Dienstag, 26. November 2013

3 x Obdachlos durch Stadt - Kein Recht auf Wohnung, Nahrung, Essen, Kleidung, Krankenversicherung, Beruf, Eigentum Kein Recht auf Kinder, Schutz der Familie , uebergriffsfreies Leben, Wuerde des Menschen etc ... - lebensunwertes Leben muss total vernichtet und ausgerottet werden ! - Im 2.Teil mit Strom gegen Opfer von Menschenrechtsverbrechen . - deutsche Behoeren wollen muslimische/islamische/tuerkische Zwangsehe erzwingen ! DAS Recht (der Scharia) gilt !?


Hardcore SM Planet Deutschland, perverse Spiele + Gangbang
bist du ein kleines dummes, charakterloses Arschloch und
Du stehst drauf, werde Mitglied der staatlichen Organe und lebe dich ungestraft aus !
der "Corpgeist" hilft dir bei deiner schamlosen Entfaltung,
Rudelbumsen macht eh am meisten Spass .. es enthemmt dich und macht dich frei von jeden Skrupeln ..

( Richter ornaniert bei Pozess / Wichser n bei der Arbeit ? )
 Stadt Moenchengladbach / Stadt Neuss

Darum geht es eigentlich ..


  • Kein Recht auf Wohnung, Nahrung, Essen, Kleidung, Krankenversicherung, Beruf, Eigentum
  • Kein Recht auf Kinder, Schutz der Familie , uebergriffsfreies Leben, Wuerde des Menschen etc ...
  •  - lebensunwertes Leben muss total vernichtet und ausgerottet werden ! -
http://neuss.hopto.org/buecher/cd0001/instit/evang/evangelisch.sbd/dietrich.denker@arcor.de/
20131106_Unterstuetzerbrief-nach-20-Jahren-wegsehen/201311013-versuch-einer-einechristlichen-umkehr--0001_jpg/201311013-versuch-einer-einechristlichen-umkehr--0002_jpg.jpeg.html

Dies koennen Sie auch verwenden wenn jemand  noch einmal , desinformierter weise, der Meinung sein sollte
das ich keine Miete gezahlt haben sollte.
Vielmehr ist es so, das die Stadt MG bzw. ARGE immer die Miete selbst an die jeweiligen Vermieter geszahlt hat !
 bzw. es unterlassen hat zu zahlen !!!

1 x Raub dss Eigentums durch staedtischen Neusser Lynchmob ( Entzug aller Finanzmittel )


1 Schreiben AG Neuss/LG D-dorfAZ.: 2 O 399/93 gerichtlich bestaetigter weise Verletzung meiner Rechte in
Grundgesetz Art, 1,2,14 GG
3 x Obdachlos durch die Stadt + Arge Moenchengladbach
1 Schreiben  SG D-dorf :S 35 AS 266/14 ER gerichtlich bestaetigte  Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG

Ab in die Gosse mit dir lebensunwertes Leben (frueher gab es Arbeitslager oder die Euthanasie fuer so was wie dich .)
                                                                                         heute die ARGE und die Eugenik mit anschliessender Euthanasie
Vorwort:

Erst vernichtet der Kommunale Lynchmob total und existenziell die Existenz,
die Stadt , die kleinen Warlords und der lokale christliche Lynchmob  machen einen dann obdachlos,
bomben deutsche Familien bis in die Gosse um
sich dann mit ihren Organisationen als
"Christliche" Helfer aufspielen zu koennen  ...
So habe alle die legitimation fuer ihre Planstellen (das golden Kalb lockt !

Sich wie die Diakonie MG Gf. Paulus daran zu bereichern .. Knochenbrechen bringt mehr Geld
Hilflos machen noch mehr   bis zu Pflegestufe 3 das bringt dann fette  6000,-- Muecken im Monat .. (pro Opfer)

Netter Nebeneffekt es terrorisiert die Opfer und Angehoerigen
(die kann man ggf. als irre Gewalttaeter auch wegsperren und sich daran bereichern )
Will "man" seine Mutter vor Folter und ermordung retten so liegt seitens der Menschenrechtsverbrecher
und ihrfer Bluthunde (SEK) schon eine Kugel bereit um das Opfer pseudolegal zu ermorden.


Aus der Serie der "Irre Gewalttaeter"

20100415_Einstellung_wegen_erwiesener Unschuld


404 js 2090/09 Tatvorwurf Straftat gegen das Waffengesetz

Will "man" darueber hinaus sein Eigentum und seine Existenz seine Familien Grundung und
sein Recht auf Kinder und Familie gegen "christlich soziale" Ausrottung retten
....
Wird "man" als Querulant diffamiert und weggesperrt !
Die Familien werden zerschlagen, Freundschaften zerstoert, Menschen isoliert, verehlendet und ausgerottet ...

Immer um die totale Kontrolle ueber unser/euer aller Leben zu erlangen , billige Sklaven zu haben
und die Puppen tanzen zu lassen !


Teile und Herrsche und festige deine Macht !

Rom laesst gruessen !
Ende Vorwort !

Auszug aus der Email an die Stadt Moenchengladbach !
From: - Thu Sep 12 10:48:31 2013
Date: Thu, 12 Sep 2013 10:45:16 +0200
From: W. Weber

To: Rainer.Elsenbruch Obdachlosenhilfe Sozialamt (at)
moenchengladbach.de>, Obdachlosenhilfe Sozialamt Rainer.Elsenbruch
Subject:
Nachtrag 1: Ihr Anruf gestern 16:00h l - Ringesfeldchen 3 - an Obdachlosenstelle Stadt MG


Nachtrag zur email von gestern !

               *********************************************************************************************************************
Postanschrift: Weber, Wendolin ! Hausadresse: Weber, Wendolin
Postfach 201402                                 ! Giesenkirchener Str. 55
41214 Moenchengladbach                  ! 41238 MOENCHENGLADBACH
Tel./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268 !
========================================================================

Stadt Mönchengladbach
Fachbereich Hilfe für Obdachlose
Tel.: 02161-25- 0
Durchwahl-Nr. 3288 und 3289
www.moenchengladbach.de
obdachlosenhilfe@moenchengladbach.de
Fax.: 02161-25 3349
                                                                                                    Moenchengladbach, 11.09.2013

Nachtrag 1 : Ihr Anruf gestern 16:00h l mein Rueckruf heute morgen.
Sehr geehrter Herr Elsenbruch,

  wie Sie richtig festgestellt haben "muessen" Sie Hinweisen nachgehen ... (Erleuterung weiter unten)
 Hinweis 1                              Hinweis 2
                                        (Stromueberwachung .. etc)
                                          staatliche Opfer verfolgen
Um wie viel schwerer wiegt es wenn Sie (die Stadt Moenchengladbach nebst aller relevanter Kraefte)
dienstlich , ab 1993 Hinweise ueber Menschenrechtsverbrechen bekommen haben und diesen Vorsaetzlich,
zu Schutz der CDU Taeter nicht nachgegangen sind
, jedoch
Hierbei  ist jeder Tag des Unrechts schon eine neue Tatbegehung der urspruenglichen Menschenrechtsverbrechen
(fortlaufgende Handlung ) .


Wenn es eine

gibt um wieviel schlimmer sieht es aus wenn

Dienststellen und deren Mitarbeiter ueber einen erheblichen Zeitraum
keine Anstalten machen verfassungsfeindliche Handlungen zu Verfolgen bzw. deren Verfolgung anzustossen. 
Dies stellt gem. StgB ein Unterlassungsdelikt dar !

Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet








Wenn privat erlangte Kenntnisse von Straftaten so bewertet werden,
um wieviel gravierender ist es Dienstlich erlangte Kenntnis von massiven Vernichtungsuebergriffen gegen Deutscher Familien nicht nach zu gehen ?

Sie sagten sinngemaess etwas davon das wir uns ja schon seit der ersten Opdachlosigkeit her kennen (also schon sehr lange)
und immer habe ich "Ihnen" ueber die  an mir und meiner Familie begangenen Menschenrechtsverbrechen berichtet.
Nun halten wir fest : Sie haben nicht nur Hinweise auf Menschenrechtsverbrechen sondern auch damals schon Belege und Zeugen bekommen.
Eine Abwendung der damaligen Obdachlosiggkeit durch Schutz der Schwachen (z.B. einer alten Frau und mir
in dem   die Taeter dingfest gemacht werden und der Schutz der Familie, des Eigentums etc .. sichergestellt wird  erfolgte nicht.
Es wurden letztlich nicht eine konzertierte Aktion durchgefuehrt ,
es wurden nicht die zustaendigen Dienststellen zur Abwendung dieser Verbrechen und
damit  einhergehend eine Aufloesung der Obdachlosigkeit herangezogen, sondern die Obdachlosigkeit verwaltet .
Hierbei ist zu beachten das nach erfolgter Lynchjustiz alle Lasten wie die Suche nach Unterkunft
( bis zu rechtsstatlichen Klaerung und Rueckgabe des Eigentum und der Rechte ), den Opfern aufggebuerdet wurden.
Es erfolgte der Entzug aller Rechte


30.08.94  Stadt Moenchengladbach wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
  • 1. Verzichtete Glaubke auf Mietzahlungen durch das Sozialamt um mich anschliessend durch Richter Bachrup obdachlos zu machen

30.08.94 MITTEILUNG VON SOZIALAMT HR. LINKE WEGEN Vermieter verzichtet auf Miete

SOZI stellt MIETUEBERNAHME DOHLERSTR ein. (ohne Gerichtsurteil um Obdachlosigkeit herbei zu fuehren!)

der Vermieter hat mir gegenueber, auf die Mietfreistellung gegenueber dem Sozialamt der Stadt verweisen !
Er will keine Miete von mir , dies habe er auch dem Sozialamt schriftlich mitgeteilt !
AG Rheydt Richter Bachtrup hat dies vom Tisch gewischt und mich
im Winter
auf die Strasse geworfen.
Es half auch nicht beim Sozialamt der Stadt Moenchengladbach uzur vermeidung der Obdachlosigkeit
die Rueckwirkdende Mietuebernahme zu beantragen . Abgelehnt !
Nach der totalen und existenziellen Vernichtung meiner Existenz, dem Uebergang in die voellige Kontrolle und Abhaengigkeit
von und durch (verbrecherische) staatliche Organe,
dem Entzug jeglicher finanzieller Mittel und jedes Einkommens
Die Basis warum ich bis heute Hartz IV erhalte !
Entzug der Existenz, gefagen halten im "offenen Vollzug ohne Urteil"
durch die Stadt/ die Arge
 mit totaler Abhaengigkeit unter staendiger Androhung von Nahrungs-, Wohnungsentzug,
 damit einhergehend Bespitzelung und eingeschraekter Bewegungsfreiheit.
In diesem Fall mit "islamischer/muslimischer Zwangsehe/partnerschaft von Amtswegen
ohne die Beteilgten zu fragen !

HR.UFERMANN DIAKONIE AN RA. SELKE zum Hintergrund
der Austrocknung und
des Entzuges der Wirtschaftlichen und Beruflichen Zukunft durch
Behoerdenwillkuer

( 1 Auszug aus dem Schreiben des ehrenwerten Herr Ufermann Diakonie RHY

in Bezug auf (straf)Verfolgungsaktion von SS , Groehe u.a. ) -)
Schreiben der Diakonie im Auszug

Siehe : http://koeln.mooo.com/buecher/thats-it.html#Lynchkampage
Sowas geht gar nicht !!!!!!!!!
wurde es mir realistisch gesehen, faktisch unmoeglich gemacht, selbst einen Mietvertrag zu unterschreiben, da
dieses Willkuerregime nach gut duenken und vorbei an jeglicher gerichtlicher Kontrolle fertige Verhaeltnisse schaft
und je nach willkuer (wie 1993 ff zahlt oder nicht !
Mir wenn ich zu sehr auf die Strafverfolgung der staatlichen Verbrecher draenge die Nahrung und sogar die Wohnung entzogen wird!

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Kurzer Exkurs :
Ganz zu schweigen von einem Recht gem  Grundgesetz Art, 1,2,14 
durch AG Neuss/LG D-dorfAZ.: 2 O 399/93 gerichtlich bestaetigter weise Verletzung meiner Rechte in Besagten Artikeln belegt !
Ein Recht auf Persoenliche und/oder Berufliche Weiterentwicklung,
ein Recht auf Eigentum , Schutz der Familie oder sogar auf eine eigene Familie ,
habe ich sowieso nicht !
Als ich dem Bundestag den Antrag auf Schutz vor Ausrottung und Hilfe bzgl. Leihmuetter, etc, gestellt habe
wurde ich,
im Auftrag. des Deutschen Bundestages,
der Vizepraesidentin des Deutschen Bundestages Fr. Gerda Hasselfeld,

als Auftraggeberin der neuerlichen Verfolgung

und von Herrn Manfred Melchior  erneut verfolgt !

Unsere Henker


Die Jagd auf die Opfer ihrer staatlichen Vernichtungsmassnahmen 1993 in Neuss
zum Zweck der Verfolgung und Ausrottung der deutschen Familie Weber-Tews betrieben wurden ,
wurde nun in Muenchen ohne Rechtliches Gehoer und unter Verweigerung von anwaltschaftlichen Beistand 
weiter Jagd gemacht

( Ganze Armeeen sind ueber die 20 Jahre auf die Opfer (hier mich)  los gelassen worden
wegen konstruierter Nichtigkeiten was fuer eine Rechtsgueterabwaegung ,
denn Menschenrechtsverbrechen, Lynchjustiz und Verfassungsfeindliche
Handlungen werden nicht verfolgt !

