Postanschrift: Weber, Wendolin
Postfach
201402
41214 Moenchengladbach
Tel./Fax-Nr.:
+49-(0)32 22 - 1196 268
Voip: Skype
|
Adresse:
Weber, Wendolin
Waisenhausstr. 22c
41236 Moenchengladbach
(ab.15.04.2014)
Roemerbrunnen 12-03-05
41238 Moenchengladbach
Tel.AB./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268
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Verwaltungsgericht
Düsseldorf
Bastionstr. 39
40213 Düsseldorf
Mönchengladbach, 02.04.2014
Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Aufhebung
der offentlichen Zustellungen
Aktenzeichen:
der Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss ZA 1.4 -
57.06.13
Sehr geehrte Damen
und Herren,
In der Sache
Wendolin
Weber
Waisenhausstr. 22c
41236
Moenchengladbach
(ab.15.04.2014)
Roemerbrunnen 12-03-05
41238 Moenchengladbach
Tel.AB./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268
gegen
die Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis
Neuss
Juelicher Landstr. 178
41464 Neuss
lege ich hiermit gegen
den Bescheid der
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 -
57.06.13 handschriftlich datiert auf den
17.03.2014
sowie vorsorglich gegen die (vermeintlich) Oeffentlichen
Zustellungen
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 -
57.01.13 Datiert auf dem 17.01.2014
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert auf dem
10.12.2013
Einspruch ein.
Des Weiteren
beantrage ich, mir wegen Versäumung der
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen,
sowie die Aufhebung
des Bescheides Az.: ZA 1.4 - 57.06.13 handschriftlich
datiert auf den 17.03.2014
und den Zustellungen ZA 1.4 - 57.01.13 Datiert
auf dem 17.01.2014 , Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert
auf dem 10.12.2013,
diese sind aufzuheben.
Hilfsweise
beantrage ich Prozesskostenhilfe
(siehe Anlage
Bewilligung von Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes Bewilligungszeitraum
01.11.2013-30.04.2014 )
zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes der noch zu
benennen waere.
Begründung:
Am
24.03.2014 erhielt ich erstmals an meiner
Zustelladresse SKM Rheydt Waisenhausstr. 22c 41236
Moenchengladbach
die obengenannten Schreiben der Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis
Neuss .
(siehe Anlage : Beleg Eidesstattliche
Versicherung Ch.Foehles Dipl.Sozialarbeiter.)
alle zusammen in einem Umschlag mit der Zustellung vom
24.03.2014.
Tatsache ist, das
- der Kreispolizei Neuss meine
Zustelladresse vor dem 10.12.2013
bekant war.
Zum einen durch pers. Gespraech mit PHK Thomas Meyer
Polizei Neuss, und meiner schriftlichen (Fax)
Mitteilung
zur Dokumentation des
Besprochenen. Meine Faxnummer hat sich seit fast
zwei Jahrzehnten nicht gaendert und ist
bekannt.
(Auf meinen Internseiten ist ebenfalls stets das
aktuelle Impressum
( http://neuss.hopto.org/buecher/impressum.html )
mit Zustelladresse und Fax. )
Tatsache ist, das
- am
26.11.2013 ca 20:00 h der
Polizei Neuss meine Postadresse in MG im
Zuge einer Ueberpruefung
anlaesslich eines
Besuches in Neuss bekannt war .
Der Moenchengladbacher
Einlagerungsbeleg meiner Waffe ,
den ich immer bei mir fuehre, wurde durch
PHK Thomas Meyer
Polizei Neuss fuer das Zetrale Waffenregister
fotografiert.
Eine Fremd oder Eigengefaehrdung lag und liegt wie
in den verangenen Jahrzehnten nicht vor.
Meyer versicherte mir das die Angelegenheit
fuer Ihn damit erledigt ist..
Tatsache
ist , das
- ich am 07.12.2013 aufgrund
eines Hinweises ,das die Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss mich sucht
ich mich
sofort auf meiner zustaendgen
Polizeiwache
Rheydt Polizeidienststelle Vierhausstr. 27 ,
41236 Mönchengladbach gemeldet habe .
Bei dem dortigen Einsatzleiter Hr Ruell wurde ich
vorstellig und
habe mich bzgl. der Neusser "Fahndung"
bei meiner Polizeidienstelle
"gestellt"
Es stellte sich heraus das NICHTS gegen mich
vorlag ausser die Frage nach der gem.
Waffengesetz
vorgeschriebenen vorschriftsmaessigen Einlagerung
meiner Waffe bei Waffen Berger
(wie ueblich,
wird bei eingelagerten Waffen routinemaessig
von Seiten der Firma "Waffen
Berger"
eine Mitteilung ueber
"Lagerwaffen" an
das Praesidium MG
gegeben. Diese
beinhaltet gem. beigefuegtem Beleg :
Datum der Einlagerung, Waffeninhaber (mit
Identitaetsnachweispruefung)
Berechtigungsnachweis
ueberpruefung , Art und Reg.nr. der Waffe mit
Ueberpruefung gegenueber dem
Bererchtigungsnachweis,
Dieser Lagerbeleg wird auch dem
zustaendigen PolizeiPraesidum mitgeteilt. Hierzu
gab es keine Beanstandungen.)
- Einsatzleiter
Ruell bei meiner zustaendigen Polizei in
Rheydt den ich am 7.12.13 auf
der Dienststelle aufgesucht habe,
hat
diese Frage auch mit den Neussern und dem
Praesidium MG geklaert (Derzeitige
Ladungsandresse PP MG)
Tatsache
ist auch , das
wie meine Fax Dokumente
vom 11.12.2014 nachweisen Neuss erneut
bekanntgab wo ich zu erreichen bin.
Ich selbst habe der
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
am 11.12.13 noch zusaetzlich zu
dem pers. Gespraech,
am 26.11.2013 und dem Hinweis vom 07.12.13
aufgrund dessen ich sofort mich mit dem
Einsatzleiter Ruell auf meiner
Wache in Rheydt
in Verbindung setzte, eine
Schriftliche Miteilung bzgl.
meiner Zustelladresse gemacht,
so die "Neusser" noch Rueckfragen bzgl.des
Gespraechs vom 26.11.2013 haetten.
(siehe
Anlage : Faxbeleg vom 11.12.2013
an
Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss z.H.
Thomas Meyer KHK
Juelicher
Landstr.178 Neuss
20131211_Adressmitteilung_an_Polzei_Neuss_0001.jpg
20131211_Adressmitteilungan_Polzei_Neuss_0002.jpg
)
Dies erschien jedoch
eigentlich ueberfluessig,
da ueblicher Weise alle dies bezueglichen
Angelegenheiten mit meinen zustaendigen Beamtinnen
und Beamten der
Waffenstelle
im Polizeipraesidium Moenchengladbach
kurzfristig zu deren Zufriedenheit geklaert werden.
Hier herrscht bisher eine beiderseitge
Vertrauensvolle Zusammenarbeit, die keinen Grund zur
Beanstandung gab,
Die Dienstelle hat alle gesetzlich gebotenen
Massnahmen Ihrerseits durchgefuehrt und ich habe
diesbezueglch alle
Massnahmen und Anfragen befolgt
und schriftlich wie durch persoenliches Erscheinen
dort beantwortet.
Zu erwaehnen sei auch, das
die erwaehnten Moenchengladbacher Polizei
Beamten/innen offensichtlich ein anderes
verfassungstreues
Dienstverstaendnis haben und
keine Vorverurteilungen bzw.
Falschanschuldigungen, pflichtwidrig auf
verbrecherische Art und Weise in die Welt
setzen
um Vorsaetzlich Menschen zu schaedigen ! Dies war
diesbezueglich mein Eindruck !
- In soweit musste ich nicht mit
einer oeffentlichen Zustellung rechnen !
Die oeffentliche Zustellung die
mir erstmals am 24.03.2014 zur Kenntnius gelangte
erfolgte somit vorsaetzlich falsch da
der Behoerde meine Adresse
sowie der Lagerort meiner Waffe (Moenchengladbach )
bekannt war und ist !
(siehe Anlage : Einlagerungsbeleg
der Waffe bei Waffen Berger 21.10.2013
ohne
das ich auf die Waffe seither Zugriff
genommen habe ! )
Es war mir deshalb nicht möglich,
innerhalb der gesetzten Frist Einspruch einzulegen, so
dass eine
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand geboten ist.
----------------------------------------------------------------------------------
- Ich beantrage
die Aufhebeung der Bescheide der
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis
Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.06.13 handschriftlich
datiert auf den 17.03.2014
sowie vorsorglich der (vermeintlich)
Oeffentlichen Zustellungen
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 -
57.01.13 Datiert auf dem 17.01.2014
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis
Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert
auf dem 10.12.2013.
da diese Inhatlich falsch sind
und auf vorsaetzlich
gemachten Falschanschuldigungen beruhen !
Tatsache
ist, das
- die Kreispolizei Neuss vorsaetzlich
Falschanschuldigungen
erhebt !
Es befinden sich
keine Bombenbauanleitungen auf meinen Internetseiten !
Die seitens der Kreispolizei Neuss jetzt erhobenen
Falschanschuldigungen, die Basis fuer den
Erlass der Bescheide Az.: ZA 1.4 - 57.01.13 ´
und Az.: ZA
1.4 - 57.01.06 sind, sind vorsaetzlich
Falsch
- Falschanschuldigung Bombenbauanleitungen
Seitens
der Polizei Neuss wurden
und werden vorsaetzlich
Falschanschuldigungen erhoben
Diese jetzt gemachten Anschuldigungen
sind Sachlich und Inhaltlich falsch
sind.
Bei diesem Sachverhalt wird erneut
Wendolin Weber und seine Familie wissentlich
und vorsaetzlich geschaedigt.,
Dies geschah/geschieht auch zur Manipulation
anderer staatlicher Organe, wie z.B. dieser Fall erneut
belegt.
(Der Hintergrund liegt darin die Tatbeteiligung der
Kreispolizei Neuss
an verfassungsfeindlichen Handlungen und
Menschenrechtsverbrechen zu vertuschen
und die Taeter sowie deren Mittaeter zu
schuetzen !)
Belege zum HIntergrund finden Sie im im
Anhang.
Es befinden
sich keine Bombenbauanleitungen
auf
meinen Internetseiten !
Das die dort veroeffentlichten
Dokumente, die Verbrechen
staatlicher Mitarbeiter
belegen ,
nicht einer
gewissen "Sprengkraft" (fuer Verbrecher
in den staatlichen Organen) entbehren
ist unstrittig .
Hierzu
stelle ich Strafantrag/Strafanzeige
wegen Falschanschuldigen und aller
infrage kommenden Straftaten,
ebenso erhebe
ich Persoenliche und
Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich ersuche das Gericht
die zustaendigen Stellen einzuschalten !
Darueber
hinaus wurde der Tatvorwurf
"Verbreitung strafbarer
Bombenbauanleitungen im Internet ..."
2010 abschliessend durch die Justiz
ueberprueft (404 Js
2090/09
) und
wegen
erwiesener Unschuld eingestellt
.
siehe Anlage
|
auf Basis von
Falschanschuldigungen wird wie schon in der
Vergabgenheit wieder der "Irrer Gewalttaeter+
Bomberbauer"... durch die Neusser
kostruiert
seites dieser Verfassungsfinde und
Menschenrechtsverbrecher in u.a.der
Kreispolizei Neuss sollen die Taeter und
Mittater von Verfassungsfeindlichen Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen gedeckt werden !
