Hardcore
SM Planet Deutschland, perverse Spiele + Gangbang
bist du ein kleines dummes, charakterloses Arschloch und Du stehst drauf, werde Mitglied der staatlichen Organe und lebe dich ungestraft aus ! der "Corpgeist" hilft dir bei deiner schamlosen Entfaltung, Rudelbumsen macht eh am meisten Spass .. es enthemmt dich und macht dich frei von jeden Skrupeln .. ( Richter ornaniert bei Pozess / Wichser n bei der Arbeit ? ) Stadt Moenchengladbach / Stadt Neuss Darum geht es eigentlich .. |
- Kein Recht auf Wohnung,
Nahrung, Essen, Kleidung, Krankenversicherung, Beruf,
Eigentum
- Kein Recht auf Kinder, Schutz der Familie , uebergriffsfreies Leben, Wuerde des Menschen etc ...
- - lebensunwertes
Leben muss total vernichtet und ausgerottet werden ! -
http://neuss.hopto.org/buecher/cd0001/instit/evang/evangelisch.sbd/dietrich.denker@arcor.de/ 20131106_Unterstuetzerbrief-nach-20-Jahren-wegsehen/201311013-versuch-einer-einechristlichen-umkehr--0001_jpg/201311013-versuch-einer-einechristlichen-umkehr--0002_jpg.jpeg.html
Dies koennen Sie auch verwenden
wenn jemand noch einmal , desinformierter weise, der
Meinung
sein sollte
das ich keine Miete gezahlt haben sollte.
das ich keine Miete gezahlt haben sollte.
Vielmehr
ist
es so, das die Stadt MG bzw. ARGE immer die Miete selbst
an die jeweiligen Vermieter geszahlt hat !
bzw. es unterlassen hat zu zahlen !!!
bzw. es unterlassen hat zu zahlen !!!
Vorwort:1 x Raub dss Eigentums durch staedtischen Neusser Lynchmob ( Entzug aller Finanzmittel )
3 x Obdachlos durch die Stadt + Arge Moenchengladbach
1 Schreiben AG Neuss/LG D-dorfAZ.: 2 O 399/93 gerichtlich bestaetigter weise Verletzung meiner Rechte in Grundgesetz Art, 1,2,14 GG
1 Schreiben SG D-dorf :S 35 AS 266/14 ER gerichtlich bestaetigte Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG
Ab in die Gosse mit dir lebensunwertes Leben (frueher gab es Arbeitslager oder die Euthanasie fuer so was wie dich .)
heute die ARGE und die Eugenik mit anschliessender Euthanasie
Erst vernichtet der Kommunale Lynchmob total und existenziell die Existenz,Ende Vorwort !
die Stadt , die kleinen Warlords und der lokale christliche Lynchmob machen einen dann obdachlos,
bomben deutsche Familien bis in die Gosse um
sich dann mit ihren Organisationen als "Christliche" Helfer aufspielen zu koennen ...
So habe alle die legitimation fuer ihre Planstellen (das golden Kalb lockt !
Sich wie die Diakonie MG Gf. Paulus daran zu bereichern .. Knochenbrechen bringt mehr Geld
Hilflos machen noch mehr bis zu Pflegestufe 3 das bringt dann fette 6000,-- Muecken im Monat .. (pro Opfer)
Netter Nebeneffekt es terrorisiert die Opfer und Angehoerigen
(die kann man ggf. als irre Gewalttaeter auch wegsperren und sich daran bereichern )
Will "man" seine Mutter vor Folter und ermordung retten so liegt seitens der Menschenrechtsverbrecher
und ihrfer Bluthunde (SEK) schon eine Kugel bereit um das Opfer pseudolegal zu ermorden.
Will "man" darueber hinaus sein Eigentum und seine Existenz seine Familien Grundung und
Aus der Serie der "Irre Gewalttaeter"
20100415_Einstellung_wegen_erwiesener Unschuld
404 js 2090/09 Tatvorwurf Straftat gegen das Waffengesetz
sein Recht auf Kinder und Familie gegen "christlich soziale" Ausrottung retten ....
Wird "man" als Querulant diffamiert und weggesperrt !
Die Familien werden zerschlagen, Freundschaften zerstoert, Menschen isoliert, verehlendet und ausgerottet ...
Immer um die totale Kontrolle ueber unser/euer aller Leben zu erlangen , billige Sklaven zu haben
und die Puppen tanzen zu lassen !
Teile und Herrsche und festige deine Macht !
Rom laesst gruessen !
Auszug aus der Email an die Stadt Moenchengladbach !
From: | - Thu Sep 12 10:48:31 2013 |
Date: | Thu, 12 Sep 2013 10:45:16 +0200 |
From: | W. Weber |
To: | Rainer.Elsenbruch Obdachlosenhilfe Sozialamt
|
Subject:
Nachtrag 1: Ihr Anruf gestern 16:00h l - Ringesfeldchen 3 - an Obdachlosenstelle Stadt MG
Nachtrag zur email von gestern !
*********************************************************************************************************************
Postanschrift: Weber, Wendolin !
Hausadresse: Weber, Wendolin
Postfach 201402 ! Giesenkirchener Str. 55
41214 Moenchengladbach ! 41238 MOENCHENGLADBACH
Tel./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268 !
Postfach 201402 ! Giesenkirchener Str. 55
41214 Moenchengladbach ! 41238 MOENCHENGLADBACH
Tel./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268 !
========================================================================
Stadt Mönchengladbach
Fachbereich Hilfe für Obdachlose
Tel.: 02161-25- 0
Durchwahl-Nr. 3288 und 3289
www.moenchengladbach.de
obdachlosenhilfe@moenchengladbach.de
Fax.: 02161-25 3349
Moenchengladbach, 11.09.2013
Nachtrag 1 : Ihr Anruf gestern 16:00h l mein Rueckruf heute morgen.
Sehr geehrter Herr Elsenbruch,
wie Sie richtig festgestellt haben "muessen" Sie Hinweisen nachgehen ... (Erleuterung weiter unten)
wie Sie richtig festgestellt haben "muessen" Sie Hinweisen nachgehen ... (Erleuterung weiter unten)
Um
wie viel schwerer wiegt es wenn Sie (die Stadt
Moenchengladbach nebst aller relevanter Kraefte)
dienstlich , ab 1993 Hinweise ueber Menschenrechtsverbrechen bekommen haben und diesen Vorsaetzlich,
zu Schutz der CDU Taeter nicht nachgegangen sind , jedoch
dienstlich , ab 1993 Hinweise ueber Menschenrechtsverbrechen bekommen haben und diesen Vorsaetzlich,
zu Schutz der CDU Taeter nicht nachgegangen sind , jedoch
Hierbei
ist
jeder Tag des Unrechts schon eine neue Tatbegehung der
urspruenglichen Menschenrechtsverbrechen
(fortlaufgende Handlung ) .
Strafverschaefend kommt hinzu, die
enorme kriminelle Energie die aufgewendet wird die
Gewaltenteilung
aufzuheben und ueber 20 Jahre alle staatlichen Organe und deren Mitarbeiter zu Mittaetern zu machen .
Totalversager auf allen Ebenen (Ausnahmen bestaetigen die Regel)
aufzuheben und ueber 20 Jahre alle staatlichen Organe und deren Mitarbeiter zu Mittaetern zu machen .
Totalversager auf allen Ebenen (Ausnahmen bestaetigen die Regel)
Wenn es eine
|
Wenn
privat erlangte Kenntnisse von Straftaten so bewertet
werden,
um wieviel gravierender ist es Dienstlich erlangte Kenntnis von massiven Vernichtungsuebergriffen gegen Deutscher Familien nicht nach zu gehen ?
um wieviel gravierender ist es Dienstlich erlangte Kenntnis von massiven Vernichtungsuebergriffen gegen Deutscher Familien nicht nach zu gehen ?