Einstweilige Verfuegung
Die urspruenglichen Taeter der 1993 er Lynchjustiz waren alles CDU Buergerschuetzen !
 
Was fuer ein Verbrecherregime das aber Wert daruf legt mich und
meine Familie
, also native Familien, zu verehlenden und Auszurotten
und gleichzeitig Migragtionspolitik betreibt um die Bevoelkerungszahl

stabil zu halten !

Ist das die Ethnische Saeuberung des NachkriegsAdenauerregimes 
mit den Mitteln des Vorkriegsregimes an dem auch schon
Adenauers Christen politisch mitgewirkt und Vernichtung betrieben haben ?


  • Eugenik durch staatlich Selektion der Partnerwahl

Da bereits durch die vergangen Uebergriffe meine Partnerwahl und
Familiengruendung dauerhaft zerschlagen und Verhindert wurde,
was einer Genetischen Selektion durch staatlicher Organe gleich kommt,
dann ist das Eugenik .

Die faschistische Rassenhygiene diente zur Rechtfertigung von Massenmorden an als „lebensunwert“ definierten Menschen,
etwa in der „Aktion T4“, und zu grausamen Menschenversuchen in verschiedenen Konzentrationslagern.
In der Nachkriegszeit wurde der Begriff von Laien wie von Fachleuten mit diesen und weiteren Verbrechen, insbesondere mit den hier
an mir und meiner Familie praktizierten Maassnahmen durch deutsche staatliche Organe , in Verbindung gebracht.

  • Wenn ich und die gsammte Familie der totalen und existenzielle Vernichtung mit Dauerverfolgung schutzlos preisgegeben werden,

dann ist die Massnahme der

  • Dauerverfolgung gleich zu setzen.mit einer Zwangs-Kastration.

In der Gosse und mit dem Verfolgungsdruck grundet kein Denkender Mensch noch eine Familie,
oder wuerden sie Ihre Tochter so jemanden zum Schwaengern geben ?

Zwangs-Sterilisation

Im Zuge der totalen Verhetzung des Niederrheinischen Lynchmobs
wurde ich belegeter weise gem. mehreren Fachaezten
mittels einer radiologischen oder chemischen Kontamination Sterilisiert,
also gegen meinen Willen Zwangssterilisiert.
Haette ich damals Heiraten, meine Familie gruenden und Kinder zeugen duerfen,
statt dem Neusser Lynchmob zum Opfer zu fallen, hatte ich eine Familie, Kinder  und Existenz !
statt  Jahrzehnte vergeblich
gegen Menschenrechts-Verbrecher die von organisierten krikminellen Kollegen eines verbrecherisches Willkue Regimes bis heute gedeckt werden vergeblich kaempfen zu muessen und mit jedem Tag ein STueck mehr staatlich gewollt der Sippenmaessig Ausgerottet zu werden.
Das ist Christlich Sozial und wahrlich Liberal .
Die Linken haben ein "Kapitalistenschwein" Sippenmaessig erledigt ,
die Rechten haben einen
Maertyrer  und
Weniger native Menschen schont auch die Umwelt und ist echt Buendnis Gruen ...   

So hat der CDU Lynchmob alle gluecklich gemacht,  bis auf das deutsche Volk
das wie der Fall meiner Familie belegt deren "schicksalsmaessigen"
Demographischen Wandel zum Opfer gefallen ist  !
Was es auch belegt hat, ist das Deutschland auf  Grundgesetz


und die Menschenrechten scheisst und die zur Frace wurden !
Deutschkland sollte nie wieder andere Lander in Sachen Menschenrechte belehren
wollen, sondern das christliche/ juedische Wertegemeinschafts, heuler Maul halten !
Fuer einen Judaslohn verkauft diese staatliche deutsche Pack
die eigene Grossmutter !

Der Bundestag und die Bundesregierung haben mir nicht nur den Schutz der Familie und
des Eigentum verweigert
sondern mit den Massnahmen von  Gerda Hasselfeld und
Manfred Melchior 
das Recht auf Kinder und Familie verweigert und die Opfer
von Menschenrechtsverbrechen sogar verfolgt .
Sie haben nicht die Verfassungsfeindlichen Handlungen

und Menschenrechtsverbrecher der CDU Buergerschutzen verfolgt !


,Bundestag betreibt die Verfolgung
                                und totale existenzielle Vernichtung
                                deutscher Familien

Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen, aber nicht in Deutschland

Weber im TV Interview und in diversen Gespraechen auf der Suichen nach dem Recht !
Mitglieder der Sicherheitsorgane , des Innenministeriums ,

Juristen, des Reichstages etc.  sprechen offen !

Jeder Beamte , staatliche Mitarbeiter, Jurist sollte sich darueber im Klaren sein
das er Mitglied einer groessten internationalvernetzten , menschenverachtenden Verbrecherorganisition ist !

Die Massnahmen  des Bundestag und der Bundesregierung,
Gerda Hasselfeld und Manfred Melchior genau wie die
der Stadt MG + NE die Herr Elsenruch und der Landesregierung gegenueber den Gerichten ...sprechen fuer sich !



Die Staatskanzlei/Landesregierung NRW, macht faktisch
deutsche Richter und und deutsche Gerichte zum Affen !
Laesst sie wie Idioten aussehen !

Nach (eigener) Auskunft der Landesregierung vertreten durch Herr Herbert Lummer NRW Staatskanzlei heisst es
das die Landesregierung keine Urteile deutscher Gerichte
die zu meinen Gunsten ergangen sind anerkennt !
Quelle : http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/land/ci-reg/minpraes/index.html



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Weber:
"Ich erhielt z.B. durch das Landgericht Duesseldorf Recht ,
die Vertraege 2 Monate ohne Verlaengerung waren Rechtens,
somit waere nach 2 Monaten, die Raeumung der Raeume von den "Vertragspartnern" 
zwingend gewesen. 
Ich haette sogar noch 1 Monat drauf gegeben, aber dann haette einer Verwertung 
nichts mehr im Weg stehen duerfen. 
In soweit haette alles weiter niemals passieren duerfen. Weder die unglaublichen
Uebergriffe noch die Vernichtung meiner Existenz und Familie haette passieren 
duerfen. Hierfuer verlange ich mein Recht sowie Schadensersatz und 
Wiedergutmachung und das die Taeter in den "staatlichen Organen" zur 
Verantwortung gezogen werden. Denn was Recht ist muss auch Recht bleiben."
Lumer darauf :
" Herr Weeeber.... , die Landesregierung erkennt aber diese Urteile nicht an !
Verstehen Sie doch endlich ..
Wir erkennen diese Urteile nicht an !"
Weber , nachfrage:
"Sie erkennen die Urteile deutscher Gerichte nicht an ? " 
Lumers Antwort: 
"Genau , die Landesregierung erkennt die Urteile dieser Gerichte nicht an ! 
 Somit gibt es auch keinen Schadensersatz !" 

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Die urspruenglichen Taeter der 1993 er Lynchjustiz waren alles CDU Buergerschuetzen !
Dieser Lynchmob der aucxh ueber alter Frauen herfaelölt hat alle Buergerschuetzen entehrt !

Genau dieser Buergerschuetzen Lynchmob + Beamte etc jammern

Sie sind hoch vermeintlich geachtete Richter, Staatsanwälte und
Top-Anwälte, die im Neusser Regiment mitmarschieren.
Die Menschenrechstverbrechen begehen und diese decken !

Aber die Buergerschuetzen , dieser Lynchmob,  jammern auf hohem Niveau
"Wenn man
den Neusser Schützen, darunter
geschätzt 500 Richter,
Staatsanwälte, Beamte, Abgeordnete
und Rechtsanwälte,
nicht unterstellen möchte, dass
sie sich am Dienstagabend zur
Begehung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten versammelt
haben, dann dürfte der
Einsatzleiter ein Fall für die
Dienstaufsicht sein“


Sie sind eine organisierte Verbrecherorganisation
die deutsche Familien lyncht, dauerverfolgt, foltert, ermordet und dann sippenmaessig ausrottet
um ihre Lynchjustiz-feier zum Schuetzenfest 1993 zu vertuschen !

Es waren ehrlose Buergerschuetzen die das Lebenswerk einer alten Frau mittels Lynchjustiz vernichtet haben
Sie um ihre Altersruhestand, ihre Altersversorgung , ihre Familie , um einfach alles gebracht haben.
Sie durfte zusehen wie Ihr einziger Sohn dem Lynchmob zum Opfer viel
Die Familie zerschlagen wurde , Dauerverfolgung totale und existenzielle Vernichtung ueber die ganze Familie gebracht wurde.

Die anstehende Hochzeit des einzigen Sohn durch ihren Lynchmob zerschlagen wurde und Sie niemals den ersehnen Enkel von Ihm im
Arm halten durfte. Sie wurde gefoltert undf ermordet und die ehrlosen Buergerschuetzen haben als Lynchmob ihre staatlichen Positionen
missbraucht um die Ausrottung deutscher Familien sicher zu stellen !

Das ist die Ehre , Treu, Glaube, Heimat dieses Dreckspacks und der (schein) "heilgen" Familien .
Sie haben mitgemacht , weggesehen oder sich sogar einen darauf runtergeholt iund am ehlenden Verrecken der verehlendung
deutscher Familien ergoetzt und sich darauf einen runter geholt !
Der Buergerschuetze und CDU Mitglied  Richter Coellen hat diese Menschenrechtsverbrechen gedeckt und
die Opfer sogar verfolgt
( Richter ornaniert bei Pozess / Wichser n bei der Arbeit ? )

Ein kalter Staatsstreich und eine durch und durch verkomme Gesellschaft.
Des Kardinals Paramilitaers, die den ganzen Staat unterwandert und zersetzt haben .





Exkurs Ende !


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Nach der totalen und existenziellen Vernichtung meiner Existenz, dem Uebergang in die voellige Kontrolle und Abhaengigkeit
von und durch (verbrecherische) staatliche Organe,
dem Entzug jeglicher finanzieller Mittel und jedes Einkommens


ist es mir somit unmoeglich gemacht worden , einen unterschriebenen Vertrag
(so dieser ueberhaupt im Willkuerregime rechtlichen Schutz geniesst ) einzuhalten,

da hierrueber immer der "Leistungstraeger", also das Willkuerregime entscheidet ,
ich jedoch dafuer haften muss !
Die Konsequenzen fuer mich und meine Familie sind hinreichend belegt !

Lebensunwertes Leben gehoert nach Auffassung dieses Verbrecherregimes in die Gosse und Ausgerottet !
Wie die letzten 20 Jahre belegen deckt eine Kraehe die Andere - also organiserte Kriminalitaet !
(Ausnahmen bestaetigen die Regel)


  • 2. Stadt Neuss wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
  • S.61 OBDACHLOS ANTRAG AN AG Wohnung im noch eigene Haus wegen drohender Obdachlosigkeit nehmen zu duerfen
WENDOLIN WEBER dank Neusser Lynchmob unter ZWANGSVERWALTUNG 26 L 36/94 STERNSTR Neuss


und anschliessen  wurde 3 Mal die Obdachlosigkeit durch staatliche Organe herbeigefuehrt



  • 15.12.2007 Stadt Moenchengladbach wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
  • 3. ARGE stellt komplett die Mietuebernahme an den Vermnieter ein !


    Ihre Nr. BG 432 - 36502BG0021398 W 1951/07  Widerspruch

    ******************************************************************************
    Postanschrift: Weber, Wendolin ! Hausadresse: Weber, Wendolin
    Postfach 201402                        ! Giesenkirchener Str. 55
    41214 Moenchengladbach         ! 41238 MOENCHENGLADBACH

    ******************************************************************************
    http:/bundesregierung.myip.us         http:/regierung.cjb.net
    http:/ChronikderWillkuer.atwork.to    http:/sus4050.atwork.to/
    ******************************************************************************

    An
     ARGE-MG
    Herr Jansen 
    Limitenstr. 144-148
    Fax 02161-94882133
    41236 Moenchengladbach 15.12.2007


    Betr. Ihre Nr. BG - 36502BG0021398   Vorsorglicher, fristgerechter Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 14.11.2007
    Zeitraum 01.12.2007 -31.05.2008

    Ich gruesse Sie , Herr Jansen ,

    anbei Ihren Leistungsbescheid vom 14.11.2007 .
    Da auf dem Leistungsbescheid die weitere Mietuebernahme nicht vermerkt ist,
    lege ich vorsorglich und zur Fristwahrung
    Widerspruch gegen Ihren Leistungsbescheid vom 14.11.2007 fuer den Zeitraum 01.12.2007 -31.05.2008 ein .
    a
    Wendolin Weber
    Anlagen: 20071215-ARGE_html_4b9cfab7.jpg

Das Sozialgericht gestaetigt im Nachhinein das die ARGE nicht die Mietzahlungen haetten einstellen duerfen

um vollendete Tatsachen zu schaffen !
Dem Vermieter stehen 
951,01 Euro  zu,

 http://neuss.hopto.org/buecher/cd0001/land/d/Sozialgerichte/D/20090424_vergleich/20090424_vergleich/20090424_vergleich_03.jpeg.html
(Seite anclicken und vergroessern ! )





22.10.2013 Stadt Moenchengladbach wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
  • 4. zum 22.10.2013 ab in die Gosse Obdachlosenstelle Stadt MG Ordungsverfuegung 02.10.2013 50/30-26 1110
Zerstoerung sozialer Beziehungen.  Isolieren und ab is Heim mit lebensunwertem Leben
So bereichern sich wieder die "Helfer" und es herrscht wieder totale Kontrolle !
Oder Fuer die Folgen der Lynchgjustiz kommen ander auf die dann auch gerupft werden koennen  !