Der nur im Zusammenhang mit der jetzt gemachten
Falschanschuldigung der
Verbreitung von Anleitungen zum Bau von Bomben
im Internet
gemachte vorsaetzlich verzerrt interpretierte
Satz des Kurzmnitteilungsdienstes Twitter
Zitat:
@wendolinw
leute mein gewaltloser kampf um d.
Rechtsstaat ist gescheitert ich gehe ihn bis zu ende!
Beamte schuetzen taeter helfen familien
auszurotten
Ohne die Falschanschuldigungen der
Kreispolizei Neuss bzgl., der
Bombenbauanleitungen
ist jedem klar :
@wendolinw
leute mein gewaltloser kampf um d.
Rechtsstaat ist gescheitert ich gehe ihn (DEN GEWALTLOSEN KAMPF)
bis zu ende! Beamte schuetzen taeter helfen
familien auszurotten
Es haette auch heissen koennen wenn wir die
Falschanschuldigungen in desem Zusammenahng
ignorieren und ignorieren das Twitter Nachrichten maximal 140 Zeichen
aufweisen dürfen:
- Hiermit stelle
ich klar das der von mir
getwitterte Satz der durch die
Falschanschuldigungen der Kreispolizei Neuss
mich in einem Diffamierenden Zusammenhang (
mal wieder als Irren Gewalttaeter
)erscheinen lassen soll,
- folgendes bedeutet :
leute mein gewaltloser kampf um d. Rechtsstaat
ist gescheitert ich gehe ihn (DEN GEWALTLOSEN KAMPF trotzdem) bis zu Ende (
sei es mein Gott gegebenes Lebensende oder
die erfollgreiche Wiederherstellung des
Rechtsstaates und meiner Existenz)
! Beamte schuetzen taeter helfen familien
auszurotten
----------------------------------------------------------------------------------
|
- Richtigstellung der seitens der Kreispolizei Neuss
gemachten Diffamierungen
weiter heisst es seites
dieser Verfassungsfinde und
Menschenrechtsverbrecher in u.a.der
Kreispolizei Neuss...
Zitat:
Sie
verunglimpfen Richter, Gerichte, Politiker
und Beamte verschiedener Behoerden .....
Zitat Ende
W´ie hat es Pastor Denker
von der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt
am 08.11.13
in seinem Hilfeersuchen an diverse staatliche
Stellen treffend ausgedrueckt ?
Zitat :
Herrn Wendolin Weber ist aufgrund des
schuldhaften Umgangs staatlicher Organe mit
ihm vor ueber 20 Jahren seine
wirtschaftliche Basis zumn Erwerb des
Lebensunterhaltes entzogen worden.
Vielfach zu Unrecht, ist er seit dieser
Zeit Vorverurteilungen und starken
Beeintraechtigungen in seinem Recht auf
freie Entfaltung seiner Persoenlichkeitr
ausgesetzt.
Dies hat zum einen damit zu tun,
das Gerichte in seiner Sache nicht immer
ohne Ansehen der Person urteilten und
Interessen von Personen oeffentlichen Lebens
hoeher gewichteten als die seiner, zum
anderen wurde durch den oeffentlichen Umgang
mit ihm auch sein Ruf erheblich beschaedigt
und das wirtschaftliche Ueberleben als
selbststaendiger Unternehmer verunmoeglicht.
Durch die gemachten
Erfahrungen mit Behoerden, Kirchen, Werken,
Gerichten, Strafverfolgungsbehoerden,
Staatsschutz, Petitionsinstanzen und Personene
oeffentlichen Interesses sind seine
Verhaltensweisen .... fuer alle
Beteiligten mehr als unbequem.
Zitat Ende
W´ie hat es die
Evangelischen Kirchengemeinde im Januar 2014
an den Petitionsausschuss
treffend ausgedrueckt ?
Gerne mache ich hier jedoch weitere
Angaben, die Sie dann überpruefen und
weiterverfolgen
koennen. Herr Webers Menschenwuerde wurde
durch die Stadt Neuss, Kreispolizei Neuss,
u.a.
verletzt, die 1993 eine Plakatzaktion
gegen ihn als Mietwucherer zu verantworten
haben.
Diese Plakatierung hat
ihn eine weitere Erwerbstaetigkeit als
selbststaendiger Unternehmer
verunmoeglicht.
Die Unrechtmaessigkeit der Aktion ist
durch Herrn Geldmacher, Richter am
Amtsgericht Neuss ams 24.08.1993
gerichtlich bestaetigt (AG Neuss/LG D-dorf
AZ: 2 O 399/93 Art, 1,2,14 GG) und
aktenkundig geworden.
Auch aus rechtlicher Sicht sollten hier
Massnahmen erfolgen, die diejenigen zur
Verantwortung ziehen, die die
Verletzungder Menschenwuerde veranlasst
haben.
Eine Wiedereingliederung von Herrn Weber
wird seit dieser Zeit nicht allein durch
Herrn Webers Kampf um seine Rechte,
sondern auch durch den Umgang der
Behoerden mit ihm immer wieder verhindert.
....
Zitat Ende
Menschenrechtsverbrechen
unterliegen keiner Verjaehrung
Die Tatsache das ich zum
leidwesen der Taeter und Mittaeter
ununterbrochen seit 20 Jahren
oeffentlich immer auf die Strafbarkeit dieser
Taten hingewiesen habe und den Rechtsstaat
eingefordert habe, unterbricht die moegliche
Verjahrung von etwaigen der Verjaherung
unterliegenden minderschweren Taten, was die
Hauptsache die rechtliche Verfolgung der
Lynchjustiz , Verfassungsfeindliche Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen ohnehin nicht
einschraenken wuerde und darf, so die
Mitarbeiter in den staatlichen Organen nicht
selber Anlass geben wollen ihre
Verfassungstreue zu ueberpruefen und sich als
Mittaeter an Menschenrechtsverbrechen durch
Unterlassung einer rechtlichtlichen
Strafverfolgung auszusetzen , ggf. auch mit
einer diesbezueglkichen Verurteilung zu
rechnen haben,
Die Zeiten aendern sich und auch das Recht hat
sich Gott sei Dank weiter entwickelt.
Begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und/Menschenrechte die von Taeteren aus
den staatlichen Organen begangen wurden und
werden sind heute nicht mehr als Ungeahndet
und Straffrei wie die juengste Geschichte von
Den Haag belegt .
Dies wissen natuerlich auch die Tater und
Mittaeter dieser grausamen Taten gegen die
Menschlichkeit und haben deshalb auch
bedruendete Aengste ob Ihrer Schuld und Taten.
Es liegt in der Natur der Sache die Opfer ihrer
schaendlichen Taten dann als Verrueckt zu
erklaeren, zu diffamieren , zu Kriminalisieren
und wenn garnichjts gehet wie bei Mollath zu
psychatrisieren. Dies hat bei dieser Art von
Taeteren Tradition !
In meinem Fall wurde es auch immer wieder
versucht. Speziell gehaeuft in der Phase 2.
"Der Irre gewalttaeter" (der keiner war.
(OKD Neuss (Dieter Patt) , MdB H.Groehe und
Staatsschutz D-Dorf) durch Anordung einer
Psychologischen Begutachtung nach der anderen
irgend wann einen Gutachter zu finden der nach
dem Vorbild Gustl Mollath aus mir einen
Fall fuer die Psychatrie macht . Sei es Fremd-,
oder Eigengefaehrder.
Hierfuer wurde nichts ausgelassen, sei es an
Provokation bis hin zur Ezeugung von absoluter
Hilflosigkeit.
Das dauerhafte erzeucgen totaler Rechtlosigkeit
wie acu der Entzug jeglichen Eigentums,
was jetzt auch wieder passiert. Es soll mir das
lketzte Andenken an meine Eltern , hier das
Geswchenk meines Vaters) genommen werden unter
gleichzeitiger Ausgrenzung aus dem
Sport (als Sportschuetze. Wobei perfieder Weise
gleichzeitig noch das Stigma des Irren neu
aufgelegt wird.
Das genau diese staatlichen Miarbeiter und
Dienststellen jedoch vorsaetzlich und
wissentlich
den Schutz von verfassungsfeindlichen Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen decken
sich sogar aufs schaedlichste daran
beteiligen wird tunlichst bewusst ignoriert.
Auszug aus http://wendolinw.blogspot.de/
"3
x Obdachlos durch Stadt - Kein Recht auf
Wohnung, Nahrung, Essen, Kleidung,
Krankenversicherung, Beruf, Eigentum
Kein Recht auf Kinder, Schutz der
Familie , uebergriffsfreies Leben,
Wuerde des Menschen etc ... -
lebensunwertes Leben muss total
vernichtet und ausgerottet werden !"
(fortlaufgende
Handlung ) .
Wenn
es eine
gibt
um wieviel
schlimmer
sieht es aus
wenn
Dienststellen
und deren
Mitarbeiter
ueber einen
erheblichen
Zeitraum
keine
Anstalten
machen
verfassungsfeindliche
Handlungen zu
Verfolgen bzw.
deren
Verfolgung
anzustossen.
Dies
stellt gem.
StgB ein
Unterlassungsdelikt
dar !
Straftaten können durch
aktives Tun und durch
Unterlassen begangen werden.
Das StGB unterscheidet
|
Dies
duerfte Ihnen , Ihrem OB und den MdB
Kanidaten/Mandatstraegern (sowie den
fuer diese Kriminalitaetsform
zustaendigen Dienststellen)
klar sein, um
wie
viel mehr SIE (alle)
verpflichtet sind gegen
Menschenrechtsverbrechen und Grundrechtsverletzungen
(Stand
1993 )meiner
Rechte in Art, 1,2,14... ,
gegen Verfassungsfeindliche
Handlungen vorzugehen ,
die durch staatliche Mitarbeiter/Organe
begangen wurden !!!!!!!!
Wenn
es eine
Verfolgungspflicht
bei außer-dienstlicher
Kenntniserlangung von Straftaten
gibt
um
wieviel schlimmer sieht es aus wenn
Dienststellen
und deren Mitarbeiter ueber einen
erheblichen Zeitraum
keine
Anstalten machen
verfassungsfeindlcihe Handlungen zu
Verfolgen bzw. deren Verfolgung
anzustossen. |
Verfolgungspflicht bei
außer-dienstlicher Kenntniserlangung
von Straftaten
– (k)ein Vabanquespiel für
Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
Das Auftreten des Bürgers gegenüber
Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden
hat sich einem Wandel unterzogen: Dies
gilt nicht nur – provoziert durch
sogenannte Reality Gerichtsshows im
Fernsehen – für das Verhalten im Rahmen
der Hauptverhandlung, sondern auch
bezüglich der Auskunftsfreudigkeit im
Freundes- und Bekanntenkreis (bis hin zu
Zufallsbekanntschaften). Während früher
Gespräche über Steuertricks
(Steuerhinterziehung?) und andere
Delikte spürbar verstummten, wenn man
als Staatsanwalt oder Polizeibeamter
auftauchte, werden diese heute ohne
Skrupel fortgesetzt.
Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt als
Gruppenleiter
Dortmund
Der „lockere„ Umgang mit den
Strafverfolgern im Privatbereich birgt
allerdings durchaus Gefahren, kann doch
– je nach
Straftat, über die berichtet wird –
bei einer außerdienstlichen
Kenntniserlangung eine Pflicht zur
Strafverfolgung bestehen, deren
Missachtung als Strafvereitelung (im
Amt durch Unterlassen) für den
Polizeibeamten strafbewehrt ist.
......................................
................................
Trennungstheorie
Diametral entgegengesetzt propagiert
eine Trennungstheorie, dass das
Legalitätsprinzip im Privatbereich keine
Anwendung findet; sie ergänzt diese
Aussage aber durch eine systematisch
kaum zu begründende Berufung auf die
allgemeine Dienst- und Treuepflicht
des Beamten, die diesen bei schwerer
Kriminalität zu einem Einschreiten
zwingen soll.