Dies duerfte Ihnen , Ihrem OB
und den MdB Kanidaten/Mandatstraegern (sowie den fuer
diese Kriminalitaetsform zustaendigen Dienststellen)
klar sein, um wie viel mehr SIE (alle) verpflichtet sind gegen Menschenrechtsverbrechen und Grundrechtsverletzungen
(Stand 1993 )meiner Rechte in Art, 1,2,14... , gegen Verfassungsfeindliche Handlungen vorzugehen ,
die durch staatliche Mitarbeiter/Organe begangen wurden !!!!!!!! (Rechtsgueterabwaegung - .....
hierzu betrachten Sie Ihre/die Rechtsguterabwaegungspflicht
3:49 Min
vorsoglich hier: Rechtshinweis/Disclaimer))
klar sein, um wie viel mehr SIE (alle) verpflichtet sind gegen Menschenrechtsverbrechen und Grundrechtsverletzungen
(Stand 1993 )meiner Rechte in Art, 1,2,14... , gegen Verfassungsfeindliche Handlungen vorzugehen ,
die durch staatliche Mitarbeiter/Organe begangen wurden !!!!!!!! (Rechtsgueterabwaegung - .....
hierzu betrachten Sie Ihre/die Rechtsguterabwaegungspflicht
3:49 Min
vorsoglich hier: Rechtshinweis/Disclaimer))
Sie sagten sinngemaess etwas davon das wir uns ja schon seit der ersten Opdachlosigkeit her kennen (also schon sehr lange)
und immer habe ich "Ihnen" ueber die an mir und meiner Familie begangenen Menschenrechtsverbrechen berichtet.
Nun
halten
wir fest : Sie haben nicht nur Hinweise
auf
Menschenrechtsverbrechen sondern auch damals
schon Belege und Zeugen bekommen.
Eine
Abwendung der damaligen Obdachlosiggkeit durch Schutz
der Schwachen (z.B. einer alten Frau und mir
in dem die Taeter dingfest gemacht werden und der Schutz der Familie, des Eigentums etc .. sichergestellt wird erfolgte nicht.
in dem die Taeter dingfest gemacht werden und der Schutz der Familie, des Eigentums etc .. sichergestellt wird erfolgte nicht.
Es
wurden letztlich nicht eine konzertierte Aktion
durchgefuehrt ,
es wurden nicht die zustaendigen Dienststellen zur Abwendung dieser Verbrechen und
damit einhergehend eine Aufloesung der Obdachlosigkeit herangezogen, sondern die Obdachlosigkeit verwaltet .
es wurden nicht die zustaendigen Dienststellen zur Abwendung dieser Verbrechen und
damit einhergehend eine Aufloesung der Obdachlosigkeit herangezogen, sondern die Obdachlosigkeit verwaltet .
Hierbei
ist zu beachten das nach erfolgter Lynchjustiz alle Lasten
wie die Suche nach Unterkunft
( bis zu rechtsstatlichen Klaerung und Rueckgabe des Eigentum und der Rechte ), den Opfern aufggebuerdet wurden.
( bis zu rechtsstatlichen Klaerung und Rueckgabe des Eigentum und der Rechte ), den Opfern aufggebuerdet wurden.
Es
erfolgte
der Entzug aller
Rechte
30.08.94 Stadt Moenchengladbach wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
- 1. Verzichtete Glaubke auf Mietzahlungen durch das Sozialamt um mich anschliessend durch Richter Bachrup obdachlos zu machen
30.08.94 MITTEILUNG VON SOZIALAMT HR. LINKE WEGEN Vermieter verzichtet auf Miete
SOZI stellt MIETUEBERNAHME DOHLERSTR ein. (ohne Gerichtsurteil um Obdachlosigkeit herbei zu fuehren!)
der Vermieter hat mir gegenueber, auf die Mietfreistellung gegenueber dem Sozialamt der Stadt verweisen !
Er will keine Miete von mir , dies habe er auch dem Sozialamt schriftlich mitgeteilt !
AG Rheydt Richter Bachtrup hat dies vom Tisch gewischt und mich im Winter
auf die Strasse geworfen.
Es half auch nicht beim Sozialamt der Stadt Moenchengladbach uzur vermeidung der Obdachlosigkeit
die Rueckwirkdende Mietuebernahme zu beantragen . Abgelehnt !
Nach der totalen und existenziellen
Vernichtung meiner Existenz,
dem Uebergang in die voellige Kontrolle und
Abhaengigkeit
von und durch (verbrecherische) staatliche Organe, dem Entzug jeglicher finanzieller Mittel und jedes Einkommens
von und durch (verbrecherische) staatliche Organe, dem Entzug jeglicher finanzieller Mittel und jedes Einkommens
Die Basis warum ich bis heute Hartz IV erhalte !
Entzug der Existenz, gefagen halten im "offenen Vollzug ohne Urteil"
durch die Stadt/ die Arge
mit totaler Abhaengigkeit unter staendiger Androhung von Nahrungs-, Wohnungsentzug,
damit einhergehend Bespitzelung und eingeschraekter Bewegungsfreiheit.
In diesem Fall mit "islamischer/muslimischer Zwangsehe/partnerschaft von Amtswegen
ohne die Beteilgten zu fragen !
HR.UFERMANN DIAKONIE AN RA. SELKE zum Hintergrund
der Austrocknung und
des Entzuges der Wirtschaftlichen und Beruflichen Zukunft durch
Behoerdenwillkuer
( 1 Auszug aus dem Schreiben des ehrenwerten Herr Ufermann Diakonie RHY
in Bezug auf (straf)Verfolgungsaktion von SS , Groehe u.a. ) -)
Siehe : http://koeln.mooo.com/buecher/thats-it.html#Lynchkampage
Sowas geht gar nicht !!!!!!!!!
wurde es mir
realistisch gesehen, faktisch unmoeglich gemacht,
selbst einen Mietvertrag zu unterschreiben, da
dieses Willkuerregime nach gut duenken und vorbei an jeglicher gerichtlicher Kontrolle fertige Verhaeltnisse schaft
und je nach willkuer (wie 1993 ff zahlt oder nicht !
Mir wenn ich zu sehr auf die Strafverfolgung der staatlichen Verbrecher draenge die Nahrung und sogar die Wohnung entzogen wird!
______________________________________________________________________________________________________________________________________
dieses Willkuerregime nach gut duenken und vorbei an jeglicher gerichtlicher Kontrolle fertige Verhaeltnisse schaft
und je nach willkuer (wie 1993 ff zahlt oder nicht !
Mir wenn ich zu sehr auf die Strafverfolgung der staatlichen Verbrecher draenge die Nahrung und sogar die Wohnung entzogen wird!
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Kurzer Exkurs :Ganz zu schweigen von einem Recht gem Grundgesetz Art, 1,2,14
durch AG Neuss/LG D-dorfAZ.: 2 O 399/93 gerichtlich bestaetigter weise Verletzung meiner Rechte in Besagten Artikeln belegt !
Ein Recht auf Persoenliche und/oder Berufliche Weiterentwicklung,
ein Recht auf Eigentum , Schutz der Familie oder sogar auf eine eigene Familie ,
habe ich sowieso nicht !Als ich dem Bundestag den Antrag auf Schutz vor Ausrottung und Hilfe bzgl. Leihmuetter, etc, gestellt habe
wurde ich,
im Auftrag. des Deutschen Bundestages,
der Vizepraesidentin des Deutschen Bundestages Fr. Gerda Hasselfeld,
als Auftraggeberin der neuerlichen Verfolgung
und von Herrn Manfred Melchior erneut verfolgt !