Rainer Elsenbruch startet Verfolgungs- und Vertreibungskampagne der Opfer staatlicher Grundrechts- und  Menschenrechtsverbrechen
Auf sein Betreiben hin wurde mir eine eigene Wohnung Grundgesetzwidrig verweigert, die Taeter von Verfassungsfeindlichen Handlungen und
staatlichen Menschenrechtsverbrechen wurde durch Ihn seine Behoerden auf verbrecherische Art und Weise gedeckt.
Es hiess "Ziehen Sie doch ins Ausland, oder nach Neuss ..." Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG
Beamtenaudio Witness org - fluechte oder werde ausgerottet -
2:18
  •   Staatszersetzung durch Beamte
    • 4.388 Aufrufe
    Hoervideo Kapitel 2 Teil 1 of 7 Lynchjustiz durch Stadt Neuss, die Polizei, Mitgliedern des Reichstages u.a gedeckt und begleitet durch die SS Sta (Staatsanwaltschaft Duesseldorf , SS (Staatsschutz...

1 Schreiben  SG D-dorf :S 35 AS 266/14 ER gerichtlich bestaetigte  Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG
  • Nein, es geht NICHT um die drei Wochen "Urlaub", sondern um die Freizügigkeit von Menschen (Artikel 11 GG) ,
  •  die nicht im Strafvollzug sind.  Es geht um Ausbuergerung/Vertreibung von vorsaetzlich entrechteten und verehlendeten Menschen!
  • Es geht um selbständige Arbeit bzw. Arbeitssuche auf eigene Faust außerhalb der Kreistrampelpfade im Gefängnishof des örtlichen Arbeitsamtes, die da heißen: "Ihre Existenz werden wir ausloeschen ! Ihre Firmen vernichten und loeschen wir. 
  • Ihre Arbeitsplaetze werden abgewickelt und
  • Sie werden wir unter unsere Kontrolle stellen! "
  • "Sie brauchen hier nicht weg
  • oder Sie verlassen besser Deutschland " 2:18

Beamtenaudio Witness org - fluechte oder werde ausgerottet 

- Staatszersetzung durch Beamte Sie brauchen nicht da hin.

  • Sie können das alles von hier aus machen. Sie können sich auch von hier aus in andere Städten 'führen'(!!) lassen. Sie können auch von hier aus in der EDV nach Arbeit suchen. Ohne uns finden Sie keine Arbeit. Mit uns auch nicht. Sie bleiben hier, oder verlassen Deutschland "

Die Wohnung wird solange GrundGESETZwidrig verweigert bis man die Menschen pseudolegal Auspluendern kann 


10/11.09.2013
Was haben Sie, Rainer Elsenbruch, ( auch die Stadt Moenchengladbach (und jeder einzelen Mensch) getan um hier gegen diese Menschenrechtsverbrechen und die Folgehandlungen vor zu gehen ( den Hinweisen zu folgen ? )
Die Opfer (ihrer Zersetzungs- und Vernichtungs-Kollegen)  werden als reine Dispositionsmasse im SS-Stiel tot verwaltet, hilflos ausgeliefert .
Jetzt wollen Sie mir die Unterkunft nehmen ?  Um Terror zu verbreiten ?
Und Sie, Herr Elsenbruch,  sagen mir Menschenrechtsverbrechen, ohne die wir uns nie kennen gelernt haetten, sind ihnen egal
diesem Hinweis folgen Sie nicht ! Niemand ist zustaendig !

Soll heissen kollektive Nichts-Nutze ?
Alle Parteien und Ministerpraesidenten des Landtages haben diese Verbrechen gedeckt
Frau Hannelre Kraft halt es noch nicht einmal fuer noertig zu antworten genau wie Frau Angela Merkel ..
Vom Schutz der Familie und des Eigentum wollen wir gar nicht recden !


Um diese Mnschenrechtsverbrechen zu Vertuschen wurde ich 20 Jahre u.a. vom Staatsschutz politisch verfolgt und somit
daran gehindert eine Famile zu gruenden,
was der Faschistsichen genetischen Selektion fuer Lebensunwertes Leben gleich kommt.

Deutschen Familien wird
z.B.
dem Recht auf Familie ,

das Recht auf
(unversehrtem) Leben
das Recht auf Schutz meiner Familie

dem Recht auf Eigentum
das Recht auf Berufliche und persoenliche Weiterentwicklung

das Recht auf menschliche Weiterentwicklung,
dem Schutz vor Lynchjustiz ...

"name it you'll get"  also aller Rechte beraubt !


Lynchjustiz wurde als RECHTSstaatlich erklaert

Verweigerung des Schutzes vor Uebergriffen durch verbrecherische "staatliche" Organe,
 
Ich bin kein Auslaenderfeind , 
aber ich und meine Familie haben ein nicht zu negierendes Recht auf Leben,

Kinder, Familie, Eigentum , Unversehrtheit und Schutz vor uebergriffen etc ...

Was haben wir ausser totaler, existenzieller Vernichtung und Ausrottung deutscher Familien ?

kein Recht auf Kinder .. , kein Recht auf Eigentum, Keine Recht auf unser Altersversorgung, kein Recht ...

gar keine Rechte.. vogelfrei .. Ausrottung deutscher Familien



Fuer alle Handlungen und Veroeffentlichungen von Wendolin Weber gilt folgender
Rechtshinweis/Disclaimer:

Sollte mir eine etwaige Rechteverletzung vorgeworfen werden, egal was ...
oder jemand fuehlt sich (moeglicherweise) durch das was ich sage oder mein Handeln ,bzw. durch das Aufzeigen seines verwerflichen Handeln und/oder durch das Aufzeigen seiner Mittaeterschaft aufgrund von Unterlassung (die Ihm zum Mittaeter von Menschnrechtsverbrechen macht ) , also seines verwerflichen Handelns beleidigt und/oder in seinen Rechten tangiert/verletzt
so gilt neben dem bereits im TV-Beitrag  Bonn am Rohr oeffentlich von mir erklaerten Artikel 20 GG

Die Rechtsgueterabwaegung
Die Rechtsgueterabwaegung laeutet :
Das sich ein (Mit-Taeter (moeglicherweise durch das Aufzeigen und/oder verletzen seiner (Mit-Taeter) "Rechte"
also seines schaendlichen , verwerflichen, verbrecherischen Handelns (moeglicherweise) beleidigt
oder in SEINEN Rechten verletzt sieht ....
Gegenueber:
Lynchjustiz
Dauerverfolgung
Folter
Mord
Ausrottung deutscher Familien

http://youtu.be/RTWaTrMIOnM


Was ist Die Rechtsgueterabwaegung ?
Lynchjustiz, Dauerverfolgung, Folter, Mord und Ausrottung deutscher Familien. gegen ueber einer moeglicher Weise  beleidigten Leberwurst,
einer eventuellen Rechteverletzung der Menschenrechtsverbrecher/Taeter und ihrer Mittaeter "Rechte"



Armens Deutschland ! is wohl nix mit Charakter und Zivilcourage , gell ?
und dies ueber nunmehr 20 Jahre !


Wie sagt eine Schweizer in Bezug auf das rueckgratlose charakterlose
scheinheilige staatliche Lynchmob Kirchenpack und Kinderficker :

"Der Mensch braucht kein Kreuz um aufrecht zu stehen sondern ein Rueckgrat !"
Die meisten Hausfrauen, und einfachen normalen Leute
(ausgenommen die RTL/SAT1 und von sonstigen Medien verbloedeten/verhetzten )
haben mehr gesunden Menschenverstand  als Deutschlands vermeintliche Eliten und
staatlichen Mitarbeiter die sich als die neue "Herrenrasse" sehen !

Hierzu ist auch zu erwaehnen bei den staatlichen Idioten wie ueberall gilt : Ausnahmen bestaetigen nur die Regel !
Jedoch haben diese Ausnhamen bei Richtern und anderen staatlichen Mitarbeitern
belegter weise offensichtlich nicht die Macht gehabt diese totale und existenzielle vernicht mit dem Ausrottungsziel
aufzuhalten !

Sonst waere es heute nicht so wie es ist und ich allein verfuege ueber rund 130 Dicke Leitzordner
in den Beoerdenarchiven (nicht zuletzt der Dienste , Polizeibehoerden und StAs existieren noch ungleich mehr

Eine der Ausnahmen die es  vielleicht geschafft haben !
Ob dies den Opfern noch Hilft ?
Sie vor der Ausrottung bewahrt ?
Besser spaet als nie !
Meine Anerkennung, andere koennen es nicht .. Pastor Dietrich Denker und die Evangelische Kirchengemeine Rheydt 3. Pfarrbezirk  Versuch einer christlichen Umkehr nach 20 Jahren ..
zur Vorgeschichte :


Den Zahn das Deutschland ein Rechtsstaat ist koennen sie sich ziehen lassen
und das jeder einen Anwalt und rechtliches Gehoer bekommt vergessen sie auch !
Ich erwarte das sie  sich die Zeit fuer diesen Hinweis  Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen …nehmen.
Es beinhaltet Ausagen staatlicher Mitarbeiter... unter anderem zum Thema PKH , Recht etc ..

Ich danke auch fuer die bisherige Zusammenarbeit und
erwarte das Sie/sie mir keine weiteren Nachteile (Schaeden) zufuegen werden!

Ich betrachte diese Angelegenheit als erledigt,
es sei denn, Sie wollen die Opfer staatlicher Vernichtung ,
ueberwachen und in diesem Unrechtszustand halten,

http://strafsachen.blogspot.de/2005/12/sozialgericht-dsseldorf-verbietet-das.html

Sozialgericht Düsseldorf verbietet das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern


Die Süddeutsche Zeitung berichtet über den interessanten Beschluß wie folgt:

Das Sozialgericht Düsseldorf hat das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern verboten. Die Behörden dürften zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht ohne vorherige Information und Einverständnis des Betroffenen dessen Nachbarn oder sonstige Dritte befragen, entschied das Gericht nach Angaben von Mittwoch.

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II habe ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger dann keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, wenn ein Mitglied seiner so genannten Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig sei, also für ihn aufkommen könne, erläuterte das Gericht. Zur Bedarfsgemeinschaft zählten auch Personen, die mit dem Arbeitslosengeldempfänger in eheähnlicher Gemeinschaft lebten.

Ob dem so sei, dürfe die Behörde aber "nicht einfach an dem Betroffenen vorbeiermitteln", erklärte das Gericht. Eine derartige Ausforschung widerspreche "grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften" und sei daher rechtswidrig und unzulässig.

(Aktenzeichen: Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER, Beschluss vom 21.11.2005)

Die illegalen "Ermittlungen" der Stadt Neuss
und der
Stadt Mönchengladbach 
Herr ElsenbruchFachbereich Hilfe für Obdachlose 

wurden
im Rahmen der Amtshilfe durch die Stadt Neuss mit  Lichtbildfahndung nach Herrn Weber im Lebensumfeld der Frau 
Karin Dollendorf durchgefuehrt. 

Frau Karin Dollendorf ist ebenfalls eine von 4 (vier) Geschaedigten die im Zuge der 1993 
durch die Stadt Neuss u.A.  um ihre Altersversorgung gebracht wurden .

Zur Erinnerung  diese Uebergriffe sind bis heute nicht Rechtsverfolgt worden und 
sollen gedeckt werden ( Aussage Verfassungsschutz NRW) 

Darueber hinaus sind sie nicht nur Illegal (siehe Sozialgerichtsurteil Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER)
sondern schlicht weg unrichtig !
Hierzu lege ich die von mir erreichten Mieter sowohl des Ringesfeldchen als auch der Kanutenstr. vor,
 die eine Eidesstattliche Versicherung hierzu abgegeben haben. 

 ueber den Sachverhalt in Kenntnis ! (alle Dokumente sind Vergroesserbar und
oder bei mir
und im Internet  erhaeltlich !)
Nach diesen 4 Seiten empfehle ich das 31:57 Min Video Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen …
und ggf. zu Fragen der Oeffenlichen Zusag der Sozialleistung (Wohnung) das
avi Video Christa Nickels + Wendolin Weber 07.05.1998
in bonnamr2 zur Praxis der Vernichtung von Familien per Bundestag und
zur Praxis des PetitionsRECHTS ca.4-50 MB
bereits 1998 sagte Christa Nickels : "Manchmal ist Recht nicht herstellbar"
Es war also nie gewollt Rechtsstaatlich zu handeln !
Artikel 20 GG erklaert
es gibt keinen Rechtsstaat aber Sozialhilfe !
Dieses Video ist auch auf Youtube.com abrufbar 

Wenn es eine

Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten gibt

um wieviel schlimmer sieht es aus wenn

Dienststellen und deren Mitarbeiter ueber einen erheblichen Zeitraum
keine Anstalten machen verfassungsfeindlcihe Handlungen zu Verfolgen bzw. deren Verfolgung anzustossen.

Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten

– (k)ein Vabanquespiel für Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
Das Auftreten des Bürgers gegenüber Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden hat sich einem Wandel unterzogen: Dies gilt nicht nur – provoziert durch sogenannte Reality Gerichtsshows im Fernsehen – für das Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch bezüglich der Auskunftsfreudigkeit im Freundes- und Bekanntenkreis (bis hin zu Zufallsbekanntschaften). Während früher Gespräche über Steuertricks (Steuerhinterziehung?) und andere Delikte spürbar verstummten, wenn man als Staatsanwalt oder Polizeibeamter auftauchte, werden diese heute ohne Skrupel fortgesetzt.

Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt als
Gruppenleiter
Dortmund
Der „lockere„ Umgang mit den Strafverfolgern im Privatbereich birgt allerdings durchaus Gefahren, kann doch – je nach Straftat, über die berichtet wird – bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung eine Pflicht zur Strafverfolgung bestehen, deren Missachtung als Strafvereitelung (im Amt durch Unterlassen) für den Polizeibeamten strafbewehrt ist.
......................................
................................

Trennungstheorie
Diametral entgegengesetzt propagiert eine Trennungstheorie, dass das Legalitätsprinzip im Privatbereich keine Anwendung findet; sie ergänzt diese Aussage aber durch eine systematisch kaum zu begründende Berufung auf die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des Beamten, die diesen bei schwerer Kriminalität zu einem Einschreiten zwingen soll.


Schweretheorien
Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung vertreten sicherlich richtigerweise eine Abwägungslösung, die sich an der Tat orientiert, von der der Beamte außerdienstlich Kenntnis erlangt. Unterschiedlich sind hier nur die Parameter, die zu grunde gelegt werden. So werden in der Literatur

• Anlehnungen an § 138 StGB15,
• Übernahmen der Katalogtaten der §§ 100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
• eine Unterscheidung nach Verbrechen und Vergehen propagiert.17

Diese Modelle garantieren für den Strafverfolger eine relativ hohe Handlungssicherheit, da im Regelfall eine zutreffende Einordnung der Straftat möglich sein wird. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kann sich dabei darauf berufen, dass diese Trennung sowohl im materiellen Recht (vgl. § 12 StGB) als auch in der Strafprozessordnung (vgl. §§ 153, 153a StPO, die eine Einstellung nur bei Vergehen zulassen) ihren Niederschlag gefunden hat.

Die Auffassung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung prüft eine Verfolgungspflicht bei privat erlangter Kenntnis ebenfalls im Sinne einer Abwägungslösung, greift dabei aber nicht auf die zuvor genannten Kriterien zurück. Sie bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren„18, beziehungsweise im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, die „Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH hat dann zuletzt eine Handlungspflicht bejaht, wenn der Beamte „außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte oder ständig auf Wiederholung angelegte Handlungen – während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.„20
Das BVerfG hat – und allein das hatte es zu prüfen – eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese, auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Formel nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2
GG) verstößt.21
Es legt dar, dass „das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.„
Eine Pflicht zum Einschreiten besteht daher, „wenn die strafbaren Handlungen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.„22

Fazit
Es steht derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung auf eine Katalogtatlösung oder die vom Verfasser propagierte „Verbrechenslösung„ einlassen wird. Dem Polizeibeamten, der außerdienstlich von Straftaten Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig dem Bagatellbereich zuzuordnen sind – oder deren Einordnung unklar bleibt –, kann daher nur der sichere Weg angeraten werden: Die Einleitung eines Strafverfahrens und unverzügliche Abgabe der Ermittlungen an die intern zuständige Stelle. Der Strafrahmen der §§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat zu, was – auch unterhalb dieser Schwelle – gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
  • Verfolgungspflicht bejaht, OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
  • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 12, 277ff.
  • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
  • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 5, 225 (229f.).
  • bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
  • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981, 1794.
  • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 338(392). Verfolgungspflicht bejaht LG Köln und BGH als Instanzgerichte im Beschluss des BVerfG vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030f.



Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangungvon Straftaten

– (k)ein Vabanquespiel für Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
Das Auftreten des Bürgers gegenüber Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden hat sich einem Wandel unterzogen: Dies gilt nicht nur – provoziert durch sogenannte Reality Gerichtsshows im Fernsehen – für das Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch bezüglich der Auskunftsfreudigkeit im Freundes- und Bekanntenkreis (bis hin zu Zufallsbekanntschaften). Während früher Gespräche über Steuertricks (Steuerhinterziehung?) und andere Delikte spürbar verstummten, wenn man als Staatsanwalt oder Polizeibeamter auftauchte, werden diese heute ohne Skrupel fortgesetzt.

Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt als
Gruppenleiter
Dortmund
Der „lockere„ Umgang mit den Strafverfolgern im Privatbereich birgt allerdings durchaus Gefahren, kann doch – je nach Straftat, über die berichtet wird – bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung eine Pflicht zur Strafverfolgung bestehen, deren Missachtung als Strafvereitelung (im Amt durch Unterlassen) für den Polizeibeamten strafbewehrt ist.

Beispielsfälle
Auch wenn das Bauchgefühl in Extremfällen dem Beamten regelmäßig den strafrechtlich richtigen Weg weisen wird – Kenntniserlangung von einer Schwarzfahrt versus der vom sexuellen Mißbrauch eines Kindes –, bleibt eine beträchtliche Grauzone, wie die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen werden; der Leser sollte zunächst (s)eine eigene Lösung entwickeln, um dann die „Auflösung„ der Rechtsprechung, der die Literatur im wesentlichen folgt, in den Fußnoten nachlesen zu können.

• Nichterheben von Verwarngeldern1
• Diebstahl von Sprengstoff2
• Einfache Körperverletzung3
• Gefährliche Körperverletzung4
• Schwere Körperverletzung5
• Raub6
• Förderung der Prostitution7
• Betäubungsmitteldelikte (in einem besonders schweren Fall)8
• Verstoß gegen das Waffengesetz, Dauerdelikte, OK9
• Kuppelei10
• Amtsunterschlagung11
• Betrügerische Manipulationen, die zu einer Kreditzusage in Höhe von 8,2 Millionen DM führen12
• Vermögensdelikte mit besonderem Unrechtsgehalt und/oder hohem Schaden13
• Nichtfestnahme einer mit Untersuchungshaftbefehl wegen Verstoßes gegen das BtMG gesuchten Person14

Dogmatische Lösungsmodelle
Die Frage nach der Verfolgungspflicht lässt sich durch unterschiedliche dogmatische Lösungsmodelle beantworten.

Einheitstheorie
Die Einheitstheorie geht davon aus, dass ein Beamter immer im Dienst ist; sie bejaht eine durchgängige Verfolgungspflicht im Sinne einer umfassenden Denunziationspflicht auch im privaten Bereich und führt letztlich zur Verneinung eines dienstfreien Privatbereichs.

Trennungstheorie
Diametral entgegengesetzt propagiert eine Trennungstheorie, dass das Legalitätsprinzip im Privatbereich keine Anwendung findet; sie ergänzt diese Aussage aber durch eine systematisch kaum zu begründende Berufung auf die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des Beamten, die diesen bei schwerer Kriminalität zu einem Einschreiten zwingen soll.


Schweretheorien
Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung vertreten sicherlich richtigerweise eine Abwägungslösung, die sich an der Tat orientiert, von der der Beamte außerdienstlich Kenntnis erlangt. Unterschiedlich sind hier nur die Parameter, die zu grunde gelegt werden. So werden in der Literatur

• Anlehnungen an § 138 StGB15,
• Übernahmen der Katalogtaten der §§ 100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
• eine Unterscheidung nach Verbrechen und Vergehen propagiert.17

Diese Modelle garantieren für den Strafverfolger eine relativ hohe Handlungssicherheit, da im Regelfall eine zutreffende Einordnung der Straftat möglich sein wird. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kann sich dabei darauf berufen, dass diese Trennung sowohl im materiellen Recht (vgl. § 12 StGB) als auch in der Strafprozessordnung (vgl. §§ 153, 153a StPO, die eine Einstellung nur bei Vergehen zulassen) ihren Niederschlag gefunden hat.

Die Auffassung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung prüft eine Verfolgungspflicht bei privat erlangter Kenntnis ebenfalls im Sinne einer Abwägungslösung, greift dabei aber nicht auf die zuvor genannten Kriterien zurück. Sie bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren„18, beziehungsweise im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, die „Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH hat dann zuletzt eine Handlungspflicht bejaht, wenn der Beamte „außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte oder ständig auf Wiederholung angelegte Handlungen – während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.„20
Das BVerfG hat – und allein das hatte es zu prüfen – eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese, auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Formel nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2
GG) verstößt.21 Es legt dar, dass „das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.„
Eine Pflicht zum Einschreiten besteht daher, „wenn die strafbaren Handlungen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.„22

Fazit
Es steht derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung auf eine Katalogtatlösung oder die vom Verfasser propagierte „Verbrechenslösung„ einlassen wird. Dem Polizeibeamten, der außerdienstlich von Straftaten Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig dem Bagatellbereich zuzuordnen sind – oder deren Einordnung unklar bleibt –, kann daher nur der sichere Weg angeraten werden: Die Einleitung eines Strafverfahrens und unverzügliche Abgabe der Ermittlungen an die intern zuständige Stelle. Der Strafrahmen der §§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat zu, was – auch unterhalb dieser Schwelle – gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
1 Verfolgungspflicht verneint, OLG Hamm VRS 57, 198.
2 Verfolgungspflicht bejaht, OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
3 Verfolgungspflicht verneint, BGH St 38, 388 (391).
4 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 12, 277ff.
5 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
6 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 5, 225 (229f.).
7 Verfolgungspflicht verneint, BGH St 38, 388ff.; JR 1987, 335; Verfolgungspflicht
bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
8 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981, 1794.
9 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 338(392).
10 Offengelassen in RGSt 70, 251 (252).
11 Offengelassen in RGSt 73, 265ff.
12 Verfolgungspflicht bejaht LG Köln und BGH als Instanzgerichte im Beschluss des BVerfG vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030f.
13 Verfolgungspflicht bejaht, BGH NStZ 2000, 147f.
14 Verfolgungspflicht verneint OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 332f.
15 Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, § 37 Rn. 3.
16 Vgl. Kramer, Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, Rn. 177.
17 Dazu umfassend: Artkämper, Kriminalistik 2001, 430ff.
18 BGH St 12, 277 (280f.).
19 BGH St 38, 388 (392).
20 Leitsatz der Schriftleitung der NStZ in NStZ 2000, 147.
21 NJW 2003, 1030f.22
Heintschel-Heinegg-Ruhmannseder, BeckOK StGB, § 258a Rn. 5; Hervorhebungen im Original.
- See more at: http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html#sthash.LrU2nSE1.dpuf
Quelle : http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html

Anmerkung von Weber. Menschenrechtsverbrechen und Verfassungsfeindliche Handlungen (Grundgesetzverletzungen) zu verfolgen sind faktisch nicht oeffentliches Interesse.

Hier hat der  vermeintliche "Corpgeist", also der Schutz der Kollegen vor Strafverfolgung fuer Ihre schaendlichen, verbrecherischen Handlungen vorrang.

Dies macht die staatlichen Organe zu Organen der organisierten Kriminalitaet.
(Omerta/Dienstgeheimnis ... Verfolgung der Opfer dieser Uebergriffe durch Kollegen,
Kollegen die den Opfern verbrecherischer staatlicher Mitarbeiter Nachteile  zu zufuegen
um die Opfer zu brechen und mundTOT zu machen, der Hilf- und Rechtlosigkeit preis zu geben.






http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_27.htm
27 Unechte Unterlassungsdelikte Inhalt
01 Echte / unechte Unterlassungsdelikte
02 Voraussetzungen von § 13 StGB
03 Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
04 Kausalität
05 Garantenstellung
01 Echte / unechte Unterlassungsdelikte
TOP
Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet

  • Echte Unterlassungsdelikte
  • Unechte Unterlassungsdelikte
Eine Straftat wird als echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet, wenn eine Strafrechtsnorm ein Unterlassen ausdrücklich unter Strafe stellt. Das ist der Fall, wenn durch Unterlassen der Tatbestand einer Gebotsnorm erfüllt wird. Beispiele sind:

  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
  • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB, 2. Alt.), wenn jemand auf Aufforderung des Berechtigten nicht geht, also unbefugt in der Wohnung verbleibt.
  • Verweigerung der Angabe von Personalien (§ 111 OwiG)
§ 323c StGB
§ 138 StGB
§ 123 StGB
§ 111 OWiG

Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, wenn unter den in § 13 StGB genannten Voraussetzungen durch Unterlassen der Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt wird. Genau genommen handelt es sich bei unechten Unterlassungsdelikten um Begehungsdelikte, die durch Unterlassen in Form der Täterschaft oder als Beihilfe begangen werden.
Das Unterlassen wird vergleichbar dem aktiven Tun bestraft.
Es leuchtet doch auch ohne Weiteres ein, dass z.B. der Unwertgehalt einer Kindestötung durch die Mutter gleichgewichtig ist, ob sie nun das Kind in Tötungsabsicht ertränkt oder das ins Wasser gefallene Kind in Tötungsabsicht nicht rettet oder ob ein im Dienst befindlicher Polizeibeamter, zur Vorteilsannahme durch einen Kollegen aktiv Hilfe leistet oder, um den Kollegen zu helfen, die Vorteilsannahme nicht verhindert.
02 Voraussetzungen von § 13 StGB
TOP
Der Wortlaut von § 13 StGB setzt voraus:
  • Unterlassen, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört
  • rechtliche Verpflichtung, dass der Erfolg nicht eintritt
  • das Unterlassen muss der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein Tun entsprechen
§ 13 StGB
Vom Wortlaut her könnte man schließen, dass § 13 StGB nur auf Erfolgsdelikte anwendbar ist. Voraussetzung wäre dann der Eintritt eines bestimmten Erfolges, den ein Gesetz unter Strafe stellt.
Erfolgsdelikte sind zum Beispiel
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Körperverletzung (§§ 223 ff StGB)
  • Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • konkrete Gefährdungsdelikte (z.B. §§ 315 a - c StGB).
Allerdings ist § 13 StGB überschrieben mit "Begehen durch Unterlassen". Daraus kann gefolgert werden, dass § 13 StGB auf Begehungsdelikte schlechthin anwendbar ist und nicht nur auf Erfolgsdelikte im engeren Sinne.
Davon geht auch der BGH aus, wenn er z.B. attestiert, dass das Landgericht hätte prüfen müssen, dass die Angeklagten durch ihr Untätigbleiben dem Mitangeklagten G bei dessen (weiteren) Betrugs- und Fälschungshandlungen in strafbarer Weise durch Unterlassen (§ 13 StGB) Hilfe geleistet haben. Bei den in Frage stehenden Fälschungshandlungen handelte es sich um Urkundenfälschungen. Urkundenfälschung ist kein Erfolgsdelikt im engeren Sinne, wohl ein Begehungsdelikt.
Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Polizeibeamter zwar grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter sei, dass das allerdings u.U. bei schweren Straftaten und auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden auch für außerdienstlich erlangte Kenntnis solcher Delikte gilt, die wie Dauerdelikte auf ständige Wiederholung angelegt sind (BGH 2 StR 326/99 vom 03.11.1999).
Ferner hat der BGH anerkannt, dass sich einer Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen schuldig macht, wer vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, das zu verhindern (BGH 2 StR 12/54 vom 15.10.1954).
Ohne Zweifel ist Meineid kein Erfolgs- sondern ein eigenhändiges Tätigkeitsdelikt.
Damit ist belegt, dass § 13 StGB nicht nur auf Erfolgsdelikte im engeren Sinne anwendbar ist, sondern auch auf andere Begehungsdelikte wie z.B. Freiheitsberaubung (§§ 239 ff. StGB), Diebstahl (§§ 242 ff. StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Meineid (§ 154 StGB) u.a.
Besonders einsichtig wird das bei § 239 StGB. Gem. Abs. 1 wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Diese Vorschrift ist als Begehungsdelikt formulieret. Gem. Abs. 3 und 4 wird allerdings höhere Strafe angedroht, wenn durch die Freiheitsberaubung dort genannte Folgen verursacht werden. Insoweit handelt es sich um erfolgsqualifizierte Delikte. Dass erfolgsqualifizierte Delikte auch durch Unterlassen begangen werden können, folgt aus dem Wortlaut von § 13 StGB. Was für die Erfolgsqualifizierung gilt, muss allerdings auch für den Grundtatbestand gelten. Dies gilt auch für andere erfolgsqualifizierte Delikte, z.B. einige Fälle des schweren Raubes und Raub mit Todesfolge (§§ 250, 251 StGB), einige Fälle der besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 b und c StGB).
Erfolg im Sinne von § 13 StGB ist folglich in einem weiteren Sinne zu verstehen. Demnach wendet im Sinne von § 13 StGB einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht ab, wer einen anderen nicht hindert, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu verletzen bzw. zu schädigen.
Vom Wortlaut der Vorschrift allein kann nach h.M. jedoch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt sind. § 13 StGB muss genauer hinterfragt werden. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
  • Kausalität
  • Möglichkeit der Erfolgsabwendung
  • Garantenstellung
  • Entsprechensklausel
  • Zumutbarkeit
Gemäß § 13 StGB muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen (Entsprechensklausel). Diese Klausel hat allerdings nur Bedeutung bei Tatbeständen bei denen der Unwertgehalt von besonderen Tatbestandsmerkmalen abhängig ist z.B. bei Mord und bei qualifizierten Delikten.
Bei Grundtatbeständen (z.B. Körperverletzung § 223 StGB) oder Delikten, die außer dem gesetzlich verbotenen Erfolg keine besonderen Merkmale voraussetzen (z.B. Totschlag § 212 StGB), hat die Entsprechensklausel keine selbständige Bedeutung.
Ungeschriebene Voraussetzung von § 13 StGB ist , dass die erforderliche Handlung zur Erfolgsabwendung dem Täter möglich gewesen wäre. Der Täter muss also in der Lage sein, die Rettungshandlung vorzunehmen. Der Nichtschwimmer kann also nicht belangt werden, wenn er zur Rettung des Ertrinkenden nicht selbst ins Wasser springt.
Unechte Unterlassungsstraftaten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Eine Haftung wegen Vorsatzes setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch vorsätzlich einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet. Bezüglich des für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Vorsatzes reicht auch Eventualvorsatz, wenn der Tatbestand nicht Absicht oder direkten Vorsatz voraussetzt.
Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch fahrlässig einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet, falls auch die fahrlässige Erfolgsverursachung mit Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Bezüglich der für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Fahrlässigkeit reicht Fahrlässigkeit in jeder Form, also bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.
Der Unterlassende kann Täter oder Gehilfe sein. Für die Abgrenzung, ob Täterschaft oder Beihilfe gegeben ist, kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auf die Umstände an, die von der Vorstellung der Beteiligten umfasst waren. Diese sind in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein
(BGH 2 StR 249/02 vom 14.08.02). Demnach ist Gehilfe, wer kein eigenes Interesse am Taterfolg hat und lediglich eine fremde Tat fördern will. Allerdings kann Beihilfe zum Selbstmord auch durch Unterlassen nicht strafbar sein, weil Beihilfe nur zu einer fremden Haupttat möglich und Selbstmord nicht mit Strafe bedroht ist. Insoweit kann nur Täterschaft durch Unterlassen in Betracht kommen, wenn der Garant durch Unterlassen die Tötung bewirken will.
03 Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
TOP
Voraussetzung ist also zunächst der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges, z. B.
  • der Tod bei §§ 211, 212 StGB
  • die Gesundheitsbeschädigung bei §§ 223 ff. StGB
  • die Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache bei § 303 StGB
  • die Vermögensschädigung beim Betrug (§ 263 StGB)
  • der Eintritt einer konkreten Gefahr bei §§ 315 a - c StGB
  • das in Brand setzen / Zerstören durch Brandlegung bei §§ 306 ff StGB
  • Wegnahme einer fremden Sache bei Diebstahl und Raub (§§ 242 ff.; 249 ff. StGB)
  • Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr bei Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
  • Verursachen einer konkreten Gefahr bei Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
  • falscher Eid bei § 154
Der Erfolg muss durch Unterlassen eingetreten sein. Tritt der Erfolg durch aktives Tun ein, ist für § 13 StGB kein Raum. Die zur Erfolgsabwendung erforderliche Handlung muss dem Unterlassenden allerdings tatsächlich möglich gewesen sein. Wer einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht verhindern kann, z.B. weil ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten fehlen, kann über § 13 StGB nicht belangt werden.
Anzumerken ist, dass nicht jedes einen tatbestandsmäßigen Erfolg verursachende Unterlassen unter dem Gesichtspunkt von § 13 StGB beurteilt werden kann. Ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg als durch aktives Tun oder im Sinne von § 13 StGB durch Unterlassen eingetreten gilt, ist insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht ohne Weiteres erkennbar.
Beispiel
A darf Fahrzeuge nur fahren, wenn er während der Fahrt eine Brille trägt (Auflage im Führerschein). Seine Brille hat er in der Wohnung liegen lassen. Weil er "spät dran ist", fährt er ohne Brille, obwohl er weiß, dass das gefährlich sein kann. Aufgrund seiner Kurzsichtigkeit erkennt er am Fußgängerüberweg zu spät, dass sich zwei Kinder auf dem Zebrastreifen befinden. Beide Kinder werden schwer verletzt.
Hätte A während der Fahrt seine Brille getragen, hätte er die Kinder nicht angefahren. Folglich ist das Nichttragen der Brille (Gebot aus § 46 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Anlage 6) ursächlich für die fahrlässig begangene gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 229 StGB. Oberflächlich könnte man meinen, dass damit der Anwendungsbereich von § 13 StGB eröffnet sei. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall.
Ob ein Verhalten als Unterlassen i.S.v. § 13 StGB anzusehen ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
Im Beispielsfall liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sicher nicht darin, dass A vorsätzlich die Brille nicht getragen hat, sondern darin, dass er ohne Brille ein Fahrzeug geführt und deshalb fahrlässig einen Unfall verursacht hat. Solche Fälle werden nach der Rechtsprechung allein nach § 229 StGB und nicht zusätzlich auch noch nach § 13 StGB beurteilt.
Entsprechendes gilt auch, wenn jemand fahrlässig einen Unfall verursacht, weil er mit abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen gefahren ist. Kommt es dadurch zu einem Personenschaden, greift § 229 StGB. Wird lediglich Sachschaden verursacht, kann der Verursacher nicht bestraft werden, weil für Sachbeschädigung Vorsatz erforderlich ist (§§ 303, 15 StGB).
Unabhängig von der Strafbarkeit, sind jedoch in den genannten Fällen, die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit gegeben:
  • Brille (§ 75 Ziff. 9 Fahrerlaubnisverordnung)
  • Reifen (§§ 36 Abs. 2 , 69 a Abs. 3 Ziff. 8 StVZO)
  • Bremsen (§§ 41, 69 a Abs. 3 Ziff. 13 StVZO)
04 Kausalität
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Nach § 13 Abs. 1 StGB muss ein tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen nicht abgewendet werden. Das Unterlassen muss also kausal (ursächlich) für den Erfolg sein.
Unter welchen Voraussetzungen Kausalität gegeben ist, wird im Strafrecht nach h.M. für Begehungs- und Erfolgsdelikte auf der Grundlage der Äquivalenztheorie beurteilt. Danach ist jede Bedingung ursächlich für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Für unechte Unterlassungsdelikte gilt diese Formel umgekehrt. Demnach ist für solche Delikte Kausalität gegeben, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfiele.
Beispiel
Anfang Dezember wird die Polizei zur Rheinbrücke gerufen, weil mitten auf der Brücke eine Frau auf dem Geländer sitzt, die sich offenbar hinabstürzen will. POK A und B nähern sich der Frau und reden beruhigend auf sie ein. Mit einem Aufschrei: "Ich will nicht mehr, ich will nicht mehr..." stürzt sie sich plötzlich in die Tiefe. Obwohl POK A als Rettungsschwimmer ausgebildet ist, schwimmt er nicht zu ihr, um sie zu retten, weil ihm das Wasser zu kalt ist und er die Entscheidung der Frau nicht umkehren will. POK B ist Nichtschwimmer. Die herbeigerufene Wasserschutzpolizei kann die Frau nur noch tot mit zerschlagenem Schädel bergen. Es wird festgestellt, dass sie beim Auftreffen auf die Wasseroberfläche mit dem Kopf auf ein Treibholz schlug und auf der Stelle tot war. Rechtslage?
Zu erwägen ist, ob POK A wegen eines Tötungsdeliktes (§§ 212, 213, 222 StGB) begangen durch Unterlassen belangt werden kann. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod eines Menschen) ist eingetreten. POK A hat es auch unterlassen, die Frau aus dem Rhein zu bergen. Das Unterlassen muss jedoch kausal für den eingetretenen Tod sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Frau durch unmittelbares Hinterherschwimmen und Bergen hätte gerettet werden können. Nur dann kann die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass damit der eingetretene
Erfolg (Tod der Frau) entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die Frau bei Aufschlagen auf die Wasseroberfläche wegen des Treibholzes so schwer verletzt hat, dass sie auf der Stelle tot war. Im Beispielsfall hätte POK A sie also nicht retten können, so dass seine unterlassenen Rettungsmaßnahmen nicht kausal für den eingetretenen Erfolg waren. Schon allein deshalb kann POK A nicht über § 13 StGB wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes belangt werden. POK B kann über § 13 StGB nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht schwimmen kann und ihm deshalb die für konkrete Rettungsmaßnahmen erforderlichen Fähigkeiten fehlen.
Abwandlung des Beispiels
Die Frau ist nicht auf ein Treibholz aufgeschlagen. Wäre POK A sofort hinterher geschwommen, hätte sie mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Rechtslage?
Wäre POK A der Frau unmittelbar hinterher geschwommen und hätte sie geborgen, hätte sie laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg i.S.v. §§ 212 ff StGB (Tod) wäre damit abgewendet worden. Folglich können die unterlassenen Hilfsmaßnahmen nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfällt. Das Unterlassen war folglich ursächlich (kausal) für den eingetretenen Erfolg. Das allein bedeutet allerdings nicht, dass POK A aus unechtem Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden kann. Das wäre nur der Fall, wenn außer Kausalität folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Garantenstellung
  • Vergleichbarkeit mit aktivem Tun (Entsprechensklausel)
  • Zumutbarkeit
Das Beispiel zeigt jedoch, dass Polizeibeamte Gefahr laufen, ein Ermittlungsverfahren aus unechtem Unterlassen zu riskieren, wenn sie erforderliche Hilfsmaßnahmen unterlassen und dadurch ein strafrechtlich erheblicher Erfolg eintritt. Letzteres gilt u.a. auch für Ärzte (Notärzte, Bereitschaftsärzte) und Sanitäter, wenn sie in ihrem Verantwortungsbereich befindliche Schwerverletzte nicht versorgen und die Verletzten deshalb sterben oder erheblichen gesundheitlichen Schaden erleiden.
05 Garantenstellung
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Wesentliche Voraussetzung gem. § 13 Abs. 1 StGB ist, dass der "Unterlassende" rechtlich dafür einzustehen hat, dass der strafrechtlich bedeutsame Erfolg nicht eintritt. Das ist der Fall, wenn der Unterlassende eine sogenannte "Garantenstellung" hat. Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Einen abschließenden Katalog der eine Garantenstellung begründenden Umstände gibt es nicht. Nach h.M. kann sich jedoch eine Garantenstellung und damit eine Rechtspflicht i.S.v. § 13 StGB z.B. aus folgenden Gründen ergeben:
  • Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) z. B.:
- Garantenstellung in der Ehe (§ 1353 BGB)
- Garantenstellung Eltern / Kinder (§ 1618 a BGB, 1626 BGB)
- Garantenstellung Kinder / Eltern (§ 1606 BGB)
- Garantenstellung aus Satzungspflichten (z.B. Schneeräumungspflicht)
- Garantenstellung von Polizeibeamten
- Garantenstellung von Hundeführern (z.B. §§ 2, 5 Landeshundegesetz NRW)
  • vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun
  • Gewährsübernahme zugunsten Dritter
  • Verfügungsmacht über Räume, z.B. Wohnungsinhaber, Gastwirte
  • Verkehrssicherungspflicht





Garantenpflicht anlässlich von Verkehrsunfällen

Eine Garantenpflicht durch ordnungswidriges Verhalten anlässlich von Verkehrsunfällen (§ 34 StVO) sieht das Gesetzt nicht vor. Immer dann, wenn eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit ist, tritt die Ordnungswidrigkeit zurück (§ 21 OWiG).