Schweretheorien
Die Rechtsprechung und die
herrschende Meinung vertreten sicherlich
richtigerweise eine Abwägungslösung, die
sich an der Tat orientiert, von der der
Beamte außerdienstlich Kenntnis erlangt.
Unterschiedlich sind hier nur die
Parameter, die zu grunde gelegt werden.
So werden in der Literatur
• Anlehnungen an § 138 StGB15,
• Übernahmen der Katalogtaten der §§
100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
• eine Unterscheidung nach Verbrechen
und Vergehen propagiert.17
Diese Modelle garantieren für den
Strafverfolger eine relativ hohe
Handlungssicherheit, da im Regelfall
eine zutreffende Einordnung der Straftat
möglich sein wird. Insbesondere die
Unterscheidung zwischen Vergehen und
Verbrechen kann sich dabei darauf
berufen, dass diese Trennung sowohl im
materiellen Recht (vgl. § 12 StGB) als
auch in der Strafprozessordnung (vgl. §§
153, 153a StPO, die eine Einstellung nur
bei Vergehen zulassen) ihren
Niederschlag gefunden hat.
Die Auffassung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung prüft eine
Verfolgungspflicht bei privat erlangter
Kenntnis ebenfalls im Sinne einer
Abwägungslösung, greift dabei aber nicht
auf die zuvor genannten Kriterien
zurück. Sie bejaht die Notwendigkeit
zu einem Einschreiten „bei Straftaten,
die von Art und Umfang die Belange der
Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit
in besonderem Maße berühren„18,
beziehungsweise im Sinne einer
Einzelfallentscheidung bei solchen
Straftaten, die „Rechtsgüter der
Allgemeinheit oder des einzelnen
betreffen, denen jeweils ein
besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH
hat dann zuletzt eine Handlungspflicht
bejaht, wenn der Beamte
„außerdienstlich Kenntnis von
Straftaten erlangt, die – wie
Dauerdelikte oder ständig auf
Wiederholung angelegte Handlungen –
während seiner Dienstausübung
fortwirken; dabei bedarf es der
Abwägung im Einzelfall, ob das
öffentliche Interesse privaten
Belangen vorgeht.„20
Das BVerfG hat – und allein das hatte
es zu prüfen – eine
Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen und in seinem
Beschluss ausgeführt, dass diese, auf
die Umstände des Einzelfalls
abstellende Formel nicht gegen das
verfassungsrechtlich verankerte
Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs.
2
GG) verstößt.21 Es legt dar, dass
„das von der Rechtsprechung entwickelte
Abgrenzungskriterium einer „schweren
Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet.
Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn und solange der
konkrete Normadressat – ein geschulter
Polizeibeamter – anhand einer
gefestigten Rechtsprechung das Risiko
einer möglichen Bestrafung hinreichend
sicher voraussehen kann.„
Eine Pflicht zum Einschreiten besteht
daher, „wenn die strafbaren Handlungen
und eine einzelfallbezogene Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Strafverfolgung sowie dem privaten
Interesse des Amtsträgers am Schutz
seiner Privatsphäre angesichts der
Schwere der Straftat ein Überwiegen
des öffentlichen Interesses ergibt.„22
Fazit
Es steht derzeit nicht zu erwarten,
dass sich die Rechtsprechung auf eine
Katalogtatlösung oder die vom Verfasser
propagierte „Verbrechenslösung„
einlassen wird. Dem Polizeibeamten,
der außerdienstlich von Straftaten
Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig
dem Bagatellbereich zuzuordnen sind –
oder deren Einordnung unklar bleibt –,
kann daher nur der sichere Weg
angeraten werden: Die Einleitung eines
Strafverfahrens und unverzügliche
Abgabe der Ermittlungen an die intern
zuständige Stelle. Der Strafrahmen der
§§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus
eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu, was – auch unterhalb
dieser Schwelle – gravierende
beamtenrechtliche Konsequenzen nach
sich zieht.
-
Verfolgungspflicht bejaht, OLG
Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
-
Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
12, 277ff.
-
Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
-
Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
5, 225 (229f.).
-
bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
-
Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981,
1794.
- Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, 338(392). Verfolgungspflicht
bejaht LG Köln und BGH als
Instanzgerichte im Beschluss des
BVerfG vom 21.11.2002 – 2 BvR
2202/01, NJW 2003, 1030f.
Verfolgungspflicht bei
außer-dienstlicher
Kenntniserlangungvon Straftaten
– (k)ein Vabanquespiel für
Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
Das Auftreten des Bürgers gegenüber
Mitgliedern der
Strafverfolgungsbehörden hat sich
einem Wandel unterzogen: Dies gilt
nicht nur – provoziert durch
sogenannte Reality Gerichtsshows im
Fernsehen – für das Verhalten im
Rahmen der Hauptverhandlung, sondern
auch bezüglich der
Auskunftsfreudigkeit im Freundes- und
Bekanntenkreis (bis hin zu
Zufallsbekanntschaften). Während
früher Gespräche über Steuertricks
(Steuerhinterziehung?) und andere
Delikte spürbar verstummten, wenn man
als Staatsanwalt oder Polizeibeamter
auftauchte, werden diese heute ohne
Skrupel fortgesetzt.
Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt als
Gruppenleiter
Dortmund
Der „lockere„ Umgang mit den
Strafverfolgern im Privatbereich birgt
allerdings durchaus Gefahren, kann
doch – je nach Straftat, über die
berichtet wird – bei einer
außerdienstlichen Kenntniserlangung
eine Pflicht zur Strafverfolgung
bestehen, deren Missachtung als
Strafvereitelung (im Amt durch
Unterlassen) für den Polizeibeamten
strafbewehrt ist.
Beispielsfälle
Auch wenn das Bauchgefühl in
Extremfällen dem Beamten regelmäßig
den strafrechtlich richtigen Weg
weisen wird – Kenntniserlangung von
einer Schwarzfahrt versus der vom
sexuellen Mißbrauch eines Kindes –,
bleibt eine beträchtliche Grauzone,
wie die folgenden Beispiele aus der
Rechtsprechung zeigen werden; der
Leser sollte zunächst (s)eine eigene
Lösung entwickeln, um dann die
„Auflösung„ der Rechtsprechung, der
die Literatur im wesentlichen folgt,
in den Fußnoten nachlesen zu können.
• Nichterheben von Verwarngeldern1
• Diebstahl von Sprengstoff2
• Einfache Körperverletzung3
• Gefährliche Körperverletzung4
• Schwere Körperverletzung5
• Raub6
• Förderung der Prostitution7
• Betäubungsmitteldelikte (in einem
besonders schweren Fall)8
• Verstoß gegen das Waffengesetz,
Dauerdelikte, OK9
• Kuppelei10
• Amtsunterschlagung11
• Betrügerische Manipulationen, die zu
einer Kreditzusage in Höhe von 8,2
Millionen DM führen12
• Vermögensdelikte mit besonderem
Unrechtsgehalt und/oder hohem
Schaden13
• Nichtfestnahme einer mit
Untersuchungshaftbefehl wegen
Verstoßes gegen das BtMG gesuchten
Person14
Dogmatische Lösungsmodelle
Die Frage nach der
Verfolgungspflicht lässt sich durch
unterschiedliche dogmatische
Lösungsmodelle beantworten.
Einheitstheorie
Die Einheitstheorie geht davon
aus, dass ein Beamter immer im Dienst
ist; sie bejaht eine durchgängige
Verfolgungspflicht im Sinne einer
umfassenden Denunziationspflicht auch
im privaten Bereich und führt
letztlich zur Verneinung eines
dienstfreien Privatbereichs.
Trennungstheorie
Diametral entgegengesetzt
propagiert eine Trennungstheorie, dass
das Legalitätsprinzip im Privatbereich
keine Anwendung findet; sie ergänzt
diese Aussage aber durch eine
systematisch kaum zu begründende
Berufung auf die allgemeine Dienst-
und Treuepflicht des Beamten, die
diesen bei schwerer Kriminalität zu
einem Einschreiten zwingen soll.
Schweretheorien
Die Rechtsprechung und die
herrschende Meinung vertreten
sicherlich richtigerweise eine
Abwägungslösung, die sich an der Tat
orientiert, von der der Beamte
außerdienstlich Kenntnis erlangt.
Unterschiedlich sind hier nur die
Parameter, die zu grunde gelegt
werden. So werden in der Literatur
• Anlehnungen an § 138 StGB15,
• Übernahmen der Katalogtaten der §§
100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
• eine Unterscheidung nach Verbrechen
und Vergehen propagiert.17
Diese Modelle garantieren für den
Strafverfolger eine relativ hohe
Handlungssicherheit, da im Regelfall
eine zutreffende Einordnung der
Straftat möglich sein wird.
Insbesondere die Unterscheidung
zwischen Vergehen und Verbrechen kann
sich dabei darauf berufen, dass diese
Trennung sowohl im materiellen Recht
(vgl. § 12 StGB) als auch in der
Strafprozessordnung (vgl. §§ 153, 153a
StPO, die eine Einstellung nur bei
Vergehen zulassen) ihren Niederschlag
gefunden hat.
Die Auffassung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung prüft eine
Verfolgungspflicht bei privat
erlangter Kenntnis ebenfalls im Sinne
einer Abwägungslösung, greift dabei
aber nicht auf die zuvor genannten
Kriterien zurück. Sie bejaht die
Notwendigkeit zu einem Einschreiten
„bei Straftaten, die von Art und
Umfang die Belange der Öffentlichkeit
und der Volksgesamtheit in besonderem
Maße berühren„18, beziehungsweise im
Sinne einer Einzelfallentscheidung bei
solchen Straftaten, die „Rechtsgüter
der Allgemeinheit oder des einzelnen
betreffen, denen jeweils ein
besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH
hat dann zuletzt eine Handlungspflicht
bejaht, wenn der Beamte
„außerdienstlich Kenntnis von
Straftaten erlangt, die – wie
Dauerdelikte oder ständig auf
Wiederholung angelegte Handlungen –
während seiner Dienstausübung
fortwirken; dabei bedarf es der
Abwägung im Einzelfall, ob das
öffentliche Interesse privaten
Belangen vorgeht.„20
Das BVerfG hat – und allein das hatte
es zu prüfen – eine
Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen und in seinem
Beschluss ausgeführt, dass diese, auf
die Umstände des Einzelfalls
abstellende Formel nicht gegen das
verfassungsrechtlich verankerte
Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs.
2
GG) verstößt.21 Es legt dar, dass „das
von der Rechtsprechung entwickelte
Abgrenzungskriterium einer „schweren
Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet.
Dies ist aber verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn und solange
der konkrete Normadressat – ein
geschulter Polizeibeamter – anhand
einer gefestigten Rechtsprechung das
Risiko einer möglichen Bestrafung
hinreichend sicher voraussehen kann.„
Eine Pflicht zum Einschreiten besteht
daher, „wenn die strafbaren Handlungen
und eine einzelfallbezogene Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Strafverfolgung sowie dem privaten
Interesse des Amtsträgers am Schutz
seiner Privatsphäre angesichts der
Schwere der Straftat ein Überwiegen
des öffentlichen Interesses ergibt.„22
Fazit
Es steht derzeit nicht zu
erwarten, dass sich die Rechtsprechung
auf eine Katalogtatlösung oder die vom
Verfasser propagierte
„Verbrechenslösung„ einlassen wird.