Die Jagd auf die Opfer ihrer staatlichen Vernichtungsmassnahmen 1993 in Neuss
zum Zweck der Verfolgung und Ausrottung der deutschen Familie Weber-Tews betrieben wurden ,
wurde nun in Muenchen ohne Rechtliches Gehoer und unter Verweigerung von anwaltschaftlichen Beistand weiter Jagd gemacht
( Ganze Armeeen sind ueber die 20 Jahre auf die Opfer (hier mich) los gelassen worden
wegen konstruierter Nichtigkeiten was fuer eine Rechtsgueterabwaegung ,
denn Menschenrechtsverbrechen, Lynchjustiz und Verfassungsfeindliche
Handlungen werden nicht verfolgt !
Die urspruenglichen Taeter der 1993 er Lynchjustiz waren alles CDU Buergerschuetzen !
Was fuer ein Verbrecherregime das aber Wert daruf legt mich und
meine Familie, also native Familien, zu verehlenden und Auszurotten
und gleichzeitig Migragtionspolitik betreibt um die Bevoelkerungszahl
stabil zu halten !
Ist das die Ethnische Saeuberung des NachkriegsAdenauerregimes
mit den Mitteln des Vorkriegsregimes an dem auch schon
Adenauers Christen politisch mitgewirkt und Vernichtung betrieben haben ?
- Eugenik durch staatlich Selektion der Partnerwahl
Da bereits durch die vergangen Uebergriffe meine Partnerwahl und
Familiengruendung dauerhaft zerschlagen und Verhindert wurde,
was einer Genetischen Selektion durch staatlicher Organe gleich kommt,
dann ist das Eugenik .
Die faschistische Rassenhygiene diente zur Rechtfertigung von Massenmorden an als „lebensunwert“ definierten Menschen,
etwa in der „Aktion T4“, und zu grausamen Menschenversuchen in verschiedenen Konzentrationslagern.
In der Nachkriegszeit wurde der Begriff von Laien wie von Fachleuten mit diesen und weiteren Verbrechen, insbesondere mit den hier
an mir und meiner Familie praktizierten Maassnahmen durch deutsche staatliche Organe , in Verbindung gebracht.
- Wenn ich und die gsammte Familie der totalen und existenzielle Vernichtung mit Dauerverfolgung schutzlos preisgegeben werden,
dann ist die Massnahme der
- Dauerverfolgung gleich zu setzen.mit einer Zwangs-Kastration.
In der Gosse und mit dem Verfolgungsdruck grundet kein Denkender Mensch noch eine Familie,
oder wuerden sie Ihre Tochter so jemanden zum Schwaengern geben ?
Zwangs-Sterilisation
Im Zuge der totalen Verhetzung des Niederrheinischen Lynchmobs
wurde ich belegeter weise gem. mehreren Fachaezten
mittels einer radiologischen oder chemischen Kontamination Sterilisiert,
also gegen meinen Willen Zwangssterilisiert.
Haette ich damals Heiraten, meine Familie gruenden und Kinder zeugen duerfen,
statt dem Neusser Lynchmob zum Opfer zu fallen, hatte ich eine Familie, Kinder und Existenz !
statt Jahrzehnte vergeblich
gegen Menschenrechts-Verbrecher die von organisierten krikminellen Kollegen eines verbrecherisches Willkue Regimes bis heute gedeckt werden vergeblich kaempfen zu muessen und mit jedem Tag ein STueck mehr staatlich gewollt der Sippenmaessig Ausgerottet zu werden.
Das ist Christlich Sozial und wahrlich Liberal .
Die Linken haben ein "Kapitalistenschwein" Sippenmaessig erledigt ,
die Rechten haben einen Maertyrer und
Weniger native Menschen schont auch die Umwelt und ist echt Buendnis Gruen ...
So hat der CDU Lynchmob alle gluecklich gemacht, bis auf das deutsche Volk
das wie der Fall meiner Familie belegt deren "schicksalsmaessigen"
Demographischen Wandel zum Opfer gefallen ist !Was es auch belegt hat, ist das Deutschland auf Grundgesetz
und die Menschenrechten scheisst und die zur Frace wurden !
Deutschkland sollte nie wieder andere Lander in Sachen Menschenrechte belehren
wollen, sondern das christliche/ juedische Wertegemeinschafts, heuler Maul halten !Fuer einen Judaslohn verkauft diese staatliche deutsche Pack
die eigene Grossmutter !
Der Bundestag und die Bundesregierung haben mir nicht nur den Schutz der Familie und
des Eigentum verweigert sondern mit den Massnahmen von Gerda Hasselfeld und
Manfred Melchior das Recht auf Kinder und Familie verweigert und die Opfer
von Menschenrechtsverbrechen sogar verfolgt .
Sie haben nicht die Verfassungsfeindlichen Handlungen
und Menschenrechtsverbrecher der CDU Buergerschutzen verfolgt !
Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen, aber nicht in Deutschland
Weber im TV Interview und in diversen Gespraechen auf der Suichen nach dem Recht !
Mitglieder der Sicherheitsorgane , des Innenministeriums ,
Juristen, des Reichstages etc. sprechen offen !
Jeder Beamte , staatliche Mitarbeiter, Jurist sollte sich darueber im Klaren sein
das er Mitglied einer groessten internationalvernetzten , menschenverachtenden Verbrecherorganisition ist !
Die Massnahmen des Bundestag und der Bundesregierung,
Gerda Hasselfeld und Manfred Melchior genau wie die der Stadt MG + NE die Herr Elsenruch und der Landesregierung gegenueber den Gerichten ...sprechen fuer sich !
Die urspruenglichen Taeter der 1993 er Lynchjustiz waren alles CDU Buergerschuetzen !
Dieser Lynchmob der aucxh ueber alter Frauen herfaelölt hat alle Buergerschuetzen entehrt !
Genau dieser Buergerschuetzen Lynchmob + Beamte etc jammern
Sie sind hoch vermeintlich geachtete Richter, Staatsanwälte und
Top-Anwälte, die im Neusser Regiment mitmarschieren.
Die Menschenrechstverbrechen begehen und diese decken !
Aber die Buergerschuetzen , dieser Lynchmob, jammern auf hohem Niveau
"Wenn man
den Neusser Schützen, darunter
geschätzt 500 Richter,
Staatsanwälte, Beamte, Abgeordnete
und Rechtsanwälte,
nicht unterstellen möchte, dass
sie sich am Dienstagabend zur
Begehung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten versammelt
haben, dann dürfte der
Einsatzleiter ein Fall für die
Dienstaufsicht sein“
Sie sind eine organisierte Verbrecherorganisation
die deutsche Familien lyncht, dauerverfolgt, foltert, ermordet und dann sippenmaessig ausrottet
um ihre Lynchjustiz-feier zum Schuetzenfest 1993 zu vertuschen !
Es waren ehrlose Buergerschuetzen die das Lebenswerk einer alten Frau mittels Lynchjustiz vernichtet haben
Sie um ihre Altersruhestand, ihre Altersversorgung , ihre Familie , um einfach alles gebracht haben.
Sie durfte zusehen wie Ihr einziger Sohn dem Lynchmob zum Opfer viel
Die Familie zerschlagen wurde , Dauerverfolgung totale und existenzielle Vernichtung ueber die ganze Familie gebracht wurde.
Die anstehende Hochzeit des einzigen Sohn durch ihren Lynchmob zerschlagen wurde und Sie niemals den ersehnen Enkel von Ihm im
Arm halten durfte. Sie wurde gefoltert undf ermordet und die ehrlosen Buergerschuetzen haben als Lynchmob ihre staatlichen Positionen
missbraucht um die Ausrottung deutscher Familien sicher zu stellen !