§ 21 OWiG

Gegenüber § 142 tritt § 34 StVO folglich zurück, wenn es um die Pflicht geht, nach einem Unfall zu halten. Dies gilt auch für die anderen in § 34 StVO benannten Pflichten.

Aus § 34 StVO kann auch keine Garantenpflicht im Hinblick auf eine unterlassene Hilfeleistung abgeleitet werden, weil diese Norm diesbezüglich unmittelbar auf § 323c StGB verweist.

§ 34 StVO

§ 323c StGB
Keine Garantenstellung aus Rechtsnormen begründen die Normen der echten Unterlassungsdelikte (BGH 2 StR 180/52 v. 10.06.1952), z. B.:
  • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1, 2. Alt. StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).
Keine Garantenstellung folgt auch aus den Vorschriften der Polizeigesetze über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Gefahrenverursachern (z. B. § 4 PolG NRW). Diese Vorschriften regeln lediglich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme (Polizeipflicht). Eine Garantenstellung zu Lasten von Gefahrenverursachern ergibt sich jedoch aus "vorausgegangenem gefahrbegründenden oder gefahrerhöhendem Tun".
Garantenstellung in der Ehe
Eheleute sind gemäß § 1353 BGB verpflichtet, Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren voneinander abzuwehren.
Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet jedoch , wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen (BGH 3 StR 153/03 v. 24.07.03).
Fraglich ist, ob § 1353 BGB auch die Pflicht begründet, den anderen Ehegatten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung gilt das nicht, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben (BGH 2 StR 12/54 v. 15.10.1954).
Allerdings sollen Ehegatten verpflichtet sein, den anderen von Straftaten im gemeinsamen, durch das Zusammenleben bedingten Herrschaftsbereich abzuhalten.
Garantenstellung Eltern / Kinder
Gemäß §§ 1618 a, 1626 ff. BGB sind Eltern verpflichtet, Gefahren von ihren Kindern abzuwehren.
Die Eltern sind verpflichtet, für die ärztliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen (Personensorge, §§ 1626, 1631 BGB). Unterlassen es die Eltern, ihr schwer krankes Kind rechtzeitig ins Krankenhaus zu bringen, können sie - je nach eingetretener Folge - wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. Das gilt auch, wenn die Eltern aus religiöser Überzeugung die ärztliche Betreuung unterlassen.
Garantenpflichten der Kinder gegenüber den Eltern ergeben sich aus § 1606 BGB. Insbesondere haben Kinder gegenüber ihren Eltern eine Rechtspflicht zur Abwendung von Todesgefahr, und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft leben (BGH 4 StR 393/63 v. 29.11.1963).
Garantenstellung von Polizeibeamten
Gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze sind Polizeibeamte kraft "öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung" verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und damit auch für die Rechtsgüter des Einzelnen abzuwehren. Polizeibeamte, die eine polizeiliche Gefahr nicht abwehren, obwohl sie dazu in der Lage sind, können wegen Unterlassens für die eingetretenen Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
So begehen Polizeibeamte zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Unterlassen und nicht lediglich unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), wenn sie einer hilflosen Person nicht helfen und die Person aufgrund des Untätigbleibens (Unterlassens) Gesundheitsschäden erleidet. Vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen käme in Betracht, wenn die Beamten einen Gesundheitsschaden zumindest billigend in kauf genommen haben.
Ferner begehen Polizeibeamte Beihilfe durch Unterlassen, wenn sie die Vollendung eines Straftatbestandes nicht verhindern, obwohl sie es können. Das ist z.B. der Fall, wenn im Einsatz befindliche Polizeibeamte nicht verhindern, dass ein Kollege Freiheitsberaubung oder Körperverletzung im Amte begeht. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340, 27, 13 StGB belangt werden. Lässt ein Vorgesetzter solche rechtswidrigen Taten geschehen, haftet er wegen Verleitung eines Untergebenen gem. § 357 StGB.
Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch, wenn Polizeibeamte z.B. einen offensichtlich Betrunkenen nicht daran hindern, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340 oder 316, 27, 13 StGB belangt werden, wenn sie sich entschließen, den Betreffenden erst ein Stück fahren zu lassen, um ihm die Trunkenheitsfahrt dann besser beweisen zu können. Verursacht der Kraftfahrer in dieser Phase einen Verkehrsunfall mit Toten oder anderem Personenschaden, könnten die Beamten auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), jeweils begangen durch Unterlassen (§13 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
Vergleichbares gilt auch, wenn sich Polizeibeamte z.B. zur Bekämpfung von Diebstählen "auf die Lauer legen" und die Vollendung eines Diebstahls nicht verhindern, obwohl sie es könnten. Gegeben ist dann Beihilfe zum Diebstahl begangen durch Unterlassen. Greifen sie im Versuchsstadium zu und verhindern die Vollendung, scheidet Beihilfe aus, weil Beihilfe eine vollendete Haupttat voraussetzt.
Zur Verhinderung von Straftaten kann die Garantenpflicht aus öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung auch bestehen, wenn Polizeibeamte außerhalb des Dienstes davon Kenntnis erhalten, dass mit der Begehung weiterer gewichtiger Straftaten zu rechnen ist, die - wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Delikte - während ihrer Dienstausübung fortwirken. Polizeibeamte müssen dann im Rahmen des Zumutbaren auch bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern einschreiten. Tun sie es nicht, kommt in solchen Fällen eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Ferner ist zu prüfen, ob Strafvereitelung im Amte gegeben ist (§§ 258, 258 a StGB), weil sie bezüglich einer begangenen Tat die Strafverfolgung nicht eingeleitet haben (BGH 2 StR 326/99 v. 03.11.1999).
Im Ermessensbereich korrespondiert die Garantenpflicht (öffentlich rechtliche Pflichtenstellung) augenscheinlich mit den eine Ermessensreduzierung begründenden Umständen. Ist das Ermessen reduziert, besteht eine Rechtspflicht zur Abwehr der Gefahr. Werden in solcher Lage erforderliche, mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen, führt das zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Werden dadurch Straftaten nicht verhindert, können Polizeibeamte zumindest wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden.
Ermessensreduzierung setzt voraus:
  • gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • auf Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes und die Intensität der Gefahr kommt es nicht an
  • Kenntnis von der Gefahrenlage
  • tatsächliche Möglichkeit zur Gefahrenabwehr
  • Abwehr der Gefahr ist mit angemessenen zugelassenen Mitteln möglich
  • Zumutbarkeit
Unter welchen Voraussetzungen Ermessensreduzierung anzunehmen ist, wird im Programm "Polizeirecht NRW" detailliert ausgeführt.
Die zuvor erläuterten Grundsätze gelten selbstverständlich auch im Verhältnis im Einsatz befindlicher Polizeibeamter und anderer Rettungskräfte zueinander. Daraus folgt, dass Polizeibeamte Kollegen oder andere Rettungskräfte, die im Einsatz verletzt wurden, Hilfe leisten müssen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in solchen Fällen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet und erleidet der Betroffene deshalb schwere Gesundheitsschäden, so kann der Unterlassende je nach eingetretener Folge gem. § 13 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (§§ 226, 229 StGB) oder im Falle des Todes wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
Garantenstellung von Verkehrsunfallbeteiligten
Rechtsverordnungen sind sogenannte "materielle" Gesetze. Auch durch Rechtsverordnungen können deshalb Garantenstellungen begründet sein.
So bestimmt § 34 StVO u.a., dass nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen hat. Die Vorschrift begründet also für Verkehrsunfallbeteiligte u.a. auch Sicherungs- und Hilfeleistungspflichten.
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann (§ 34 Abs. 5 StVO).
Beispiel
Auf einer wenig befahrenen Straße ist A ist bei Glatteis ins Schleudern geraten. Er erfasste mit dem Pkw einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand gehenden Fußgänger, der durch die Wucht des Aufpralls in ein Gebüsch stürzte. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, ergriff A die Flucht. Als der Verletzte 2 Stunden später gefunden wurde, war er tot. Er hätte mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn ihm unverzüglich ärztliche Hilfe zuteil geworden wäre. Rechtslage?
Ohne Zweifel ist A Verkehrsunfallbeteiligter. Weil er sich nach dem Verkehrsunfall entfernt hat, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, kann er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 142 StGB).
Ferner kann A wegen fahrlässiger Tötung begangen durch Unterlassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von § 13 StGB erfüllt sind (§ 222 StGB) und er den Tod nicht gewollt hat.
Hat er den Tod billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz) kommt sogar Totschlag durch Unterlassen in Betracht (§ 212 StGB). Die Frage ist, ob ihm Letzteres bewiesen werden kann.
A hat es unterlassen, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (§§ 212, 222 StGB - Tod). Weil der Verletzte laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn er unverzüglich ärztliche Hilfe erhalten hätte, kann sein Unterlassen kann auch nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Folglich was sein Unterlassen kausal für den eingetretenen Erfolg.
Eine Haftung gem. § 13 StGB setzt jedoch voraus, dass A eine Garantenstellung hatte. In Betracht kommt eine Garantenstellung aus Gesetz.
Gem. § 34 StVO muss nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr sichern und Verletzten helfen. Die StVO ist ein Gesetz; A ist ohne Zweifel Beteiligter. Folglich hat A eine durch Gesetz begründete Garantenstellung.
Weil A also erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistete, kann er je nach subjektiver Einstellung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung jeweils begangen durch Unterlassen bestraft werden.
Bis zum Inkrafttreten von § 34 StVO wurde in solchen Fällen eine Garantenstellung aus vorausgegangenem gefahrbegründenden Tun abgeleitet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
Abwandlung des Beispiels
Ein nachfolgender Pkw-Fahrer hat den Vorfall gesehen und fuhr ebenfalls weiter, ohne Hilfe zu leisten. Rechtslage?
Weil der Pkw-Fahrer an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt war, scheidet eine Garantenstellung aus § 34 StVO aus. Weil eine Garantenstellung auch aus anderen Gründen nicht gegeben ist, scheidet eine Haftung gem. § 13 StGB aus. Der Pkw-Fahrer kann jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
Garantenstellung von Hundeführern
Anerkannt ist, dass der Führer eines Hundes verhindern muss, dass der Hund andere verletzt (OLG Celle NJW 70, 202).
Diese Rechtspflicht folgt nunmehr aus den Hundegesetzen der Länder.
So sind z.B. gem. § 2 des Landeshundegesetzes NRW Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Gem. § 5 des Landeshundegesetzes NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun (Ingerenz)
Anerkannt ist, dass vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun eine Rechtspflicht (Garantenpflicht) begründet, weitere Gesundheitsgefahren oder drohende Schäden abzuwenden.
Diese Fallgruppe hat allerdings nur noch insoweit selbständige Bedeutung, als sich die Rechtspflicht nicht bereits aus einer Rechtsnorm ergibt (z.B. § 34 StVO, §§ 2, 5 Landeshundegesetz NRW).
Wer z.B. in einem Betrieb unter Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften Baustellen, Gerüste etc. nicht absichert, hat demnach eine Garantenstellung gegenüber Personen, die deswegen verunglückt sind (BGH 4, 22).
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob Wirte oder Gastgeber denjenigen Personen gegenüber eine Rechtspflicht haben, das Führen von Kraftfahrzeugen zu unterbinden, wenn sie ihnen zuvor Alkohol ausgeschenkt haben.
Nach der Rechtsprechung wird eine Garantenpflicht nur angenommen, wenn der Alkoholausschank zur Volltrunkenheit geführt hat (BGH 19, 152; 26, 35).
Zu Lasten von Wirten folgt dies wohl auch aus § 20 Nr. 2 des Gaststättengesetzes. Danach ist es verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.
Garantenstellung wegen Gewährsübernahme / Pflichtenübernahme
Eine Gewährsübernahme kann vertraglich vereinbart sein. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn private Sicherheitsunternehmen Personenschutz- oder Objektschutzaufgaben übernehmen oder wenn sich jemand durch Dienstvertrag zur Beaufsichtigung von Kindern oder Kranken verpflichtet hat.
Anerkannt ist, dass eine Garantenstellung wegen Gewährsübernahme auch ohne Vertrag begründet werden kann. Ausreichend ist, dass rein tatsächlich Gewähr übernommen wurde.
In diesem Zusammenhang ergibt sich z.B. eine Garantenstellung zu Lasten von Lehrern, Erziehern und auch von Personen, die etwa aus Anlass von Schulausflügen etc. Aufsichtsaufgaben übernommen haben. Gleiches gilt für Taxifahrer, Busfahrer, Skilehrer, Bergführer, Schwimmlehrer, Schwimmaufsicht an Stränden etc.
Aus "Pflichtenübernahme" folgt auch die Rechtspflicht, eine z.B. wegen Diebstahls ausgezahlte Versicherungssumme zurückzuzahlen, wenn der Bestohlene die gestohlene Sache später zurück erhält. Wird das der Versicherung nicht mitgeteilt, ist Betrug durch Unterlassen gegeben.
Garantenstellung aus Verfügungsmacht über Räume
Der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume hat nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutsverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen.
Solche Umstände sind z. B. gegeben:
  • wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellt
  • wenn besondere persönliche Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Rechtsgutverletzer oder zum Opfer bestehen
  • wenn der Wohnungsinhaber das Opfer in den Schutzbereich der Wohnung aufgenommen hat
  • wenn die Wohnung praktisch zu einem Gefängnis für das Opfer geworden ist, weil der Wohnungsinhaber eine psychisch begründete Machtstellung über das Opfer erlangt hat, die das Opfer als ausweglose Situation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu sein (BGH 3 StR 7/01 v. 25.04.01).
Verkehrspflichten / Verkehrssicherungspflichten
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall allgemein anerkannter Verkehrspflichten, die aus § 823 BGB abgeleitet werden. Letztere beruhen nach h.M. in Literatur und Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass allein dadurch, dass jemand eine Gefahrenquelle (gleich welcher Art) eröffnet, für ihn die Rechtspflicht ergibt, geeignete und zumutbare Gegenmaßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden.
Die allgemeinen Verkehrspflichten treffen also jeden, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sei es dass er gefährliche Gegenstände (auch Tiere) in den Einwirkungsbereich Dritter verbringt, sei es, dass er als Haushaltungsvorstand, Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als Unternehmer von Veranstaltungen Gefahren für Dritte schafft.
Genau genommen lassen sich solche Fälle auch unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun" erfassen.
Soweit gesetzliche Vorschriften diese Pflichten begründen, haben "allgemeine Verkehrspflichten" keine selbständige Bedeutung.
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StGB: Unechte Unterlassungsdelikte
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Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen 
§ 25 StGB
Täterschaft