Dem Polizeibeamten, der
außerdienstlich von Straftaten
Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig
dem Bagatellbereich zuzuordnen sind –
oder deren Einordnung unklar bleibt –,
kann daher nur der sichere Weg
angeraten werden: Die Einleitung eines
Strafverfahrens und unverzügliche
Abgabe der Ermittlungen an die intern
zuständige Stelle. Der Strafrahmen der
§§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus
eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu, was – auch unterhalb
dieser Schwelle – gravierende
beamtenrechtliche Konsequenzen nach
sich zieht.
1 Verfolgungspflicht verneint, OLG
Hamm VRS 57, 198.
2 Verfolgungspflicht bejaht, OLG
Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
3 Verfolgungspflicht verneint, BGH St
38, 388 (391).
4 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
12, 277ff.
5 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
6 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 5,
225 (229f.).
7 Verfolgungspflicht verneint, BGH St
38, 388ff.; JR 1987, 335;
Verfolgungspflicht
bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
8 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981, 1794.
9 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St
38, 338(392).
10 Offengelassen in RGSt 70, 251
(252).
11 Offengelassen in RGSt 73, 265ff.
12 Verfolgungspflicht bejaht LG Köln
und BGH als Instanzgerichte im
Beschluss des BVerfG vom 21.11.2002 –
2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030f.
13 Verfolgungspflicht bejaht, BGH NStZ
2000, 147f.
14 Verfolgungspflicht verneint OLG
Koblenz, NStZ-RR 1998, 332f.
15 Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, §
37 Rn. 3.
16 Vgl. Kramer, Grundbegriffe des
Strafverfahrensrechts, Rn. 177.
17 Dazu umfassend: Artkämper,
Kriminalistik 2001, 430ff.
18 BGH St 12, 277 (280f.).
19 BGH St 38, 388 (392).
20 Leitsatz der Schriftleitung der
NStZ in NStZ 2000, 147.
21 NJW 2003, 1030f.22
Heintschel-Heinegg-Ruhmannseder,
BeckOK StGB, § 258a Rn. 5;
Hervorhebungen im Original.
- See more at:
http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html#sthash.LrU2nSE1.dpuf
Quelle
:
http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html
Anmerkung von Weber.
Menschenrechtsverbrechen und
Verfassungsfeindliche Handlungen
(Grundgesetzverletzungen) zu
verfolgen sind faktisch nicht
oeffentliches Interesse.
Hier hat der vermeintliche
"Corpgeist", also der Schutz der
Kollegen vor Strafverfolgung fuer
Ihre schaendlichen, verbrecherischen
Handlungen vorrang.
Dies macht die staatlichen Organe zu
Organen der organisierten
Kriminalitaet.
(Omerta/Dienstgeheimnis ...
Verfolgung der Opfer dieser
Uebergriffe durch Kollegen,
Kollegen die den Opfern
verbrecherischer staatlicher
Mitarbeiter Nachteile zu
zufuegen
um die Opfer zu brechen und mundTOT
zu machen, der Hilf- und
Rechtlosigkeit preis zu geben.
|
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_27.htm
27 Unechte
Unterlassungsdelikte
Inhalt
01 Echte / unechte
Unterlassungsdelikte
TOP
Straftaten können durch
aktives Tun und durch
Unterlassen begangen werden.
Das StGB unterscheidet
- Echte
Unterlassungsdelikte
- Unechte
Unterlassungsdelikte
Eine Straftat wird als echtes
Unterlassungsdelikt
bezeichnet, wenn eine
Strafrechtsnorm ein
Unterlassen ausdrücklich unter
Strafe stellt. Das ist der
Fall, wenn durch Unterlassen
der Tatbestand einer
Gebotsnorm erfüllt wird.
Beispiele sind:
- Unterlassene
Hilfeleistung (§ 323 c
StGB)
- Nichtanzeige geplanter
Straftaten (§ 138 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123
Abs. 1 StGB, 2. Alt.),
wenn jemand auf
Aufforderung des
Berechtigten nicht geht,
also unbefugt in der
Wohnung verbleibt.
- Verweigerung der Angabe
von Personalien (§ 111
OwiG)
§ 323c
StGB
§ 138 StGB
§ 123 StGB
§ 111 OWiG
Unechte
Unterlassungsdelikte
sind Straftaten, wenn unter
den in § 13 StGB genannten
Voraussetzungen durch
Unterlassen der Tatbestand
einer Verbotsnorm erfüllt
wird. Genau genommen handelt
es sich bei unechten
Unterlassungsdelikten um
Begehungsdelikte, die durch
Unterlassen in Form der
Täterschaft oder als Beihilfe
begangen werden.
Das Unterlassen wird
vergleichbar dem aktiven Tun
bestraft.
Es leuchtet doch auch ohne
Weiteres ein, dass z.B. der
Unwertgehalt einer
Kindestötung durch die Mutter
gleichgewichtig ist, ob sie
nun das Kind in Tötungsabsicht
ertränkt oder das ins Wasser
gefallene Kind in
Tötungsabsicht nicht rettet
oder ob ein im Dienst
befindlicher Polizeibeamter,
zur Vorteilsannahme durch
einen Kollegen aktiv Hilfe
leistet oder, um den Kollegen
zu helfen, die Vorteilsannahme
nicht verhindert.
02
Voraussetzungen von § 13
StGB
TOP
Der Wortlaut von § 13 StGB
setzt voraus:
- Unterlassen, einen
Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines
Strafgesetzes gehört
- rechtliche
Verpflichtung, dass der
Erfolg nicht eintritt
- das Unterlassen muss der
Verwirklichung des
Tatbestandes durch ein Tun
entsprechen
§
13 StGB
Vom Wortlaut her könnte man
schließen, dass § 13 StGB nur
auf Erfolgsdelikte anwendbar
ist. Voraussetzung wäre dann
der Eintritt eines bestimmten
Erfolges, den ein Gesetz unter
Strafe stellt.
Erfolgsdelikte sind zum
Beispiel
- Sachbeschädigung (§ 303
StGB)
- Körperverletzung (§§ 223
ff StGB)
- Mord, Totschlag (§§ 211,
212 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- konkrete
Gefährdungsdelikte (z.B.
§§ 315 a - c StGB).
Allerdings ist § 13 StGB
überschrieben mit "Begehen
durch Unterlassen". Daraus
kann gefolgert werden, dass §
13 StGB auf Begehungsdelikte
schlechthin anwendbar ist und
nicht nur auf Erfolgsdelikte
im engeren Sinne.
Davon geht auch der BGH aus,
wenn er z.B. attestiert, dass
das Landgericht hätte prüfen
müssen, dass die Angeklagten
durch ihr Untätigbleiben dem
Mitangeklagten G bei dessen
(weiteren) Betrugs- und
Fälschungshandlungen in
strafbarer Weise durch
Unterlassen (§ 13 StGB) Hilfe
geleistet haben. Bei den in
Frage stehenden
Fälschungshandlungen handelte
es sich um
Urkundenfälschungen.
Urkundenfälschung ist kein
Erfolgsdelikt im engeren
Sinne, wohl ein
Begehungsdelikt.
Weiterhin führt der BGH aus,
dass ein Polizeibeamter zwar
grundsätzlich nur im Rahmen
seiner Dienstausübung Garant
für strafrechtlich geschützte
Rechtsgüter Dritter sei, dass
das allerdings u.U. bei
schweren Straftaten und auch
bei Vermögensstraftaten mit
hohem wirtschaftlichen Schaden
auch für außerdienstlich
erlangte Kenntnis solcher
Delikte gilt, die wie
Dauerdelikte auf ständige
Wiederholung angelegt sind
(BGH 2 StR 326/99 vom
03.11.1999).
Ferner hat der BGH anerkannt,
dass sich einer Beihilfe zum
Meineid durch Unterlassen
schuldig macht, wer
vorsätzlich die Leistung eines
falschen Eides geschehen
lässt, obwohl er imstande und
verpflichtet ist, das zu
verhindern (BGH 2 StR 12/54
vom 15.10.1954).
Ohne Zweifel ist Meineid kein
Erfolgs- sondern ein
eigenhändiges
Tätigkeitsdelikt.
Damit ist belegt, dass § 13
StGB nicht nur auf
Erfolgsdelikte im engeren
Sinne anwendbar ist, sondern
auch auf andere
Begehungsdelikte wie z.B.
Freiheitsberaubung (§§ 239 ff.
StGB), Diebstahl (§§ 242 ff.
StGB), Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB), Meineid (§ 154
StGB) u.a.
Besonders einsichtig wird das
bei § 239 StGB. Gem. Abs. 1
wird bestraft, wer einen
Menschen einsperrt oder auf
andere Weise der Freiheit
beraubt. Diese Vorschrift ist
als Begehungsdelikt
formulieret. Gem. Abs. 3 und 4
wird allerdings höhere Strafe
angedroht, wenn durch die
Freiheitsberaubung dort
genannte Folgen verursacht
werden. Insoweit handelt es
sich um erfolgsqualifizierte
Delikte. Dass
erfolgsqualifizierte Delikte
auch durch Unterlassen
begangen werden können, folgt
aus dem Wortlaut von § 13
StGB. Was für die
Erfolgsqualifizierung gilt,
muss allerdings auch für den
Grundtatbestand gelten. Dies
gilt auch für andere
erfolgsqualifizierte Delikte,
z.B. einige Fälle des schweren
Raubes und Raub mit Todesfolge
(§§ 250, 251 StGB), einige
Fälle der besonders schweren
Brandstiftung und
Brandstiftung mit Todesfolge
(§§ 306 b und c StGB).
Erfolg im Sinne von § 13 StGB
ist folglich in einem weiteren
Sinne zu verstehen. Demnach
wendet im Sinne von § 13 StGB
einen tatbestandsmäßigen
Erfolg nicht ab, wer einen
anderen nicht hindert,
strafrechtlich geschützte
Rechtsgüter zu verletzen bzw.
zu schädigen.
Vom Wortlaut der Vorschrift
allein kann nach h.M. jedoch
nicht beurteilt werden, ob die
Voraussetzungen eines unechten
Unterlassungsdeliktes erfüllt
sind. § 13 StGB muss genauer
hinterfragt werden. Demnach
müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tatbestandsmäßiger
Erfolg durch Unterlassen
- Kausalität
- Möglichkeit der
Erfolgsabwendung
- Garantenstellung
- Entsprechensklausel
- Zumutbarkeit
Gemäß § 13 StGB muss das
Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes
durch ein Tun entsprechen
(Entsprechensklausel). Diese
Klausel hat allerdings nur
Bedeutung bei Tatbeständen bei
denen der Unwertgehalt von
besonderen
Tatbestandsmerkmalen abhängig
ist z.B. bei Mord und bei
qualifizierten Delikten.
Bei Grundtatbeständen (z.B.
Körperverletzung § 223 StGB)
oder Delikten, die außer dem
gesetzlich verbotenen Erfolg
keine besonderen Merkmale
voraussetzen (z.B. Totschlag §
212 StGB), hat die
Entsprechensklausel keine
selbständige Bedeutung.
Ungeschriebene Voraussetzung
von § 13 StGB ist , dass die
erforderliche Handlung zur
Erfolgsabwendung dem Täter
möglich gewesen wäre. Der
Täter muss also in der Lage
sein, die Rettungshandlung
vorzunehmen. Der
Nichtschwimmer kann also nicht
belangt werden, wenn er zur
Rettung des Ertrinkenden nicht
selbst ins Wasser springt.
Unechte
Unterlassungsstraftaten können
vorsätzlich oder fahrlässig
begangen werden.