Das ist die Ehre , Treu, Glaube, Heimat dieses Dreckspacks und der (schein) "heilgen" Familien .
Sie haben mitgemacht , weggesehen oder sich sogar einen darauf runtergeholt iund am ehlenden Verrecken der verehlendung
deutscher Familien ergoetzt und sich darauf einen runter geholt !
Der Buergerschuetze und CDU Mitglied Richter Coellen hat diese Menschenrechtsverbrechen gedeckt und
die Opfer sogar verfolgt
( Richter ornaniert bei Pozess / Wichser n bei der Arbeit ? )
Ein kalter Staatsstreich und eine durch und durch verkomme Gesellschaft.
Des Kardinals Paramilitaers, die den ganzen Staat unterwandert und zersetzt haben .
Exkurs Ende !
___________________________________________________________________________
Nach der totalen und existenziellen Vernichtung meiner Existenz, dem Uebergang in die voellige Kontrolle und Abhaengigkeit
von und durch (verbrecherische) staatliche Organe, dem Entzug jeglicher finanzieller Mittel und jedes Einkommens
ist es mir somit unmoeglich gemacht worden , einen unterschriebenen Vertrag
(so dieser ueberhaupt im Willkuerregime rechtlichen Schutz geniesst ) einzuhalten,
da hierrueber immer der "Leistungstraeger", also das Willkuerregime entscheidet ,
ich jedoch dafuer haften muss !
Die
Konsequenzen fuer mich und meine Familie sind
hinreichend belegt !
Lebensunwertes Leben gehoert
nach Auffassung dieses Verbrecherregimes in
die Gosse und Ausgerottet !
Wie die letzten 20 Jahre belegen deckt eine Kraehe die Andere - also organiserte Kriminalitaet !
(Ausnahmen bestaetigen die Regel)
Wie die letzten 20 Jahre belegen deckt eine Kraehe die Andere - also organiserte Kriminalitaet !
(Ausnahmen bestaetigen die Regel)
- 2. Stadt Neuss wirft Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
- S.61 OBDACHLOS ANTRAG AN AG Wohnung im noch eigene Haus wegen drohender Obdachlosigkeit nehmen zu duerfen
WENDOLIN WEBER dank Neusser Lynchmob unter ZWANGSVERWALTUNG 26 L 36/94 STERNSTR Neuss
Wohnung
in dem noch eigenem Haus zu nehmen in Neuss wurde
durch das Gericht in Neuss
verweigert
lebewnsunwertes Leben , Lynchjustizofer gehoeren in die Gosse und Ausgerottet !
lebewnsunwertes Leben , Lynchjustizofer gehoeren in die Gosse und Ausgerottet !
und
anschliessen wurde 3 Mal die Obdachlosigkeit durch
staatliche Organe herbeigefuehrt
- 15.12.2007 Stadt Moenchengladbach wirft
Lebensunwertes Leben im Winter in die Gosse !
- 3. ARGE stellt komplett die Mietuebernahme an den Vermnieter ein !
.3.
Durch Zwangsumsiedlung im zuge der HARTZ Wohnraum reform
und
das schaffen fertiger Verhaeltnisse (Einstellung jeder Mietzahlungen an den
Vermieter (Giesenkirchener Str. ohne ein laufendes Verfahren am Sozialgericjht ab zu warten .
das schaffen fertiger Verhaeltnisse (Einstellung jeder Mietzahlungen an den
Vermieter (Giesenkirchener Str. ohne ein laufendes Verfahren am Sozialgericjht ab zu warten .
Ihre Nr. BG 432 - 36502BG0021398 W 1951/07 Widerspruch ****************************************************************************** Postanschrift: Weber, Wendolin ! Hausadresse: Weber, Wendolin Postfach 201402 ! Giesenkirchener Str. 55 41214 Moenchengladbach ! 41238 MOENCHENGLADBACH ****************************************************************************** http:/bundesregierung.myip.us http:/regierung.cjb.net http:/ChronikderWillkuer.atwork.to http:/sus4050.atwork.to/ ****************************************************************************** An ARGE-MG Herr Jansen Limitenstr. 144-148 Fax 02161-94882133 41236 Moenchengladbach 15.12.2007
Betr.
Ihre Nr.
BG - 36502BG0021398
Vorsorglicher, fristgerechter Widerspruch gegen
den Leistungsbescheid vom 14.11.2007
Zeitraum
01.12.2007 -31.05.2008
Ich gruesse Sie , Herr Jansen , anbei Ihren Leistungsbescheid vom 14.11.2007 .
Da auf dem Leistungsbescheid die
weitere Mietuebernahme nicht vermerkt ist,
lege ich vorsorglich und zur
Fristwahrung
Widerspruch gegen Ihren
Leistungsbescheid vom 14.11.2007 fuer den Zeitraum
01.12.2007 -31.05.2008 ein .
Wendolin Weber |
Das Sozialgericht gestaetigt im Nachhinein das die ARGE nicht die Mietzahlungen haetten einstellen duerfen
um vollendete Tatsachen zu schaffen !
Dem Vermieter stehen 951,01 Euro zu,
http://neuss.hopto.org/buecher/cd0001/land/d/Sozialgerichte/D/20090424_vergleich/20090424_vergleich/20090424_vergleich_03.jpeg.html
(Seite anclicken und vergroessern ! )
- 4. zum 22.10.2013 ab in die Gosse Obdachlosenstelle Stadt MG Ordungsverfuegung 02.10.2013 50/30-26 1110
Zerstoerung sozialer Beziehungen. Isolieren und ab is Heim mit lebensunwertem Leben
So bereichern sich wieder die "Helfer" und es herrscht wieder totale Kontrolle !
Oder Fuer die Folgen der Lynchgjustiz kommen ander auf die dann auch gerupft werden koennen !
Rainer
Elsenbruch startet Verfolgungs- und
Vertreibungskampagne der Opfer staatlicher
Grundrechts- und Menschenrechtsverbrechen
Auf sein Betreiben hin wurde mir eine eigene Wohnung Grundgesetzwidrig verweigert, die Taeter von Verfassungsfeindlichen Handlungen und
staatlichen Menschenrechtsverbrechen wurde durch Ihn seine Behoerden auf verbrecherische Art und Weise gedeckt.
Es hiess "Ziehen Sie doch ins Ausland, oder nach Neuss ..." Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG
Auf sein Betreiben hin wurde mir eine eigene Wohnung Grundgesetzwidrig verweigert, die Taeter von Verfassungsfeindlichen Handlungen und
staatlichen Menschenrechtsverbrechen wurde durch Ihn seine Behoerden auf verbrecherische Art und Weise gedeckt.
Es hiess "Ziehen Sie doch ins Ausland, oder nach Neuss ..." Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 GG
Beamtenaudio Witness org - fluechte oder werde ausgerottet -
2:18
|
Die Wohnung wird solange GrundGESETZwidrig verweigert bis man die Menschen pseudolegal Auspluendern kann
10/11.09.2013
Was
haben Sie, Rainer Elsenbruch, ( auch die Stadt
Moenchengladbach (und jeder einzelen Mensch) getan um hier
gegen diese Menschenrechtsverbrechen und die
Folgehandlungen vor zu gehen ( den Hinweisen zu folgen ? )
Die
Opfer (ihrer Zersetzungs- und Vernichtungs-Kollegen)
werden als reine Dispositionsmasse im SS-Stiel tot
verwaltet, hilflos ausgeliefert .
Jetzt wollen Sie mir die Unterkunft nehmen ? Um Terror zu verbreiten ?
Jetzt wollen Sie mir die Unterkunft nehmen ? Um Terror zu verbreiten ?