  Quelle :http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/25%20StGB.html
Überblick               
Gesetzestext
Darstellung

§ 25 Abs. 1 StGB


    Nebentäterschaft
       Nebentäterschaft durch Unterlassen
    Mittelbare Täterschaft
       Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
       Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
       Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
    Entscheidungshinweise
§ 25 Abs. 2 StGB
    Mittäterschaft
       Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
          Mittäterschaftliches Handeln
             Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber
             Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden
       Abweichen vom gemeinsamen Tatplan
       Abgrenzungsermessen des Tatrichters
       Exzeß eines Mittäters
       Sukzessive Mittäterschaft
          Sukzessive Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen
       Zurechnung von Tatbeiträgen
       Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft
       Versuch
    Bandenmitgliedschaft
Konkurrenzen
    Tateinheit und Tatmehrheit
    Deliktsserien
    Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft
Strafzumessung
    Mittäterschaft
      Erfolgs- und Handlungsunwert
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe


Gesetzestext          

§ 25 StGB
Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch, Stand: 28.9.2013

Darstellung          




§ 25 Abs. 1 StGB


Nebentäterschaft

5
Bei der Nebentäterschaft verwirklicht der Täter unter kausaler Mitwirkung des Beitrags eines unabhängig von ihm handelnden Täters den Tatbestand vollständig. Beide sind als Täter zu behandeln (BGHSt 4, 20; BGH bei Holtz, MDR 1996, 117).

Zur Abgrenzung der Nebentäterschaft von der Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Herstellen von Drogen siehe: BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93, NStZ 1994, 91.

  siehe auch: BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 241/05
    

[ Nebentäterschaft durch Unterlassen ]

5.1
Die kollektive Verweigerung des gebotenen Handelns durch gleichermaßen verpflichtete Garanten stellt sich als Nebentäterschaft, auch Mehrtäterschaft genannt (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 100; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 222 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 11; Fincke GA 1975, 161 ff.), dar.

Die Zurechnung eines Erfolgs kann zwar nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen Delikten entfällt die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087 betr. möglicher nacheinander erfolgter Unterlassungen im Fall Einsturz der Eissporthall Bad Reichenhall; Fischer aaO § 15 Rdn. 16c, vgl. auch BGH, Urt. v. 22.1.1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt 4, 20, 21).

 siehe auch:  § 13 StGB --> Rdn. 35.1 - Kumulatives Unterlassen
 
  

Mittelbare Täterschaft

10

Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu eines "Werkzeugs", des sogenannten Tatmittlers, bedient. Voraussetzung ist zum einen ein "Defizit" des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, die Handlung des Tatmittlers steuernde Stellung des Hintermanns (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 3).

Der mittelbare Täter ist rechtlich so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt (vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV 2000, 196; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04  - wistra 2004, 264; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 3 StR 314/01).

Beispiel: Der (mittelbare) Täter läßt die mit Schmuggelware angelieferten Container von beauftragten Lkw-Fahrern bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmeldungen abgeben. Hierbei hat er Tatherrschaft, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Container im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis haben, zur Zollanmeldung inhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommen ließ (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266).

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[ Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ]

10.1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte Rahmenbedingungen durch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenn er diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln (vgl. ; BGH, Urt. v. 6.6.1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11.12.1997 - 4 StR 323/97; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424: Tierarzt als Arbeitgeber mehrerer bei ihm angestellter Tierärzte).

Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 296 ff. - NJW 2000, 443; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f). In diesen Fällen nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft kommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht (vgl.  BGH, Beschl. v. 2.11.2007 - 2 StR 384/07 - wistra 2008, 57).

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[ Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen ]

10.2
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen anerkannt (BGHSt 40, 257, 265 ff.). Auch im Schrifttum wird mittelbare Täterschaft in der Form der Unterlassung für möglich gehalten (so Baumann JuS 1963, 85, 91; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. S. 624; Blei, Strafrecht AT 18. Aufl. S. 260; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 845 f.; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 2, 7. Aufl. S. 280; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 706; in diesem Sinne auch Brammsen NStZ 2000, 337). Dagegen wird von anderen Autoren die Rechtsfigur der mittelbaren Unterlassungstäterschaft abgelehnt oder als obsolet erachtet (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 54 f.; Grünwald GA 1959, 110, 122; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 673; Armin Kaufmann, Dogmatik der Unterlassungsdelikte 1959, S. 190; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 216 sowie Täterschaft und Tatherrschaft 7. Aufl. S. 471 f.; Stratenwerth, Strafrecht AT I 4. Aufl. S. 403; Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 206). Manche der genannten Autoren nehmen statt mittelbarer Täterschaft "unmittelbare Unterlassungstäterschaft" an (so Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 216; ähnlich Jescheck/Weigend aaO), was für die Praxis auf ein gleichwertiges Ergebnis hinausläuft (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522).

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[ Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft ]

10.3
Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat zwar regelmäßig dann vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Dies setzt jedoch weiter voraus, daß der Tatmittler die Tathandlung nach den Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluß der Einwirkung vornehmen wird und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (BGHSt 43, 177, 179 f.; 40, 257, 269; 30, 363, 365; 4, 270, 273; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379). Soll dagegen der Tatmittler nach dem Willen des Hintermanns die tatbestandliche Angriffshandlung mit zeitlicher Verzögerung im Anschluß an noch ausstehende Vorbereitungshandlungen ins Werk setzen, beginnt der Versuch auch für den Hintermann erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers zur Tatbegehung. In diesem Fall konkretisiert sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut auch aus der Sicht des Täters noch nicht mit der Beendigung seiner Einwirkung auf den Tatmittler, sondern erst mit dem Beginn von dessen Ausführungshandlungen in einer die Strafwürdigkeit des Versuchs begründenden Weise (BGHSt 40, 257, 269; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379).

  siehe auch:  Versuch, § 22 StGB
   

Entscheidungshinweise

15
  siehe zur mittelbaren Täterschaft nach § 22 Abs. 1 StGB-DDR: BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522


§ 25 Abs. 2 StGB


    

Mittäterschaft

25
Nach dem in § 25 Abs. 2 StGB verankerten Grundgedanken der mittäterschaftlichen Verantwortung ist jeder als Täter zu bestrafen, der aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1998, 2149 f. m. w. N.; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). Daher wird jeder vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Tatbeitrag eines Mittäters den übrigen als eigener zugerechnet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.2.1972 - 2 StR 670/71 - BGHSt 24, 286, 288; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - 3 StR 377/89 - NStZ 1990, 130; BGH, Urt. v. 14.2.2001 - 3 StR 461/00 - wistra 2001, 217). Der gemeinsame Tatplan kann auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 17).

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Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Jeder Beteiligte muß seinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges sehen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05; BGH, Urt. v. 30.6.2005 - 5 StR 12/05 - wistra 2005, 380; BGH NStZ 2006, 454; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 567/08; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11: BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 5 StR 606/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12).

Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 - 4 StR 173/94 - NStZ 1995, 120; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Dementsprechend steht es der Annahme von Mittäterschaft auch nicht entgegen, dass der Beteiligte am Tatort nicht anwesend ist und sich zur unmittelbaren Tatausführung Dritter bedient (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1984 - 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 - 2 StR 300/03 - NStZ-RR 2004, 40; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10).

Bei eigenhändigen Delikte - wie etwa bei Waffendelikten - ist eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283; BGH, Beschl. v. 14.8.2009 - 2 StR 175/09).

Der zur Mittäterschaft erforderliche Tatentschluss kann auch konkludent gefasst werden (BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 292 - NJW 1991, 1692; BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 5 StR 570/10).
  

[ Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme ]

25.1
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGHSt 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; zum Abgrenzungsermessen des Tatrichters siehe unten Rdn. 25.3).

Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - 4 StR 428/97 - NJW 1998, 2149, 2150; BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252, 266; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 u. 14; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 21/00 - NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 78/02; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 118/02; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 192/05; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05 - NStZ 2006, 94; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273; BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2008, 575; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12). Eine darauf bezogene wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12).

Beispiel: Der vom Angeklagten A geleistete Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte, war im Vergleich zu den Beiträgen der Angeklagten B und C , wenn auch wichtig, so doch gering. Während der Angeklagte C die Einbruchsorte recherchierte und gemeinsam mit dem Angeklagten B die Einbrüche ausführte, beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten A darauf, die beiden anderen zum Tatort und zurück zu fahren. Er war weder in die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Anteil aus dem Erlös des Verkaufs der Beute belegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10).

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 124/10). Auch die Frage der Beteiligung in Betäubungsmittelstrafsachen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790, 3795; BGH NStZ 2002, 375, 377; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 3 StR 339/10 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 - NStZ-RR 2011, 57; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 394 und 611).

 siehe hierzu näher:  § 29 BtMG Rdn. 65

Rechtlichen Bedenken kann bei der Abgrenzung die Wertung begegnen, der Angeklagte habe keine Tatherrschaft gehabt, weil er nicht das “Geschehen in den Händen gehalten (habe)“; denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn der Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenhändig vornimmt, sondern bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine für das Gelingen der Tat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273).

Hat der Angeklagten durch einen wesentlichen Tatbeitrag die Tat überhaupt erst ermöglicht und somit den Geschehensablauf mit beherrscht, hatte er selbst dann Tatherrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273), wenn er kein eigenes Interesse an der Tat hatte und diesem Umstand im Hinblick auf den von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine marginale indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273). Gelangt das Tatgericht zur Annahme einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten allein mit der Begründung, dass das Fahren des Fluchtfahrzeugs zu den wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Überfalls gehöre, was für eine mittäterschaftliche Beteiligung spreche, reicht dies ohne weitere Begründung nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) ist für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 u. 58; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 489/01; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 340/02; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09). Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragenden Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04  jeweils m.w.N.).

Bei berufstypisch neutralen Handlungen läßt es der Bundesgerichtshof für den Beihilfevorsatz allerdings nicht ausreichen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Handelns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unterstützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein läßt (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000, 3010 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227).

Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39). Mittäterschaft erfordert aber nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; für eine Tatbeteiligung als Mittäter kann auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGHSt 39, 88, 90; 40, 299, 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609; 2002, 145; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328;  2001, 148; BGH, Beschl. v. 12.12.2000 - 4 StR 458/00; BGH, Urt. v. 30.1.2001 - 1 StR 423/00 - NStZ 2001, 323; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 455/01; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 540/08 - NStZ-RR 2009, 199; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12), sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12).

Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12).

Mehrere können eine Tat auch dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. RGSt 58, 279; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 71 und § 267 Rn. 97; Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173).

Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen (BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16, 18; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 172/00 - NStZ-RR 2000, 327).

Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289).

Hat der Angeklagte aus Angst um seinen Arbeitsplatz gehandelt, kann der Umstand, dass er im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche Überstunden geleistet hat, ein ganz erhebliches Interesse aufzeigen und darauf hindeuten, dass der Angeklagte die Tat auch als eigene gewollt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 2 StR 516/08 - NStZ-RR 2009, 210).