Eine Haftung wegen Vorsatzes
setzt voraus, dass der
Unterlassende in Kenntnis
aller Tatumstände vorsätzlich
untätig bleibt und dadurch
vorsätzlich einen
tatbestandsmäßigen Erfolg
nicht abwendet. Bezüglich des
für den tatbestandsmäßigen
Erfolg erforderlichen
Vorsatzes reicht auch
Eventualvorsatz, wenn der
Tatbestand nicht Absicht oder
direkten Vorsatz voraussetzt.
Eine Haftung wegen
Fahrlässigkeit setzt voraus,
dass der Unterlassende in
Kenntnis aller Tatumstände
vorsätzlich untätig bleibt und
dadurch fahrlässig einen
tatbestandsmäßigen Erfolg
nicht abwendet, falls auch die
fahrlässige
Erfolgsverursachung mit Strafe
bedroht ist (§ 15 StGB).
Bezüglich der für den
tatbestandsmäßigen Erfolg
erforderlichen Fahrlässigkeit
reicht Fahrlässigkeit in jeder
Form, also bewusste und
unbewusste Fahrlässigkeit.
Der Unterlassende kann Täter
oder Gehilfe sein. Für die
Abgrenzung, ob Täterschaft
oder Beihilfe gegeben ist,
kommt es nach gefestigter
Rechtsprechung des BGH auf die
Umstände an, die von der
Vorstellung der Beteiligten
umfasst waren. Diese sind in
wertender Betrachtung zu
beantworten. Wesentliche
Anhaltspunkte für diese
Wertung können das eigene
Interesse am Taterfolg, der
Umfang der Tatbeteiligung und
die Tatherrschaft oder
wenigstens der Wille zur
Tatherrschaft sein
(BGH 2 StR 249/02 vom
14.08.02). Demnach ist
Gehilfe, wer kein eigenes
Interesse am Taterfolg hat und
lediglich eine fremde Tat
fördern will. Allerdings kann
Beihilfe zum Selbstmord auch
durch Unterlassen nicht
strafbar sein, weil Beihilfe
nur zu einer fremden Haupttat
möglich und Selbstmord nicht
mit Strafe bedroht ist.
Insoweit kann nur Täterschaft
durch Unterlassen in Betracht
kommen, wenn der Garant durch
Unterlassen die Tötung
bewirken will.
03
Tatbestandsmäßiger Erfolg
durch Unterlassen
TOP
Voraussetzung ist also
zunächst der Eintritt eines
tatbestandsmäßigen Erfolges,
z. B.
- der Tod bei §§ 211, 212
StGB
- die
Gesundheitsbeschädigung
bei §§ 223 ff. StGB
- die Zerstörung oder
Beschädigung einer fremden
Sache bei § 303 StGB
- die Vermögensschädigung
beim Betrug (§ 263 StGB)
- der Eintritt einer
konkreten Gefahr bei §§
315 a - c StGB
- das in Brand setzen /
Zerstören durch
Brandlegung bei §§ 306 ff
StGB
- Wegnahme einer fremden
Sache bei Diebstahl und
Raub (§§ 242 ff.; 249 ff.
StGB)
- Führen eines
Kraftfahrzeuges im
öffentlichen Verkehr bei
Fahruntüchtigkeit (§ 316
StGB)
- Verursachen einer
konkreten Gefahr bei
Verkehrsgefährdung (§ 315
c StGB)
- falscher Eid bei § 154
Der Erfolg muss durch
Unterlassen eingetreten sein.
Tritt der Erfolg durch aktives
Tun ein, ist für § 13 StGB
kein Raum. Die zur
Erfolgsabwendung erforderliche
Handlung muss dem
Unterlassenden allerdings
tatsächlich möglich gewesen
sein. Wer einen
tatbestandsmäßigen Erfolg
nicht verhindern kann, z.B.
weil ihm die dazu
erforderlichen Fähigkeiten
fehlen, kann über § 13 StGB
nicht belangt werden.
Anzumerken
ist, dass nicht jedes einen
tatbestandsmäßigen Erfolg
verursachende Unterlassen
unter dem Gesichtspunkt von §
13 StGB beurteilt werden kann.
Ob ein tatbestandsmäßiger
Erfolg als durch aktives Tun
oder im Sinne von § 13 StGB
durch Unterlassen eingetreten
gilt, ist insbesondere bei
Fahrlässigkeitsdelikten nicht
ohne Weiteres erkennbar.
Beispiel
A darf Fahrzeuge nur fahren,
wenn er während der Fahrt eine
Brille trägt (Auflage im
Führerschein). Seine Brille
hat er in der Wohnung liegen
lassen. Weil er "spät dran
ist", fährt er ohne Brille,
obwohl er weiß, dass das
gefährlich sein kann. Aufgrund
seiner Kurzsichtigkeit erkennt
er am Fußgängerüberweg zu
spät, dass sich zwei Kinder
auf dem Zebrastreifen
befinden. Beide Kinder werden
schwer verletzt.
Hätte A während der
Fahrt seine Brille getragen,
hätte er die Kinder nicht
angefahren. Folglich ist das
Nichttragen der Brille (Gebot
aus § 46 Abs. 2
Fahrerlaubnisverordnung i.V.m.
Anlage 6) ursächlich für die
fahrlässig begangene
gefährliche Körperverletzung
i.S.v. § 229 StGB.
Oberflächlich könnte man
meinen, dass damit der
Anwendungsbereich von § 13
StGB eröffnet sei. Das ist
jedoch nicht ohne Weiteres der
Fall.
Ob ein Verhalten als
Unterlassen i.S.v. § 13 StGB
anzusehen ist, richtet sich
nach dem Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit.
Im Beispielsfall liegt der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
sicher nicht darin, dass A
vorsätzlich die Brille nicht
getragen hat, sondern darin,
dass er ohne Brille ein
Fahrzeug geführt und deshalb
fahrlässig einen Unfall
verursacht hat. Solche Fälle
werden nach der Rechtsprechung
allein nach § 229 StGB und
nicht zusätzlich auch noch
nach § 13 StGB beurteilt.
Entsprechendes gilt auch, wenn
jemand fahrlässig einen Unfall
verursacht, weil er mit
abgefahrenen Reifen oder
defekten Bremsen gefahren ist.
Kommt es dadurch zu einem
Personenschaden, greift § 229
StGB. Wird lediglich
Sachschaden verursacht, kann
der Verursacher nicht bestraft
werden, weil für
Sachbeschädigung Vorsatz
erforderlich ist (§§ 303, 15
StGB).
Unabhängig von der
Strafbarkeit, sind jedoch in
den genannten Fällen, die
Merkmale einer
Ordnungswidrigkeit gegeben:
- Brille (§ 75 Ziff. 9
Fahrerlaubnisverordnung)
- Reifen (§§ 36 Abs. 2 ,
69 a Abs. 3 Ziff. 8 StVZO)
- Bremsen (§§ 41, 69 a
Abs. 3 Ziff. 13 StVZO)
04 Kausalität
TOP
Nach § 13 Abs. 1 StGB muss ein
tatbestandsmäßiger Erfolg
durch Unterlassen nicht
abgewendet werden. Das
Unterlassen muss also kausal
(ursächlich) für den Erfolg
sein.
Unter welchen Voraussetzungen
Kausalität gegeben ist, wird
im Strafrecht nach h.M. für
Begehungs- und Erfolgsdelikte
auf der Grundlage der
Äquivalenztheorie beurteilt.
Danach ist jede Bedingung
ursächlich für einen Erfolg,
die nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg
entfiele.
Für
unechte Unterlassungsdelikte
gilt diese Formel umgekehrt.
Demnach ist für solche Delikte
Kausalität gegeben, wenn die
unterlassene Handlung nicht
hinzugedacht werden kann, ohne
dass damit der eingetretene
Erfolg entfiele.
Beispiel
Anfang
Dezember wird die Polizei zur
Rheinbrücke gerufen, weil
mitten auf der Brücke eine
Frau auf dem Geländer sitzt,
die sich offenbar hinabstürzen
will. POK A und B nähern sich
der Frau und reden beruhigend
auf sie ein. Mit einem
Aufschrei: "Ich will nicht
mehr, ich will nicht mehr..."
stürzt sie sich plötzlich in
die Tiefe. Obwohl POK A als
Rettungsschwimmer ausgebildet
ist, schwimmt er nicht zu ihr,
um sie zu retten, weil ihm das
Wasser zu kalt ist und er die
Entscheidung der Frau nicht
umkehren will. POK B ist
Nichtschwimmer. Die
herbeigerufene
Wasserschutzpolizei kann die
Frau nur noch tot mit
zerschlagenem Schädel bergen.
Es wird festgestellt, dass sie
beim Auftreffen auf die
Wasseroberfläche mit dem Kopf
auf ein Treibholz schlug und
auf der Stelle tot war.
Rechtslage?
Zu erwägen ist, ob
POK A wegen eines
Tötungsdeliktes (§§ 212, 213,
222 StGB) begangen durch
Unterlassen belangt werden
kann. Ein tatbestandsmäßiger
Erfolg (Tod eines Menschen)
ist eingetreten. POK A hat es
auch unterlassen, die Frau aus
dem Rhein zu bergen. Das
Unterlassen muss jedoch kausal
für den eingetretenen Tod
sein. Das wäre nur dann der
Fall, wenn die Frau durch
unmittelbares
Hinterherschwimmen und Bergen
hätte gerettet werden können.
Nur dann kann die unterlassene
Handlung nicht hinzugedacht
werden, ohne dass damit der
eingetretene
Erfolg
(Tod der Frau) entfiele. Das
ist jedoch nicht der Fall,
weil sich die Frau bei
Aufschlagen auf die
Wasseroberfläche wegen des
Treibholzes so schwer verletzt
hat, dass sie auf der Stelle
tot war. Im Beispielsfall
hätte POK A sie also nicht
retten können, so dass seine
unterlassenen
Rettungsmaßnahmen nicht kausal
für den eingetretenen Erfolg
waren. Schon allein deshalb
kann POK A nicht über § 13
StGB wegen eines unechten
Unterlassungsdeliktes belangt
werden. POK B kann über § 13
StGB nicht zur Verantwortung
gezogen werden, weil er nicht
schwimmen kann und ihm deshalb
die für konkrete
Rettungsmaßnahmen
erforderlichen Fähigkeiten
fehlen.
Abwandlung des Beispiels
Die Frau ist nicht auf ein
Treibholz aufgeschlagen. Wäre
POK A sofort hinterher
geschwommen, hätte sie mit
Wahrscheinlichkeit gerettet
werden können. Rechtslage?
Wäre POK A der Frau
unmittelbar hinterher
geschwommen und hätte sie
geborgen, hätte sie laut
Sachverhalt mit
Wahrscheinlichkeit gerettet
werden können. Ein
tatbestandsmäßiger Erfolg
i.S.v. §§ 212 ff StGB (Tod)
wäre damit abgewendet worden.
Folglich können die
unterlassenen Hilfsmaßnahmen
nicht hinzugedacht werden,
ohne dass der
tatbestandsmäßige Erfolg
entfällt. Das Unterlassen war
folglich ursächlich (kausal)
für den eingetretenen Erfolg.
Das allein bedeutet allerdings
nicht, dass POK A aus unechtem
Unterlassen zur Verantwortung
gezogen werden kann. Das wäre
nur der Fall, wenn außer
Kausalität folgende weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Garantenstellung
- Vergleichbarkeit mit
aktivem Tun
(Entsprechensklausel)
- Zumutbarkeit
Das Beispiel zeigt jedoch,
dass Polizeibeamte Gefahr
laufen, ein
Ermittlungsverfahren aus
unechtem Unterlassen zu
riskieren, wenn sie
erforderliche Hilfsmaßnahmen
unterlassen und dadurch ein
strafrechtlich erheblicher
Erfolg eintritt. Letzteres
gilt u.a. auch für Ärzte
(Notärzte, Bereitschaftsärzte)
und Sanitäter, wenn sie in
ihrem Verantwortungsbereich
befindliche Schwerverletzte
nicht versorgen und die
Verletzten deshalb sterben
oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden
erleiden.