Und Sie, Herr Elsenbruch,
sagen mir Menschenrechtsverbrechen, ohne die wir uns
nie kennen gelernt haetten, sind ihnen egal
diesem Hinweis folgen Sie nicht ! Niemand ist zustaendig !
Soll heissen kollektive Nichts-Nutze ?
diesem Hinweis folgen Sie nicht ! Niemand ist zustaendig !
Soll heissen kollektive Nichts-Nutze ?
Alle Parteien und Ministerpraesidenten des Landtages haben diese Verbrechen gedeckt daran gehindert eine Famile zu gruenden, |
Fuer alle Handlungen und Veroeffentlichungen von Wendolin Weber gilt folgender Die Rechtsgueterabwaegung laeutet : Das sich ein (Mit-Taeter (moeglicherweise durch das Aufzeigen und/oder verletzen seiner (Mit-Taeter) "Rechte" Gegenueber: Lynchjustiz
|
||
Lynchjustiz, Dauerverfolgung, Folter, Mord und Ausrottung deutscher Familien. | gegen ueber | einer moeglicher Weise
beleidigten Leberwurst, einer eventuellen Rechteverletzung der Menschenrechtsverbrecher/Taeter und ihrer Mittaeter "Rechte" |
Den
Zahn das Deutschland ein Rechtsstaat ist koennen sie sich
ziehen lassen
und das jeder einen Anwalt und rechtliches Gehoer bekommt vergessen sie auch !
Ich erwarte das sie sich die Zeit fuer diesen Hinweis Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen …nehmen.
Es beinhaltet Ausagen staatlicher Mitarbeiter... unter anderem zum Thema PKH , Recht etc ..
und das jeder einen Anwalt und rechtliches Gehoer bekommt vergessen sie auch !
Ich erwarte das sie sich die Zeit fuer diesen Hinweis Wir wollen das Sie ihr Recht bekommen …nehmen.
Es beinhaltet Ausagen staatlicher Mitarbeiter... unter anderem zum Thema PKH , Recht etc ..
Ich danke auch fuer die bisherige Zusammenarbeit und
erwarte das Sie/sie mir keine weiteren Nachteile (Schaeden) zufuegen werden!
Ich betrachte diese Angelegenheit als erledigt,
es sei denn, Sie wollen die
Opfer staatlicher Vernichtung ,
ueberwachen und in diesem Unrechtszustand halten,
ueberwachen und in diesem Unrechtszustand halten,
http://strafsachen.blogspot.de/2005/12/sozialgericht-dsseldorf-verbietet-das.html
Sozialgericht Düsseldorf verbietet das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern
Die Süddeutsche Zeitung berichtet über den interessanten Beschluß wie folgt:
Das Sozialgericht Düsseldorf hat das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern verboten. Die Behörden dürften zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht ohne vorherige Information und Einverständnis des Betroffenen dessen Nachbarn oder sonstige Dritte befragen, entschied das Gericht nach Angaben von Mittwoch.
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II habe ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger dann keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, wenn ein Mitglied seiner so genannten Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig sei, also für ihn aufkommen könne, erläuterte das Gericht. Zur Bedarfsgemeinschaft zählten auch Personen, die mit dem Arbeitslosengeldempfänger in eheähnlicher Gemeinschaft lebten.
Ob dem so sei, dürfe die Behörde aber "nicht einfach an dem Betroffenen vorbeiermitteln", erklärte das Gericht. Eine derartige Ausforschung widerspreche "grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften" und sei daher rechtswidrig und unzulässig.
(Aktenzeichen: Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER, Beschluss vom 21.11.2005)Die illegalen "Ermittlungen" der Stadt Neuss
und der
Stadt Mönchengladbach Herr ElsenbruchFachbereich Hilfe für Obdachlose wurden im Rahmen der Amtshilfe durch die Stadt Neuss mit Lichtbildfahndung nach Herrn Weber im Lebensumfeld der Frau Karin Dollendorf durchgefuehrt. Frau Karin Dollendorf ist ebenfalls eine von 4 (vier) Geschaedigten die im Zuge der 1993 durch die Stadt Neuss u.A. um ihre Altersversorgung gebracht wurden . Zur Erinnerung diese Uebergriffe sind bis heute nicht Rechtsverfolgt worden und sollen gedeckt werden ( Aussage Verfassungsschutz NRW) Darueber hinaus sind sie nicht nur Illegal (siehe Sozialgerichtsurteil Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER) sondern schlicht weg unrichtig ! Hierzu lege ich die von mir erreichten Mieter sowohl des Ringesfeldchen als auch der Kanutenstr. vor, die eine Eidesstattliche Versicherung hierzu abgegeben haben.
ueber den Sachverhalt in Kenntnis ! (alle Dokumente
sind Vergroesserbar und
oder bei mir und im Internet erhaeltlich !)
oder bei mir und im Internet erhaeltlich !)
Nach
diesen 4 Seiten empfehle ich das 31:57 Min Video Wir
wollen das Sie ihr Recht bekommen …
und ggf. zu Fragen der Oeffenlichen Zusag der Sozialleistung (Wohnung) das
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avi Video Christa Nickels + Wendolin Weber 07.05.1998
in bonnamr2 zur Praxis der Vernichtung von Familien per Bundestag und
zur Praxis des PetitionsRECHTS ca.4-50 MB
bereits 1998 sagte Christa Nickels : "Manchmal ist Recht nicht herstellbar"
Es war also nie gewollt Rechtsstaatlich zu handeln !
Artikel 20 GG erklaert
es gibt keinen Rechtsstaat aber Sozialhilfe !