Erteilt ein Beteiligter Mitbeteiligten den Auftrag, eine bestimmte Sache zu entwenden, um sie sodann an ihn zu übergeben, damit er sie verkaufen bzw. für sich verwenden kann, kann dies gerade auf ein erhebliches eigenes Tatinteresse und einen Anteil an der Tatherrschaft hinweisen (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - NStZ 2005, 567; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12).

Bei Diensten als Fahrer des für die An- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von Beihilfe näher als die von Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462).

Beschränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahlstat durch „Schmierestehen“ abzusichern, kann dies unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tatbeiträge eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung sprechen, auch wenn die Beuteanteile des Angeklagten jeweils vergleichsweise gering waren. So etwa wenn der Angeklagte über die bloße Absicherung der Tatausführung hinaus
- die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten ergriff, indem er unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
- Er mit den gesondert verfolgten B und C zunächst daran mitwirkte, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus des Geschädigten ermöglichte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
- zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte A mit den gesondert verfolgten B, C. und D die erbeuteten Stromkabel zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe man die wertvollen Kupferdrähte freilegte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
- der Angeklagte wirkte an der Entwendung der Fahrräder unmittelbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrachte es in den Keller des gesondert verfolgten B. Nach Einbruch der Dunkelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtliche Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird jedoch nicht allein dadurch zum Mittäter (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 StR 191/02; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.). Ein eigenes Tatinteresse kann etwa auch im Erhalt des Arbeitsplatzes gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 504/08 - BGHSt 53, 179 - NJW 2009, 2073).
 



- Mittäterschaftliches Handeln bei Betäubungsmitteldelikten

25.1.1

Der Täter des Handeltreibens - und damit auch der Mittäter -  muß als tatbestandsmäßige Voraussetzung selbst eigennützige Beweggründe verfolgen (vgl. BGHSt 34, 124; BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02), ansonsten kommt nur insoweit nur eine Gehilfenstellung in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02). Maßgeblich für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe etwa beim Handeltreiben vorliegt, ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durchführung des Geschäfts hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - 4 StR 454/05).

L E I T S A T Z    Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (BGH, Beschl. v. 4.2.2003 - GSSt 1/02 - Leitsatz - BGHSt 48, 189 - NJW 2003, 1541). Es entspricht dem Wesen der Mittäterschaft, daß nicht jeder Täter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Vielmehr stellt § 25 Abs. 2 StGB klar, daß das Handeln eines Mittäters den anderen zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung scheidet nur dann aus, wenn dem Wortlaut ausnahmsweise zu entnehmen ist, daß ein bestimmtes Merkmal von jedem Mittäter, auf den die Strafvorschrift angewandt werden soll, persönlich erfüllt sein muß.

Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant (von Grundstoffen) mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft hatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu entscheiden, wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelgeschäft ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367 i.V.m. Rdn. 353).

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- Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln

25.1.2
Das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.). Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426).
 

- Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden

25.1.3
 siehe hierzu:  Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB
 

[ Abweichen vom gemeinsamen Tatplan ]

25.2
Ist eine Tatbeteiligung des Angeklagten im Grundsatz als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, kann sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von dem gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss lösten und ohne Wissen und Wollen des Angeklagten etwa einen Überfall verübten, nicht die mittäterschaftlich geplante Tat, sondern eine andere Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). Wäre die Tat gemäß dem gemeinsamen Tatplan ausgeführt worden, wäre der Angeklagte daran als Mittäter beteiligt gewesen, selbst wenn von Vornherein nicht geplant gewesen wäre, dass er im Ausführungsstadium mitwirken sollte. Mittäterschaft scheidet aber aus, da die ausgeführte Tat wesentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten wie vom gemeinsamen Tatplan abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen Zeitpunkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausführenden begangen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte weder Kenntnis von der Tatbegehung noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der Tatplan nicht ohne weitere Mitwirkungshandlungen seinerseits verwirklicht werde (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 164). Er hatte die Tatausführung noch nicht aus den Händen gegeben. Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten. Vielmehr wollte er auch im Ausführungsstadium mitwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25).

In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unterscheiden sich Fälle der vorgenannten Art von verwandten Fallkonstellationen, die der Bundesgerichtshof bereits entschieden und dabei Mittäterschaft - zumindest im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein "Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschließend aus den Händen gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausführung und den hierfür geeigneten Zeitpunkt dem Ermessen seines Mittäters überlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB 55. Aufl. § 25 Rdn. 12a). In derartigen Fällen umfasst der gemeinschaftlich gefasste Tatentschluss das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und räumt einzelnen Mittätern in der Art der Ausführung Freiheiten ein (vgl. Joecks in MünchKomm-StGB § 25 Rdn. 205 m.w.N.). In der völligen Unkenntnis des Angeklagten von der Tatbegehung unterscheidet sich die Fallkonstellation  aber auch von Fällen, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tatausführung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstimmungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).

Der Angeklagte kann dann auch nicht als Gehilfe nach § 27 StGB belangt werden, weil er weder Täter noch Teilnehmer der ausgeführten - wesentlich anderen - Tat ist. Er macht sich jedoch hinsichtlich der ursprünglich geplanten Tat - wenn diese ein Verbrechen darstellt - wegen Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25).

 siehe auch:  Verabredung eines Verbrechens, § 30 StGB
 

[ Abgrenzungsermessen des Tatrichters ]

25.3
Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. BGHSt 47, 383, 385; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11).

In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 781/96 - NJW 1997, 3385, 3387; BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153;  BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 5 StR 403/04 - NStZ-RR 2005, 71; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12).

Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt indes eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08 - BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694; BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11). Hieran kann es etwa fehlen, wenn das Tatgericht seine wertende Schlussfolgerung auch auf Umstände aufbaut, die den getroffenen Feststellungen widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51).

Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 -  BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12).
 

[ Exzeß eines Mittäters ]

25.4
Einem Mittäter kann das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 25.7.1989 - 1 StR 479/88 - BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12;  Fischer, StGB 59. Aufl. § 25 Rn. 20 mwN). Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 3 StR 8/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8a; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 95). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. In ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom Willen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - 1 StR 93/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 StR 398/05 betr. 224 StGB; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 219/04; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 5 StR 575/12). Regelmäßig werden daher die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urt. v. 1.9.1999 - 2 StR 94/99 - NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04 - NStZ 2005, 261 f.; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urt. v. 27.5.1998 - 3 StR 66/98 - NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12).

So legt etwa die gemeinsame schwere Mißhandlung des Tatopfers mit bedingtem Tötungsvorsatz, an der sich der Angeklagte aktiv beteiligte, es nahe, daß dem Angeklagten die weitere Vorgehensweise des oder der Mittäter gleichgültig war (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04).

Beispiel: Der Umstand, daß die Messerverletzungen mit direktem Tötungsvorsatz und nicht mehr nur mit bedingtem beigebracht wurden, ist für die Frage, ob sie noch vom Willen des Angeklagten umfaßt waren, etwa dann ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte bei seinen eigenen und den Tritten und Schlägen des oder der Mittäter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Die Tötung des Opfers war damit von seinem Willen umfaßt. Die Schwere und Gefährlichkeit der gegen den Kopf des Opfers ausgeführten Schläge und Tritte unterschied sich nicht wesentlich von der des Messereinsatzes, denn auch sie waren geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Allein die Steigerung des Tötungsvorsatzes beim Mittäter bewirkte keine andere, vom Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Gewalthandlungen, wie es etwa bei einem Wechsel vom Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz der Fall gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04).

Zur Fallgestaltung, bei der ein Mittäter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz handelt siehe  § 227 StGB Rdn. 30.5

Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09).

Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346). Der die Mittäterschaft begründende Eintritt ist demnach noch möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie strafrechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154: Tatplan: niederschlagen des Opfers um Entwenden zu ermöglichen; Mittäter sticht das Opfer nieder; planmäßiges weiteres Vorgehen).

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Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Exzeßhandlungen eines Mittäters siehe:  § 406 StPO Rdn.  25.3.5

[ Sukzessive Mittäterschaft ]

25.5
Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09- NStZ 2010, 146; Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urt. v. 3.11.1995 - 2 StR 225/95 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 21; BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27; BGH, Urt. v. 22.4.1999 – 4 StR 3/99 - NStZ 1999, 452, 453 mwN; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11).

Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08- BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 164/09 - NStZ 2009, 631, 632; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; vgl. hierzu auch Fischer, StGB, 58 Aufl., § 25 Rn. 17). Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es nicht, dass der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte. Voraussetzung der Mittäterschaft ist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der Tat und das Bewusstsein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 8; Tatbeitrag 2 und 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11: Passivität des Angeklagten). Für eine Erfolgszurechnung im Wege sukzessiver Täterschaft muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 – 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296). Die gebotene Willensübereinstimmung erfordert, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11). Hat etwa der Angeklagte durch das bloße Zurücklassen des dem Tod geweihten Opfers die weitere Tatausführung nicht mehr fördern können, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan worden war, scheidet mangels eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung die Annahme sukzessiver aktiver Mittäterschaft aus (vgl. BGH NStZ 1984, 548, 549 m.w.N.; BGH StV 2007, 284, 285; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296).

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- Sukzessive Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen

25.5.1
Die nach den Grundsätzen über die Mittäterschaft bei qualifizierten Delikten vorzunehmende Zurechnung kommt bis zur Tatbeendigung in Betracht. So etwa, wenn die gemeinschaftlich begangene Raubtat bei Vornahme der erfolgsqualifizierenden Handlung durch den Mitangeklagten noch nicht vollendet und beim zweiten Einsatz eines pistolenähnlichen Gegenstandes jedenfalls noch nicht beendet war. Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte Kenntnis von dem qualifizierenden Umstand hatte, etwa die vom Mittäter verübten Schläge mit dem pistolenähnlichen Gegenstand wahrgenommen hatte und dennoch an der weiteren Tatausführung festhielt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 4 StR 265/03 - NStZ 2004, 263; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.5.2012 - 4 StR 138/12).

 siehe das Beispiel zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter: Schwerer Raub, § 250 StGB; vgl. zur sukzessiven Mittäterschaft auch BGH StV 1998, 127
   

[ Zurechnung von Tatbeiträgen ]

25.6

Das Einverständnis desjenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - etwa konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan. Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; BGH, Beschl. v. 10.8.2000 - 1 StR 290/00; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das Einverständnis des später Hinzutretenden führt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon vollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27; BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146). Deshalb darf ihm ein bereits endgültig eingetretener Schaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146).

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[ Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft ]

25.7
 siehe hierzu:  § 8 StGB Rdn. 10 - Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft
 

[ Versuch ]

25.8
Bei der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und zwar unabhängig davon, ob einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium erbracht haben (st. Rspr., BGHSt 39, 236, 237 f; 40, 299, 301; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379).

 siehe auch:  Versuch, § 22 StGB

 

Bandenmitgliedschaft

45

Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind da-bei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

 siehe zur Bandenmitgliedschaft ausführlich unter:  Bandentaten  

Konkurrenzen


 

Tateinheit und Tatmehrheit

K.1
Nach ständiger Rechtsprechung und h. M. ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen (BGH StV 2002, 73; BGHR § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7, 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 16; krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21).

Die Frage der Konkurrenz ist bei Mittäterschaft für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 23). Zwar liegt bei mittäterschaftlicher Begehung mehrerer Taten in der Regel Realkonkurrenz vor. Entscheidend ist insoweit aber, wie viele Handlungen des jeweiligen Mittäters gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 470/10; Münch-KommStGB/Joecks, § 25 Rn. 231).
 
 siehe zu der Frage, ob bei mehreren Beteiligten Tateinheit oder - mehrheit anzunehmen ist näher:  § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50

 

Deliktsserien

K.5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH NStZ 1996, 296 f.; 1997, 121; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 29; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336, 337; BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 5 StR 386/06 - wistra 2007, 100). Wenn ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 253/09 - wistra 2010, 99; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 23).

 siehe hierzu auch:  § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50.1 und (zur Urteilsformel bei gleichartiger Tateinheit) --> Rdn. U.1.2 sowie § 260 StPO, Urteil --> Rdn. 95.3.10.1

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Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft

K.10
 siehe dazu:  Tateinheit, § 52 StGB --> mehrere Beteiligte --> mittelbare Täterschaft

Strafzumessung




Mittäterschaft

S.1

[ Erfolgs- und Handlungsunwert ]

S.1.5
siehe: Expert



Urteil


 

Urteilsformel

U.1
Die mittäterschaftliche Begehungsweise ("gemeinschaftlich") ist im Tenor nicht aufzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 101/01; BGH, Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 189/07; BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 229/08; BGH, Beschl. v. 15.4.2009 - 3 StR 128/09 - NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner, StPO 51. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

 siehe zur Urteilsformel bei Mittäterschaft auch: Urteil, § 260 StPO; zur Mittäterschaft nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522

 

Urteilsgründe

U.2
Eine ausdrückliche Begründung der Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft ist  unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzogen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462).

Eine wertende Betrachtung, ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise grundsätzlich für jeden Teilnehmer gesondert vorzunehmen. Das schließt nicht aus, daß einzelne bei mehreren Teilnehmern übereinstimmend vorliegende Umstände nur einmal dargestellt werden und dann auf sie Bezug genommen werden kann. Es muß jedoch aus den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar sein, daß der Tatrichter für jeden Angeklagten eine eigenständige und gerade seine Strafbarkeit begründende tatsächliche und rechtliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00).


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