05
Garantenstellung
TOP
Wesentliche Voraussetzung gem.
§ 13 Abs. 1 StGB ist, dass der
"Unterlassende" rechtlich
dafür einzustehen hat, dass
der strafrechtlich bedeutsame
Erfolg nicht eintritt. Das ist
der Fall, wenn der
Unterlassende eine sogenannte
"Garantenstellung" hat. Es
handelt sich um ein
ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal.
Einen abschließenden Katalog
der eine Garantenstellung
begründenden Umstände gibt es
nicht. Nach h.M. kann sich
jedoch eine Garantenstellung
und damit eine Rechtspflicht
i.S.v. § 13 StGB z.B. aus
folgenden Gründen ergeben:
- Rechtsnormen (Gesetze,
Rechtsverordnungen,
Satzungen) z. B.:
-
Garantenstellung in der Ehe
(§ 1353 BGB)
-
Garantenstellung Eltern /
Kinder (§ 1618 a BGB, 1626
BGB)
-
Garantenstellung Kinder /
Eltern (§ 1606 BGB)
-
Garantenstellung aus
Satzungspflichten (z.B.
Schneeräumungspflicht)
-
Garantenstellung von
Polizeibeamten
-
Garantenstellung von
Hundeführern (z.B. §§ 2, 5
Landeshundegesetz NRW)
- vorausgegangenes
gefahrbegründendes oder
gefahrerhöhendes Tun
- Gewährsübernahme
zugunsten Dritter
- Verfügungsmacht über
Räume, z.B.
Wohnungsinhaber, Gastwirte
- Verkehrssicherungspflicht
Garantenpflicht
anlässlich
von Verkehrsunfällen
Eine Garantenpflicht durch
ordnungswidriges Verhalten
anlässlich von
Verkehrsunfällen (§ 34 StVO)
sieht das Gesetzt nicht vor.
Immer dann, wenn eine
Handlung gleichzeitig eine
Straftat und eine
Ordnungswidrigkeit ist,
tritt die Ordnungswidrigkeit
zurück (§ 21 OWiG).
§ 21
OWiG
Gegenüber § 142 tritt § 34
StVO folglich zurück, wenn
es um die Pflicht geht, nach
einem Unfall zu halten. Dies
gilt auch für die anderen in
§ 34 StVO benannten
Pflichten.
Aus § 34 StVO kann auch
keine Garantenpflicht im
Hinblick auf eine
unterlassene Hilfeleistung
abgeleitet werden, weil
diese Norm diesbezüglich
unmittelbar auf § 323c StGB
verweist.
§ 34
StVO
§ 323c
StGB |
Keine
Garantenstellung aus
Rechtsnormen begründen die
Normen der echten
Unterlassungsdelikte (BGH 2
StR 180/52 v. 10.06.1952),
z. B.:
- Nichtanzeige geplanter
Straftaten (§ 138 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123
Abs. 1, 2. Alt. StGB)
- Unterlassene
Hilfeleistung (§ 323 c
StGB).
Keine Garantenstellung folgt
auch aus den Vorschriften der
Polizeigesetze über die
Zulässigkeit der
Inanspruchnahme von
Gefahrenverursachern (z. B. §
4 PolG NRW). Diese
Vorschriften regeln lediglich
die Zulässigkeit der
Inanspruchnahme
(Polizeipflicht). Eine
Garantenstellung zu Lasten von
Gefahrenverursachern ergibt
sich jedoch aus
"vorausgegangenem
gefahrbegründenden oder
gefahrerhöhendem Tun".
Garantenstellung in der Ehe
Eheleute sind gemäß § 1353 BGB
verpflichtet, Lebens- bzw.
Gesundheitsgefahren
voneinander abzuwehren.
Die strafrechtliche
Garantenpflicht unter
Eheleuten endet jedoch , wenn
sich ein Ehegatte vom anderen
in der ernsthaften Absicht
getrennt hat, die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht
wieder herzustellen (BGH 3 StR
153/03 v. 24.07.03).
Fraglich ist, ob § 1353 BGB
auch die Pflicht begründet,
den anderen Ehegatten von
strafbaren Handlungen
abzuhalten. Nach der
Rechtsprechung gilt das nicht,
wenn die Ehegatten tatsächlich
getrennt und in Scheidung
leben (BGH 2 StR 12/54 v.
15.10.1954).
Allerdings sollen Ehegatten
verpflichtet sein, den anderen
von Straftaten im gemeinsamen,
durch das Zusammenleben
bedingten Herrschaftsbereich
abzuhalten.
Garantenstellung Eltern /
Kinder
Gemäß §§ 1618 a, 1626 ff. BGB
sind Eltern verpflichtet,
Gefahren von ihren Kindern
abzuwehren.
Die Eltern sind verpflichtet,
für die ärztliche Betreuung
ihrer Kinder zu sorgen
(Personensorge, §§ 1626, 1631
BGB). Unterlassen es die
Eltern, ihr schwer krankes
Kind rechtzeitig ins
Krankenhaus zu bringen, können
sie - je nach eingetretener
Folge - wegen fahrlässiger
Tötung oder fahrlässiger
Körperverletzung bestraft
werden. Das gilt auch, wenn
die Eltern aus religiöser
Überzeugung die ärztliche
Betreuung unterlassen.
Garantenpflichten der Kinder
gegenüber den Eltern ergeben
sich aus § 1606 BGB.
Insbesondere haben Kinder
gegenüber ihren Eltern eine
Rechtspflicht zur Abwendung
von Todesgefahr, und zwar
unabhängig davon, ob sie mit
den Eltern in einer
Hausgemeinschaft leben (BGH 4
StR 393/63 v. 29.11.1963).
Garantenstellung von
Polizeibeamten
Gemäß den Vorschriften der
Polizeigesetze sind
Polizeibeamte kraft
"öffentlich rechtlicher
Pflichtenstellung"
verpflichtet, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und
damit auch für die Rechtsgüter
des Einzelnen abzuwehren.
Polizeibeamte, die eine
polizeiliche Gefahr nicht
abwehren, obwohl sie dazu in
der Lage sind, können wegen
Unterlassens für die
eingetretenen Folgen
strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden.
So begehen Polizeibeamte zum
Beispiel fahrlässige
Körperverletzung (§ 229 StGB)
durch Unterlassen und nicht
lediglich unterlassene
Hilfeleistung (§ 323 c StGB),
wenn sie einer hilflosen
Person nicht helfen und die
Person aufgrund des
Untätigbleibens (Unterlassens)
Gesundheitsschäden erleidet.
Vorsätzliche Körperverletzung
durch Unterlassen käme in
Betracht, wenn die Beamten
einen Gesundheitsschaden
zumindest billigend in kauf
genommen haben.
Ferner begehen Polizeibeamte
Beihilfe durch Unterlassen,
wenn sie die Vollendung eines
Straftatbestandes nicht
verhindern, obwohl sie es
können. Das ist z.B. der Fall,
wenn im Einsatz befindliche
Polizeibeamte nicht
verhindern, dass ein Kollege
Freiheitsberaubung oder
Körperverletzung im Amte
begeht. Die Beamten können
also wegen Verstoßes gegen §§
239, 340, 27, 13 StGB belangt
werden. Lässt ein Vorgesetzter
solche rechtswidrigen Taten
geschehen, haftet er wegen
Verleitung eines Untergebenen
gem. § 357 StGB.
Die aufgezeigten Grundsätze
gelten auch, wenn
Polizeibeamte z.B. einen
offensichtlich Betrunkenen
nicht daran hindern, mit einem
Kraftfahrzeug zu fahren. Die
Beamten können also wegen
Verstoßes gegen §§ 239, 340
oder 316, 27, 13 StGB belangt
werden, wenn sie sich
entschließen, den Betreffenden
erst ein Stück fahren zu
lassen, um ihm die
Trunkenheitsfahrt dann besser
beweisen zu können. Verursacht
der Kraftfahrer in dieser
Phase einen Verkehrsunfall mit
Toten oder anderem
Personenschaden, könnten die
Beamten auch wegen
fahrlässiger Tötung (§ 222
StGB) oder fahrlässiger
Körperverletzung (§ 229 StGB),
jeweils begangen durch
Unterlassen (§13 StGB) zur
Verantwortung gezogen werden.
Vergleichbares gilt auch, wenn
sich Polizeibeamte z.B. zur
Bekämpfung von Diebstählen
"auf die Lauer legen" und die
Vollendung eines Diebstahls
nicht verhindern, obwohl sie
es könnten. Gegeben ist dann
Beihilfe zum Diebstahl
begangen durch Unterlassen.
Greifen sie im Versuchsstadium
zu und verhindern die
Vollendung, scheidet Beihilfe
aus, weil Beihilfe eine
vollendete Haupttat
voraussetzt.
Zur Verhinderung von
Straftaten kann die
Garantenpflicht aus öffentlich
rechtlicher Pflichtenstellung
auch bestehen, wenn
Polizeibeamte außerhalb des
Dienstes davon Kenntnis
erhalten, dass mit der
Begehung weiterer gewichtiger
Straftaten zu rechnen ist, die
- wie Dauerdelikte oder auf
ständige Wiederholung
angelegte Delikte - während
ihrer Dienstausübung
fortwirken. Polizeibeamte
müssen dann im Rahmen des
Zumutbaren auch bei der
Gefährdung von
Individualrechtsgütern
einschreiten. Tun sie es
nicht, kommt in solchen Fällen
eine Bestrafung wegen Beihilfe
durch Unterlassen in Betracht.
Ferner ist zu prüfen, ob
Strafvereitelung im Amte
gegeben ist (§§ 258, 258 a
StGB), weil sie bezüglich
einer begangenen Tat die
Strafverfolgung nicht
eingeleitet haben (BGH 2 StR
326/99 v. 03.11.1999).
Im Ermessensbereich
korrespondiert die
Garantenpflicht (öffentlich
rechtliche Pflichtenstellung)
augenscheinlich mit den eine
Ermessensreduzierung
begründenden Umständen. Ist
das Ermessen reduziert,
besteht eine Rechtspflicht zur
Abwehr der Gefahr. Werden in
solcher Lage erforderliche,
mögliche und zumutbare
Maßnahmen unterlassen, führt
das zur Rechtswidrigkeit der
Ermessensentscheidung. Werden
dadurch Straftaten nicht
verhindert, können
Polizeibeamte zumindest wegen
Beihilfe durch Unterlassen zur
Verantwortung gezogen werden.
Ermessensreduzierung setzt
voraus:
- gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit
- auf Bedeutung des
gefährdeten Rechtsgutes
und die Intensität der
Gefahr kommt es nicht an
- Kenntnis von der
Gefahrenlage
- tatsächliche Möglichkeit
zur Gefahrenabwehr
- Abwehr der Gefahr ist
mit angemessenen
zugelassenen Mitteln
möglich
- Zumutbarkeit
Unter welchen Voraussetzungen
Ermessensreduzierung
anzunehmen ist, wird im
Programm "Polizeirecht NRW"
detailliert ausgeführt.
Die zuvor erläuterten
Grundsätze gelten
selbstverständlich auch im
Verhältnis im Einsatz
befindlicher Polizeibeamter
und anderer Rettungskräfte
zueinander. Daraus folgt, dass
Polizeibeamte Kollegen oder
andere Rettungskräfte, die im
Einsatz verletzt wurden, Hilfe
leisten müssen, wenn die o.g.
Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird in solchen Fällen
erforderliche und zumutbare
Hilfe nicht geleistet und
erleidet der Betroffene
deshalb schwere
Gesundheitsschäden, so kann
der Unterlassende je nach
eingetretener Folge gem. § 13
StGB wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (§§
226, 229 StGB) oder im Falle
des Todes wegen fahrlässiger
Tötung (§ 222 StGB) zur
Verantwortung gezogen werden.
Garantenstellung von
Verkehrsunfallbeteiligten
Rechtsverordnungen sind
sogenannte "materielle"
Gesetze. Auch durch
Rechtsverordnungen können
deshalb Garantenstellungen
begründet sein.
So bestimmt § 34 StVO u.a.,
dass nach einem Verkehrsunfall
jeder Beteiligte den Verkehr
zu sichern und Verletzten zu
helfen hat. Die Vorschrift
begründet also für
Verkehrsunfallbeteiligte u.a.
auch Sicherungs- und
Hilfeleistungspflichten.
Beteiligt
an einem Verkehrsunfall ist
jeder, dessen Verhalten nach
den Umständen zum Unfall
beigetragen haben kann (§ 34
Abs. 5 StVO).
Beispiel
Auf einer wenig befahrenen
Straße ist A ist bei Glatteis
ins Schleudern geraten. Er
erfasste mit dem Pkw einen
ordnungsgemäß am Fahrbahnrand
gehenden Fußgänger, der durch
die Wucht des Aufpralls in ein
Gebüsch stürzte. Ohne sich um
den Verletzten zu kümmern,
ergriff A die Flucht. Als der
Verletzte 2 Stunden später
gefunden wurde, war er tot. Er
hätte mit Wahrscheinlichkeit
gerettet werden können, wenn
ihm unverzüglich ärztliche
Hilfe zuteil geworden wäre.
Rechtslage?
Ohne Zweifel ist A
Verkehrsunfallbeteiligter.
Weil er sich nach dem
Verkehrsunfall entfernt hat,
ohne sich um den Verletzten zu
kümmern, kann er wegen
unerlaubten Entfernens vom
Unfallort mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft werden (§
142 StGB).
Ferner kann A wegen
fahrlässiger Tötung begangen
durch Unterlassen mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft werden, wenn
die Voraussetzungen von § 13
StGB erfüllt sind (§ 222 StGB)
und er den Tod nicht gewollt
hat.
Hat er den Tod billigend in
Kauf genommen
(Eventualvorsatz) kommt sogar
Totschlag durch Unterlassen in
Betracht (§ 212 StGB). Die
Frage ist, ob ihm Letzteres
bewiesen werden kann.
A hat es unterlassen, einen
Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes
gehört (§§ 212, 222 StGB -
Tod). Weil der Verletzte laut
Sachverhalt mit
Wahrscheinlichkeit hätte
gerettet werden können, wenn
er unverzüglich ärztliche
Hilfe erhalten hätte, kann
sein Unterlassen kann auch
nicht hinzugedacht werden,
ohne dass der Erfolg entfiele.
Folglich was sein Unterlassen
kausal für den eingetretenen
Erfolg.
Eine Haftung gem. § 13 StGB
setzt jedoch voraus, dass A
eine Garantenstellung hatte.
In Betracht kommt eine
Garantenstellung aus Gesetz.
Gem. § 34 StVO muss nach einem
Verkehrsunfall jeder
Beteiligte den Verkehr sichern
und Verletzten helfen. Die
StVO ist ein Gesetz; A ist
ohne Zweifel Beteiligter.
Folglich hat A eine durch
Gesetz begründete
Garantenstellung.
Weil A also erforderliche und
zumutbare Hilfe nicht
leistete, kann er je nach
subjektiver Einstellung wegen
Totschlags oder fahrlässiger
Tötung jeweils begangen durch
Unterlassen bestraft werden.
Bis
zum Inkrafttreten von § 34
StVO wurde in solchen Fällen
eine Garantenstellung aus
vorausgegangenem
gefahrbegründenden Tun
abgeleitet, was zum gleichen
Ergebnis geführt hätte.
Abwandlung des Beispiels
Ein nachfolgender Pkw-Fahrer
hat den Vorfall gesehen und
fuhr ebenfalls weiter, ohne
Hilfe zu leisten. Rechtslage?
Weil der Pkw-Fahrer
an dem Verkehrsunfall nicht
beteiligt war, scheidet eine
Garantenstellung aus § 34 StVO
aus. Weil eine
Garantenstellung auch aus
anderen Gründen nicht gegeben
ist, scheidet eine Haftung
gem. § 13 StGB aus. Der
Pkw-Fahrer kann jedoch wegen
unterlassener Hilfeleistung (§
323 c StGB) zur Verantwortung
gezogen werden.
Garantenstellung von
Hundeführern
Anerkannt ist, dass der Führer
eines Hundes verhindern muss,
dass der Hund andere verletzt
(OLG Celle NJW 70, 202).
Diese Rechtspflicht folgt
nunmehr aus den Hundegesetzen
der Länder.
So sind z.B. gem. § 2 des
Landeshundegesetzes NRW Hunde
so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen
keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht.
Gem. § 5 des
Landeshundegesetzes NRW sind
gefährliche Hunde außerhalb
eines befriedeten Besitztums
sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen
von Mehrfamilienhäusern an
einer zur Vermeidung von
Gefahren geeigneten Leine zu
führen.
Vorausgegangenes
gefahrbegründendes oder
gefahrerhöhendes Tun
(Ingerenz)
Anerkannt ist, dass
vorausgegangenes
gefahrbegründendes oder
gefahrerhöhendes Tun eine
Rechtspflicht
(Garantenpflicht) begründet,
weitere Gesundheitsgefahren
oder drohende Schäden
abzuwenden.
Diese Fallgruppe hat
allerdings nur noch insoweit
selbständige Bedeutung, als
sich die Rechtspflicht nicht
bereits aus einer Rechtsnorm
ergibt (z.B. § 34 StVO, §§ 2,
5 Landeshundegesetz NRW).
Wer z.B. in einem Betrieb
unter Verletzung von
Unfallverhütungsvorschriften
Baustellen, Gerüste etc. nicht
absichert, hat demnach eine
Garantenstellung gegenüber
Personen, die deswegen
verunglückt sind (BGH 4, 22).
Fraglich ist in diesem
Zusammenhang, ob Wirte oder
Gastgeber denjenigen Personen
gegenüber eine Rechtspflicht
haben, das Führen von
Kraftfahrzeugen zu
unterbinden, wenn sie ihnen
zuvor Alkohol ausgeschenkt
haben.
Nach der Rechtsprechung wird
eine Garantenpflicht nur
angenommen, wenn der
Alkoholausschank zur
Volltrunkenheit geführt hat
(BGH 19, 152; 26, 35).
Zu Lasten von Wirten folgt
dies wohl auch aus § 20 Nr. 2
des Gaststättengesetzes.
Danach ist es verboten, in
Ausübung eines Gewerbes
alkoholische Getränke an
erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
Garantenstellung wegen
Gewährsübernahme /
Pflichtenübernahme
Eine Gewährsübernahme kann
vertraglich vereinbart sein.
Ein solcher Fall ist z.B.
gegeben, wenn private
Sicherheitsunternehmen
Personenschutz- oder
Objektschutzaufgaben
übernehmen oder wenn sich
jemand durch Dienstvertrag zur
Beaufsichtigung von Kindern
oder Kranken verpflichtet hat.
Anerkannt ist, dass eine
Garantenstellung wegen
Gewährsübernahme auch ohne
Vertrag begründet werden kann.
Ausreichend ist, dass rein
tatsächlich Gewähr übernommen
wurde.
In diesem Zusammenhang ergibt
sich z.B. eine
Garantenstellung zu Lasten von
Lehrern, Erziehern und auch
von Personen, die etwa aus
Anlass von Schulausflügen etc.
Aufsichtsaufgaben übernommen
haben. Gleiches gilt für
Taxifahrer, Busfahrer,
Skilehrer, Bergführer,
Schwimmlehrer, Schwimmaufsicht
an Stränden etc.
Aus "Pflichtenübernahme" folgt
auch die Rechtspflicht, eine
z.B. wegen Diebstahls
ausgezahlte Versicherungssumme
zurückzuzahlen, wenn der
Bestohlene die gestohlene
Sache später zurück erhält.
Wird das der Versicherung
nicht mitgeteilt, ist Betrug
durch Unterlassen gegeben.
Garantenstellung aus
Verfügungsmacht über Räume
Der Inhaber einer Wohnung oder
sonstiger Räume hat nur dann
für in diesen Räumen begangene
Rechtsgutsverletzungen
strafrechtlich einzustehen,
wenn besondere Umstände
hinzutreten, die eine
Rechtspflicht zum Handeln
begründen.
Solche Umstände sind z. B.
gegeben:
- wenn die Wohnung wegen
ihrer besonderen
Beschaffenheit oder Lage
eine Gefahrenquelle
darstellt
- wenn besondere
persönliche Beziehungen
des Wohnungsinhabers zu
dem Rechtsgutverletzer
oder zum Opfer bestehen
- wenn der Wohnungsinhaber
das Opfer in den
Schutzbereich der Wohnung
aufgenommen hat
- wenn die Wohnung
praktisch zu einem
Gefängnis für das Opfer
geworden ist, weil der
Wohnungsinhaber eine
psychisch begründete
Machtstellung über das
Opfer erlangt hat, die das
Opfer als ausweglose
Situation hingenommen hat,
ohne tatsächlich physisch
eingesperrt gewesen zu
sein (BGH 3 StR 7/01 v.
25.04.01).
Verkehrspflichten
/
Verkehrssicherungspflichten
Die Verkehrssicherungspflicht
ist ein Unterfall allgemein
anerkannter Verkehrspflichten,
die aus § 823 BGB abgeleitet
werden. Letztere beruhen nach
h.M. in Literatur und
Rechtsprechung auf dem
Gedanken, dass allein dadurch,
dass jemand eine
Gefahrenquelle (gleich welcher
Art) eröffnet, für ihn die
Rechtspflicht ergibt,
geeignete und zumutbare
Gegenmaßnahmen zu treffen, um
eine Schädigung Dritter zu
vermeiden.
Die allgemeinen
Verkehrspflichten treffen also
jeden, der eine Gefahrenquelle
eröffnet, sei es dass er
gefährliche Gegenstände (auch
Tiere) in den
Einwirkungsbereich Dritter
verbringt, sei es, dass er als
Haushaltungsvorstand, Inhaber
eines Gewerbebetriebes oder
als Unternehmer von
Veranstaltungen Gefahren für
Dritte schafft.
Genau genommen lassen sich
solche Fälle auch unter dem
Gesichtspunkt
"vorausgegangenes
gefahrbegründendes oder
gefahrerhöhendes Tun"
erfassen.
Soweit
gesetzliche Vorschriften diese
Pflichten begründen, haben
"allgemeine Verkehrspflichten"
keine selbständige Bedeutung.
TOP
StGB: Unechte
Unterlassungsdelikte
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|
|
Mittäterschaft
und Beihilfe durch
Unterlassen
Quelle
:http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/25%20StGB.html
Gesetzestext
|
|
|
|
§ 25 StGB
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer
die Straftat selbst oder durch
einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat
gemeinschaftlich, so wird jeder
als Täter bestraft (Mittäter). |
Strafgesetzbuch,
Stand: 28.9.2013
|
|
|
|
|
|
§ 25 Abs. 1
StGB |
|
|
|
Nebentäterschaft |
5 |
|
Bei der Nebentäterschaft
verwirklicht der Täter unter
kausaler Mitwirkung des Beitrags
eines unabhängig von ihm
handelnden Täters den Tatbestand
vollständig. Beide sind als
Täter zu behandeln (BGHSt 4, 20;
BGH bei Holtz, MDR 1996, 117).