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http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_27.htm 27 Unechte Unterlassungsdelikte Inhalt
TOP Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet
§ 138 StGB § 123 StGB § 111 OWiG Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, wenn unter den in § 13 StGB genannten Voraussetzungen durch Unterlassen der Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt wird. Genau genommen handelt es sich bei unechten Unterlassungsdelikten um Begehungsdelikte, die durch Unterlassen in Form der Täterschaft oder als Beihilfe begangen werden. Das Unterlassen wird vergleichbar dem aktiven Tun bestraft. Es leuchtet doch auch ohne Weiteres ein, dass z.B. der Unwertgehalt einer Kindestötung durch die Mutter gleichgewichtig ist, ob sie nun das Kind in Tötungsabsicht ertränkt oder das ins Wasser gefallene Kind in Tötungsabsicht nicht rettet oder ob ein im Dienst befindlicher Polizeibeamter, zur Vorteilsannahme durch einen Kollegen aktiv Hilfe leistet oder, um den Kollegen zu helfen, die Vorteilsannahme nicht verhindert. 02 Voraussetzungen von § 13 StGB TOP Der Wortlaut von § 13 StGB setzt voraus:
Vom Wortlaut her könnte man schließen, dass § 13 StGB nur auf Erfolgsdelikte anwendbar ist. Voraussetzung wäre dann der Eintritt eines bestimmten Erfolges, den ein Gesetz unter Strafe stellt. Erfolgsdelikte sind zum Beispiel
Davon geht auch der BGH aus, wenn er z.B. attestiert, dass das Landgericht hätte prüfen müssen, dass die Angeklagten durch ihr Untätigbleiben dem Mitangeklagten G bei dessen (weiteren) Betrugs- und Fälschungshandlungen in strafbarer Weise durch Unterlassen (§ 13 StGB) Hilfe geleistet haben. Bei den in Frage stehenden Fälschungshandlungen handelte es sich um Urkundenfälschungen. Urkundenfälschung ist kein Erfolgsdelikt im engeren Sinne, wohl ein Begehungsdelikt. Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Polizeibeamter zwar grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter sei, dass das allerdings u.U. bei schweren Straftaten und auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden auch für außerdienstlich erlangte Kenntnis solcher Delikte gilt, die wie Dauerdelikte auf ständige Wiederholung angelegt sind (BGH 2 StR 326/99 vom 03.11.1999). Ferner hat der BGH anerkannt, dass sich einer Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen schuldig macht, wer vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, das zu verhindern (BGH 2 StR 12/54 vom 15.10.1954). Ohne Zweifel ist Meineid kein Erfolgs- sondern ein eigenhändiges Tätigkeitsdelikt. Damit ist belegt, dass § 13 StGB nicht nur auf Erfolgsdelikte im engeren Sinne anwendbar ist, sondern auch auf andere Begehungsdelikte wie z.B. Freiheitsberaubung (§§ 239 ff. StGB), Diebstahl (§§ 242 ff. StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Meineid (§ 154 StGB) u.a. Besonders einsichtig wird das bei § 239 StGB. Gem. Abs. 1 wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Diese Vorschrift ist als Begehungsdelikt formulieret. Gem. Abs. 3 und 4 wird allerdings höhere Strafe angedroht, wenn durch die Freiheitsberaubung dort genannte Folgen verursacht werden. Insoweit handelt es sich um erfolgsqualifizierte Delikte. Dass erfolgsqualifizierte Delikte auch durch Unterlassen begangen werden können, folgt aus dem Wortlaut von § 13 StGB. Was für die Erfolgsqualifizierung gilt, muss allerdings auch für den Grundtatbestand gelten. Dies gilt auch für andere erfolgsqualifizierte Delikte, z.B. einige Fälle des schweren Raubes und Raub mit Todesfolge (§§ 250, 251 StGB), einige Fälle der besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 b und c StGB). Erfolg im Sinne von § 13 StGB ist folglich in einem weiteren Sinne zu verstehen. Demnach wendet im Sinne von § 13 StGB einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht ab, wer einen anderen nicht hindert, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu verletzen bzw. zu schädigen. Vom Wortlaut der Vorschrift allein kann nach h.M. jedoch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt sind. § 13 StGB muss genauer hinterfragt werden. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei Grundtatbeständen (z.B. Körperverletzung § 223 StGB) oder Delikten, die außer dem gesetzlich verbotenen Erfolg keine besonderen Merkmale voraussetzen (z.B. Totschlag § 212 StGB), hat die Entsprechensklausel keine selbständige Bedeutung. Ungeschriebene Voraussetzung von § 13 StGB ist , dass die erforderliche Handlung zur Erfolgsabwendung dem Täter möglich gewesen wäre. Der Täter muss also in der Lage sein, die Rettungshandlung vorzunehmen. Der Nichtschwimmer kann also nicht belangt werden, wenn er zur Rettung des Ertrinkenden nicht selbst ins Wasser springt. Unechte Unterlassungsstraftaten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Eine Haftung wegen Vorsatzes setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch vorsätzlich einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet. Bezüglich des für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Vorsatzes reicht auch Eventualvorsatz, wenn der Tatbestand nicht Absicht oder direkten Vorsatz voraussetzt. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch fahrlässig einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet, falls auch die fahrlässige Erfolgsverursachung mit Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Bezüglich der für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Fahrlässigkeit reicht Fahrlässigkeit in jeder Form, also bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit. Der Unterlassende kann Täter oder Gehilfe sein. Für die Abgrenzung, ob Täterschaft oder Beihilfe gegeben ist, kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auf die Umstände an, die von der Vorstellung der Beteiligten umfasst waren. Diese sind in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH 2 StR 249/02 vom 14.08.02). Demnach ist Gehilfe, wer kein eigenes Interesse am Taterfolg hat und lediglich eine fremde Tat fördern will. Allerdings kann Beihilfe zum Selbstmord auch durch Unterlassen nicht strafbar sein, weil Beihilfe nur zu einer fremden Haupttat möglich und Selbstmord nicht mit Strafe bedroht ist. Insoweit kann nur Täterschaft durch Unterlassen in Betracht kommen, wenn der Garant durch Unterlassen die Tötung bewirken will. 03 Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen TOP Voraussetzung ist also zunächst der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges, z. B.
Anzumerken ist, dass nicht jedes einen tatbestandsmäßigen Erfolg verursachende Unterlassen unter dem Gesichtspunkt von § 13 StGB beurteilt werden kann. Ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg als durch aktives Tun oder im Sinne von § 13 StGB durch Unterlassen eingetreten gilt, ist insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht ohne Weiteres erkennbar. Beispiel A darf Fahrzeuge nur fahren, wenn er während der Fahrt eine Brille trägt (Auflage im Führerschein). Seine Brille hat er in der Wohnung liegen lassen. Weil er "spät dran ist", fährt er ohne Brille, obwohl er weiß, dass das gefährlich sein kann. Aufgrund seiner Kurzsichtigkeit erkennt er am Fußgängerüberweg zu spät, dass sich zwei Kinder auf dem Zebrastreifen befinden. Beide Kinder werden schwer verletzt. Hätte A während der Fahrt seine Brille getragen, hätte er die Kinder nicht angefahren. Folglich ist das Nichttragen der Brille (Gebot aus § 46 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Anlage 6) ursächlich für die fahrlässig begangene gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 229 StGB. Oberflächlich könnte man meinen, dass damit der Anwendungsbereich von § 13 StGB eröffnet sei. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall. Ob ein Verhalten als Unterlassen i.S.v. § 13 StGB anzusehen ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Im Beispielsfall liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sicher nicht darin, dass A vorsätzlich die Brille nicht getragen hat, sondern darin, dass er ohne Brille ein Fahrzeug geführt und deshalb fahrlässig einen Unfall verursacht hat. Solche Fälle werden nach der Rechtsprechung allein nach § 229 StGB und nicht zusätzlich auch noch nach § 13 StGB beurteilt. Entsprechendes gilt auch, wenn jemand fahrlässig einen Unfall verursacht, weil er mit abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen gefahren ist. Kommt es dadurch zu einem Personenschaden, greift § 229 StGB. Wird lediglich Sachschaden verursacht, kann der Verursacher nicht bestraft werden, weil für Sachbeschädigung Vorsatz erforderlich ist (§§ 303, 15 StGB). Unabhängig von der Strafbarkeit, sind jedoch in den genannten Fällen, die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit gegeben:
TOP Nach § 13 Abs. 1 StGB muss ein tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen nicht abgewendet werden. Das Unterlassen muss also kausal (ursächlich) für den Erfolg sein. Unter welchen Voraussetzungen Kausalität gegeben ist, wird im Strafrecht nach h.M. für Begehungs- und Erfolgsdelikte auf der Grundlage der Äquivalenztheorie beurteilt. Danach ist jede Bedingung ursächlich für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Für unechte Unterlassungsdelikte gilt diese Formel umgekehrt. Demnach ist für solche Delikte Kausalität gegeben, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfiele. Beispiel Anfang Dezember wird die Polizei zur Rheinbrücke gerufen, weil mitten auf der Brücke eine Frau auf dem Geländer sitzt, die sich offenbar hinabstürzen will. POK A und B nähern sich der Frau und reden beruhigend auf sie ein. Mit einem Aufschrei: "Ich will nicht mehr, ich will nicht mehr..." stürzt sie sich plötzlich in die Tiefe. Obwohl POK A als Rettungsschwimmer ausgebildet ist, schwimmt er nicht zu ihr, um sie zu retten, weil ihm das Wasser zu kalt ist und er die Entscheidung der Frau nicht umkehren will. POK B ist Nichtschwimmer. Die herbeigerufene Wasserschutzpolizei kann die Frau nur noch tot mit zerschlagenem Schädel bergen. Es wird festgestellt, dass sie beim Auftreffen auf die Wasseroberfläche mit dem Kopf auf ein Treibholz schlug und auf der Stelle tot war. Rechtslage? Zu erwägen ist, ob POK A wegen eines Tötungsdeliktes (§§ 212, 213, 222 StGB) begangen durch Unterlassen belangt werden kann. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod eines Menschen) ist eingetreten. POK A hat es auch unterlassen, die Frau aus dem Rhein zu bergen. Das Unterlassen muss jedoch kausal für den eingetretenen Tod sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Frau durch unmittelbares Hinterherschwimmen und Bergen hätte gerettet werden können. Nur dann kann die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass damit der eingetretene Erfolg (Tod der Frau) entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die Frau bei Aufschlagen auf die Wasseroberfläche wegen des Treibholzes so schwer verletzt hat, dass sie auf der Stelle tot war. Im Beispielsfall hätte POK A sie also nicht retten können, so dass seine unterlassenen Rettungsmaßnahmen nicht kausal für den eingetretenen Erfolg waren. Schon allein deshalb kann POK A nicht über § 13 StGB wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes belangt werden. POK B kann über § 13 StGB nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht schwimmen kann und ihm deshalb die für konkrete Rettungsmaßnahmen erforderlichen Fähigkeiten fehlen. Abwandlung des Beispiels Die Frau ist nicht auf ein Treibholz aufgeschlagen. Wäre POK A sofort hinterher geschwommen, hätte sie mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Rechtslage? Wäre POK A der Frau unmittelbar hinterher geschwommen und hätte sie geborgen, hätte sie laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg i.S.v. §§ 212 ff StGB (Tod) wäre damit abgewendet worden. Folglich können die unterlassenen Hilfsmaßnahmen nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfällt. Das Unterlassen war folglich ursächlich (kausal) für den eingetretenen Erfolg. Das allein bedeutet allerdings nicht, dass POK A aus unechtem Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden kann. Das wäre nur der Fall, wenn außer Kausalität folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
05 Garantenstellung TOP Wesentliche Voraussetzung gem. § 13 Abs. 1 StGB ist, dass der "Unterlassende" rechtlich dafür einzustehen hat, dass der strafrechtlich bedeutsame Erfolg nicht eintritt. Das ist der Fall, wenn der Unterlassende eine sogenannte "Garantenstellung" hat. Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Einen abschließenden Katalog der eine Garantenstellung begründenden Umstände gibt es nicht. Nach h.M. kann sich jedoch eine Garantenstellung und damit eine Rechtspflicht i.S.v. § 13 StGB z.B. aus folgenden Gründen ergeben:
- Garantenstellung in der Ehe (§ 1353 BGB)
Garantenstellung in der Ehe Eheleute sind gemäß § 1353 BGB verpflichtet, Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren voneinander abzuwehren. Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet jedoch , wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen (BGH 3 StR 153/03 v. 24.07.03). Fraglich ist, ob § 1353 BGB auch die Pflicht begründet, den anderen Ehegatten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung gilt das nicht, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben (BGH 2 StR 12/54 v. 15.10.1954). Allerdings sollen Ehegatten verpflichtet sein, den anderen von Straftaten im gemeinsamen, durch das Zusammenleben bedingten Herrschaftsbereich abzuhalten. Garantenstellung Eltern / Kinder Gemäß §§ 1618 a, 1626 ff. BGB sind Eltern verpflichtet, Gefahren von ihren Kindern abzuwehren. Die Eltern sind verpflichtet, für die ärztliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen (Personensorge, §§ 1626, 1631 BGB). Unterlassen es die Eltern, ihr schwer krankes Kind rechtzeitig ins Krankenhaus zu bringen, können sie - je nach eingetretener Folge - wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. Das gilt auch, wenn die Eltern aus religiöser Überzeugung die ärztliche Betreuung unterlassen. Garantenpflichten der Kinder gegenüber den Eltern ergeben sich aus § 1606 BGB. Insbesondere haben Kinder gegenüber ihren Eltern eine Rechtspflicht zur Abwendung von Todesgefahr, und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft leben (BGH 4 StR 393/63 v. 29.11.1963). Garantenstellung von Polizeibeamten Gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze sind Polizeibeamte kraft "öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung" verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und damit auch für die Rechtsgüter des Einzelnen abzuwehren. Polizeibeamte, die eine polizeiliche Gefahr nicht abwehren, obwohl sie dazu in der Lage sind, können wegen Unterlassens für die eingetretenen Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. So begehen Polizeibeamte zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Unterlassen und nicht lediglich unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), wenn sie einer hilflosen Person nicht helfen und die Person aufgrund des Untätigbleibens (Unterlassens) Gesundheitsschäden erleidet. Vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen käme in Betracht, wenn die Beamten einen Gesundheitsschaden zumindest billigend in kauf genommen haben. Ferner begehen Polizeibeamte Beihilfe durch Unterlassen, wenn sie die Vollendung eines Straftatbestandes nicht verhindern, obwohl sie es können. Das ist z.B. der Fall, wenn im Einsatz befindliche Polizeibeamte nicht verhindern, dass ein Kollege Freiheitsberaubung oder Körperverletzung im Amte begeht. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340, 27, 13 StGB belangt werden. Lässt ein Vorgesetzter solche rechtswidrigen Taten geschehen, haftet er wegen Verleitung eines Untergebenen gem. § 357 StGB. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch, wenn Polizeibeamte z.B. einen offensichtlich Betrunkenen nicht daran hindern, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340 oder 316, 27, 13 StGB belangt werden, wenn sie sich entschließen, den Betreffenden erst ein Stück fahren zu lassen, um ihm die Trunkenheitsfahrt dann besser beweisen zu können. Verursacht der Kraftfahrer in dieser Phase einen Verkehrsunfall mit Toten oder anderem Personenschaden, könnten die Beamten auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), jeweils begangen durch Unterlassen (§13 StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Vergleichbares gilt auch, wenn sich Polizeibeamte z.B. zur Bekämpfung von Diebstählen "auf die Lauer legen" und die Vollendung eines Diebstahls nicht verhindern, obwohl sie es könnten. Gegeben ist dann Beihilfe zum Diebstahl begangen durch Unterlassen. Greifen sie im Versuchsstadium zu und verhindern die Vollendung, scheidet Beihilfe aus, weil Beihilfe eine vollendete Haupttat voraussetzt. Zur Verhinderung von Straftaten kann die Garantenpflicht aus öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung auch bestehen, wenn Polizeibeamte außerhalb des Dienstes davon Kenntnis erhalten, dass mit der Begehung weiterer gewichtiger Straftaten zu rechnen ist, die - wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Delikte - während ihrer Dienstausübung fortwirken. Polizeibeamte müssen dann im Rahmen des Zumutbaren auch bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern einschreiten. Tun sie es nicht, kommt in solchen Fällen eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Ferner ist zu prüfen, ob Strafvereitelung im Amte gegeben ist (§§ 258, 258 a StGB), weil sie bezüglich einer begangenen Tat die Strafverfolgung nicht eingeleitet haben (BGH 2 StR 326/99 v. 03.11.1999). Im Ermessensbereich korrespondiert die Garantenpflicht (öffentlich rechtliche Pflichtenstellung) augenscheinlich mit den eine Ermessensreduzierung begründenden Umständen. Ist das Ermessen reduziert, besteht eine Rechtspflicht zur Abwehr der Gefahr. Werden in solcher Lage erforderliche, mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen, führt das zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Werden dadurch Straftaten nicht verhindert, können Polizeibeamte zumindest wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden. Ermessensreduzierung setzt voraus:
Die zuvor erläuterten Grundsätze gelten selbstverständlich auch im Verhältnis im Einsatz befindlicher Polizeibeamter und anderer Rettungskräfte zueinander. Daraus folgt, dass Polizeibeamte Kollegen oder andere Rettungskräfte, die im Einsatz verletzt wurden, Hilfe leisten müssen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in solchen Fällen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet und erleidet der Betroffene deshalb schwere Gesundheitsschäden, so kann der Unterlassende je nach eingetretener Folge gem. § 13 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (§§ 226, 229 StGB) oder im Falle des Todes wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Garantenstellung von Verkehrsunfallbeteiligten Rechtsverordnungen sind sogenannte "materielle" Gesetze. Auch durch Rechtsverordnungen können deshalb Garantenstellungen begründet sein. So bestimmt § 34 StVO u.a., dass nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen hat. Die Vorschrift begründet also für Verkehrsunfallbeteiligte u.a. auch Sicherungs- und Hilfeleistungspflichten. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann (§ 34 Abs. 5 StVO). Beispiel Auf einer wenig befahrenen Straße ist A ist bei Glatteis ins Schleudern geraten. Er erfasste mit dem Pkw einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand gehenden Fußgänger, der durch die Wucht des Aufpralls in ein Gebüsch stürzte. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, ergriff A die Flucht. Als der Verletzte 2 Stunden später gefunden wurde, war er tot. Er hätte mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn ihm unverzüglich ärztliche Hilfe zuteil geworden wäre. Rechtslage? Ohne Zweifel ist A Verkehrsunfallbeteiligter. Weil er sich nach dem Verkehrsunfall entfernt hat, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, kann er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 142 StGB). Ferner kann A wegen fahrlässiger Tötung begangen durch Unterlassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von § 13 StGB erfüllt sind (§ 222 StGB) und er den Tod nicht gewollt hat. Hat er den Tod billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz) kommt sogar Totschlag durch Unterlassen in Betracht (§ 212 StGB). Die Frage ist, ob ihm Letzteres bewiesen werden kann. A hat es unterlassen, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (§§ 212, 222 StGB - Tod). Weil der Verletzte laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn er unverzüglich ärztliche Hilfe erhalten hätte, kann sein Unterlassen kann auch nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Folglich was sein Unterlassen kausal für den eingetretenen Erfolg. Eine Haftung gem. § 13 StGB setzt jedoch voraus, dass A eine Garantenstellung hatte. In Betracht kommt eine Garantenstellung aus Gesetz. Gem. § 34 StVO muss nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr sichern und Verletzten helfen. Die StVO ist ein Gesetz; A ist ohne Zweifel Beteiligter. Folglich hat A eine durch Gesetz begründete Garantenstellung. Weil A also erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistete, kann er je nach subjektiver Einstellung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung jeweils begangen durch Unterlassen bestraft werden. Bis zum Inkrafttreten von § 34 StVO wurde in solchen Fällen eine Garantenstellung aus vorausgegangenem gefahrbegründenden Tun abgeleitet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Abwandlung des Beispiels Ein nachfolgender Pkw-Fahrer hat den Vorfall gesehen und fuhr ebenfalls weiter, ohne Hilfe zu leisten. Rechtslage? Weil der Pkw-Fahrer an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt war, scheidet eine Garantenstellung aus § 34 StVO aus. Weil eine Garantenstellung auch aus anderen Gründen nicht gegeben ist, scheidet eine Haftung gem. § 13 StGB aus. Der Pkw-Fahrer kann jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Garantenstellung von Hundeführern Anerkannt ist, dass der Führer eines Hundes verhindern muss, dass der Hund andere verletzt (OLG Celle NJW 70, 202). Diese Rechtspflicht folgt nunmehr aus den Hundegesetzen der Länder. So sind z.B. gem. § 2 des Landeshundegesetzes NRW Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gem. § 5 des Landeshundegesetzes NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun (Ingerenz) Anerkannt ist, dass vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun eine Rechtspflicht (Garantenpflicht) begründet, weitere Gesundheitsgefahren oder drohende Schäden abzuwenden. Diese Fallgruppe hat allerdings nur noch insoweit selbständige Bedeutung, als sich die Rechtspflicht nicht bereits aus einer Rechtsnorm ergibt (z.B. § 34 StVO, §§ 2, 5 Landeshundegesetz NRW). Wer z.B. in einem Betrieb unter Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften Baustellen, Gerüste etc. nicht absichert, hat demnach eine Garantenstellung gegenüber Personen, die deswegen verunglückt sind (BGH 4, 22). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob Wirte oder Gastgeber denjenigen Personen gegenüber eine Rechtspflicht haben, das Führen von Kraftfahrzeugen zu unterbinden, wenn sie ihnen zuvor Alkohol ausgeschenkt haben. Nach der Rechtsprechung wird eine Garantenpflicht nur angenommen, wenn der Alkoholausschank zur Volltrunkenheit geführt hat (BGH 19, 152; 26, 35). Zu Lasten von Wirten folgt dies wohl auch aus § 20 Nr. 2 des Gaststättengesetzes. Danach ist es verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Garantenstellung wegen Gewährsübernahme / Pflichtenübernahme Eine Gewährsübernahme kann vertraglich vereinbart sein. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn private Sicherheitsunternehmen Personenschutz- oder Objektschutzaufgaben übernehmen oder wenn sich jemand durch Dienstvertrag zur Beaufsichtigung von Kindern oder Kranken verpflichtet hat. Anerkannt ist, dass eine Garantenstellung wegen Gewährsübernahme auch ohne Vertrag begründet werden kann. Ausreichend ist, dass rein tatsächlich Gewähr übernommen wurde. In diesem Zusammenhang ergibt sich z.B. eine Garantenstellung zu Lasten von Lehrern, Erziehern und auch von Personen, die etwa aus Anlass von Schulausflügen etc. Aufsichtsaufgaben übernommen haben. Gleiches gilt für Taxifahrer, Busfahrer, Skilehrer, Bergführer, Schwimmlehrer, Schwimmaufsicht an Stränden etc. Aus "Pflichtenübernahme" folgt auch die Rechtspflicht, eine z.B. wegen Diebstahls ausgezahlte Versicherungssumme zurückzuzahlen, wenn der Bestohlene die gestohlene Sache später zurück erhält. Wird das der Versicherung nicht mitgeteilt, ist Betrug durch Unterlassen gegeben. Garantenstellung aus Verfügungsmacht über Räume Der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume hat nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutsverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen. Solche Umstände sind z. B. gegeben:
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall allgemein anerkannter Verkehrspflichten, die aus § 823 BGB abgeleitet werden. Letztere beruhen nach h.M. in Literatur und Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass allein dadurch, dass jemand eine Gefahrenquelle (gleich welcher Art) eröffnet, für ihn die Rechtspflicht ergibt, geeignete und zumutbare Gegenmaßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden. Die allgemeinen Verkehrspflichten treffen also jeden, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sei es dass er gefährliche Gegenstände (auch Tiere) in den Einwirkungsbereich Dritter verbringt, sei es, dass er als Haushaltungsvorstand, Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als Unternehmer von Veranstaltungen Gefahren für Dritte schafft. Genau genommen lassen sich solche Fälle auch unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun" erfassen. Soweit gesetzliche Vorschriften diese Pflichten begründen, haben "allgemeine Verkehrspflichten" keine selbständige Bedeutung. TOP StGB: Unechte Unterlassungsdelikte Wenn Sie Fragen stellen möchten, Fehler gefunden haben oder eine Anregung loswerden möchten, schreiben Sie mir bitte eine Mail. Geben Sie bitte das Thema an, damit ich weiß, von welcher Seite Sie mir schreiben. |
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