Zur Abgrenzung der
Nebentäterschaft von der
Mittäterschaft beim
Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln durch
Herstellen von Drogen siehe:
BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2
StR 331/93, NStZ 1994, 91.
siehe auch: BGH,
Urt.
v.
27.7.2005 - 2 StR 241/05
|
[
Nebentäterschaft durch
Unterlassen ]
|
5.1 |
|
Die
kollektive Verweigerung des
gebotenen Handelns durch
gleichermaßen verpflichtete
Garanten stellt sich als
Nebentäterschaft, auch Mehrtäterschaft
genannt (vgl. BGH,
Urt.
v.
6.11.2002 - 5 StR 281/01 -
BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522;
Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 25 Rdn. 100; Roxin in LK 11.
Aufl. § 25 Rdn. 222 f.;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 25 Rdn. 11; Fincke GA 1975,
161 ff.), dar.
Die Zurechnung eines Erfolgs
kann zwar nicht allein auf ein
bloßes objektives
Ineinandergreifen jeweils
individuell fahrlässigen
Verhaltens gestützt werden. Denn
bei fahrlässigen Delikten
entfällt die bei Vorsatztaten
begrenzende Funktion der
Zurechnung des Tatplans (vgl.
Fischer, StGB 57. Aufl. § 25
Rdn. 26). Wenn sich jedoch in
der Pflichtwidrigkeit des einen
auch die Pflichtwidrigkeit des
anderen verwirklicht, kann
Nebentäterschaft gegeben sein
(vgl. BGH,
Urt.
v.
12.1.2010 - 1 StR 272/09 -
NJW 2010, 1087 betr. möglicher
nacheinander erfolgter
Unterlassungen im Fall Einsturz
der Eissporthall Bad
Reichenhall; Fischer aaO § 15
Rdn. 16c, vgl. auch BGH, Urt. v.
22.1.1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt
4, 20, 21).
siehe
auch: § 13
StGB --> Rdn. 35.1 -
Kumulatives Unterlassen
|
Mittelbare Täterschaft
|
10 |
|
|
Mittelbarer
Täter ist, wer eine Straftat
durch einen anderen begeht, also
die Tatbestandsmerkmale nicht
selbst verwirklicht, sondern
sich dazu eines "Werkzeugs", des
sogenannten Tatmittlers,
bedient. Voraussetzung ist zum
einen ein "Defizit" des
Vordermanns, zum anderen eine
überlegene, die Handlung des
Tatmittlers steuernde Stellung
des Hintermanns (vgl. BGH,
Beschl.
v.
27.11.2002 - 5 StR 127/02
- BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907
- wistra 2003, 266;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 25 Rdn. 3).
Der mittelbare Täter ist
rechtlich so zu behandeln, als
habe er die Taten eigenhändig
verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB).
Für die Frage des Vorliegens
einer oder mehrerer Handlungen
im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird
er nach der ständigen
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs jedoch nach
seinem Tatbeitrag beurteilt
(vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR
StGB § 52 Abs. 1 Handlung,
dieselbe 26; BGH, Beschl. v.
1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV
2000, 196; BGH,
Beschl.
v.
23.9.2003 - 3 StR 294/03;
BGH,
Beschl.
v.
30.3.2004 - 1 StR 99/04
- wistra 2004, 264; vgl. auch BGH,
Beschl.
v.
25.10.2001 - 3 StR 314/01).
Beispiel:
Der (mittelbare) Täter läßt die
mit Schmuggelware angelieferten
Container von beauftragten
Lkw-Fahrern bei den Zollbehörden
vorführen und unrichtige
Versandanmeldungen abgeben.
Hierbei hat er Tatherrschaft,
weil er den Fahrern, die von dem
wahren Inhalt der Container im
Gegensatz zu ihm keine positive
Kenntnis haben, zur
Zollanmeldung inhaltlich
unrichtige Frachtpapiere und
Versandanmeldungen zukommen ließ
(vgl. BGH,
Beschl.
v.
27.11.2002 - 5 StR 127/02
- BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907
- wistra 2003, 266).
weitere
Informationen:
|
|
[ Mittelbare
Täterschaft kraft
Organisationsherrschaft
]
|
10.1 |
|
Nach
der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann Täter
kraft Tatherrschaft auch
derjenige sein, der bestimmte
Rahmenbedingungen durch
Organisationsstrukturen schafft,
die regelhafte Abläufe auslösen,
wenn er diese Bedingungen
ausnutzt, um die erstrebte
Tatbestandsverwirklichung
herbeizuführen. Nach diesem
Maßstab bejaht der
Bundesgerichtshof mittelbare
Täterschaft auch bei
unternehmerischer Betätigung
unabhängig davon, ob die
unmittelbaren Täter schuldhaft
handeln (vgl. ; BGH, Urt. v.
6.6.1997 - 2 StR 339/96; BGH,
Urt. v. 11.12.1997 - 4 StR
323/97; BGH,
Urt.
v.
22.6.2000 - 5 StR 268/99 -
NStZ 2000, 596; BGH,
Urt.
v.
3.7.2003 - 1 StR 453/02 -
wistra 2003, 424: Tierarzt als
Arbeitgeber mehrerer bei ihm
angestellter Tierärzte).
Die Rechtsprechung hat bestimmte
Formen der mittelbaren
Täterschaft unter dem Begriff
des Organisationsdelikts
erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff;
BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR
632/98 - BGHSt 45, 270, 296 ff.
- NJW 2000, 443; vgl.
Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 25 Rdn. 25 f). In diesen
Fällen nutzt ein Hintermann
staatliche, unternehmerische
oder geschäftsähnliche
Organisationsstrukturen aus,
innerhalb derer sein Tatbeitrag
regelhafte Abläufe auslöst.
Handelt der Hintermann in
Kenntnis dieser Umstände, nutzt
er auch die unbedingte
Bereitschaft des unmittelbar
Handelnden, den Tatbestand zu
erfüllen, aus und will er den
Erfolg als Ergebnis seines
Handelns, hat er die
Tatherrschaft und ist
mittelbarer Täter. Eine so
verstandene mittelbare
Täterschaft kommt in Fällen in
Betracht, in denen der
räumliche, zeitliche und
hierarchische Abstand zwischen
der die Befehle verantwortenden
Organisationsspitze und den
unmittelbar Handelnden gegen
arbeitsteilige Mittäterschaft
spricht (vgl. BGH,
Beschl.
v.
2.11.2007 - 2 StR 384/07 -
wistra 2008, 57).
weitere
Informationen:
|
[
Mittelbare Täterschaft
durch Unterlassen ]
|
10.2 |
|
In
der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist die
Rechtsfigur der mittelbaren
Täterschaft durch Unterlassen
anerkannt (BGHSt 40, 257, 265
ff.). Auch im Schrifttum wird
mittelbare Täterschaft in der
Form der Unterlassung für
möglich gehalten (so Baumann JuS
1963, 85, 91;
Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht
AT 10. Aufl. S. 624; Blei,
Strafrecht AT 18. Aufl. S. 260;
Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl.
S. 845 f.; Maurach/Gössel/Zipf,
Strafrecht AT Teilbd. 2, 7.
Aufl. S. 280; Schmidhäuser,
Strafrecht AT 2. Aufl. S. 706;
in diesem Sinne auch Brammsen
NStZ 2000, 337). Dagegen wird
von anderen Autoren die
Rechtsfigur der mittelbaren
Unterlassungstäterschaft
abgelehnt oder als obsolet
erachtet (Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 25 Rdn. 54 f.; Grünwald GA
1959, 110, 122;
Jescheck/Weigend, Strafrecht AT
5. Aufl. S. 673; Armin Kaufmann,
Dogmatik der
Unterlassungsdelikte 1959, S.
190; Roxin in LK 11. Aufl. § 25
Rdn. 216 sowie Täterschaft und
Tatherrschaft 7. Aufl. S. 471
f.; Stratenwerth, Strafrecht AT
I 4. Aufl. S. 403; Welzel,
Strafrecht 11. Aufl. S. 206).
Manche der genannten Autoren
nehmen statt mittelbarer
Täterschaft "unmittelbare
Unterlassungstäterschaft"
an (so Roxin in LK 11. Aufl. §
25 Rdn. 216; ähnlich
Jescheck/Weigend aaO), was für
die Praxis auf ein
gleichwertiges Ergebnis
hinausläuft (vgl. BGH,
Urt.
v.
6.11.2002 - 5 StR 281/01 -
BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522).
weitere
Informationen:
|
[ Versuchsbeginn
bei mittelbarer
Täterschaft ]
|
10.3 |
|
Will
der Täter die Tat nicht selbst,
sondern durch einen Dritten
begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so
liegt ein unmittelbares
Ansetzen zur Tat zwar
regelmäßig dann vor, wenn der
Täter seine Einwirkung auf den
Tatmittler abgeschlossen hat.
Dies setzt jedoch weiter voraus,
daß der Tatmittler die
Tathandlung nach den
Vorstellungen des Täters in
engem Zusammenhang mit dem
Abschluß der Einwirkung
vornehmen wird und das
geschützte Rechtsgut damit
bereits in diesem Zeitpunkt
gefährdet ist (BGHSt 43, 177,
179 f.; 40, 257, 269; 30, 363,
365; 4, 270, 273; BGH,
Urt.
v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 -
wistra 2000, 379). Soll dagegen
der Tatmittler nach dem Willen
des Hintermanns die
tatbestandliche Angriffshandlung
mit zeitlicher Verzögerung im
Anschluß an noch ausstehende
Vorbereitungshandlungen ins Werk
setzen, beginnt der Versuch auch
für den Hintermann erst mit dem
unmittelbaren Ansetzen des
Tatmittlers zur Tatbegehung. In
diesem Fall konkretisiert sich
die Gefahr für das geschützte
Rechtsgut auch aus der Sicht des
Täters noch nicht mit der
Beendigung seiner Einwirkung auf
den Tatmittler, sondern erst mit
dem Beginn von dessen
Ausführungshandlungen in einer
die Strafwürdigkeit des Versuchs
begründenden Weise (BGHSt 40,
257, 269; BGH,
Urt.
v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 -
wistra 2000, 379).
siehe
auch: Versuch,
§
22
StGB
|
Entscheidungshinweise |
15 |
|
siehe zur mittelbaren
Täterschaft nach § 22 Abs. 1
StGB-DDR: BGH,
Urt.
v.
6.11.2002 - 5 StR 281/01 -
BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522
|
§ 25 Abs. 2
StGB |
|
|
|
Mittäterschaft |
25 |
|
Nach
dem in § 25 Abs. 2 StGB
verankerten Grundgedanken der
mittäterschaftlichen
Verantwortung ist jeder als
Täter zu bestrafen, der aufgrund
eines gemeinschaftlichen
Tatentschlusses seinen
Beitrag als Teil der Tätigkeit
des anderen und denjenigen des
anderen als Ergänzung seines
Tatanteils will (st. Rspr., vgl.
BGH NJW 1998, 2149 f. m. w. N.;
BGH,
Urt.
v.
25.3.2010 - 4 StR 522/09).
Daher wird jeder vom gemeinsamen
Tatplan umfaßte Tatbeitrag eines
Mittäters den übrigen als
eigener zugerechnet (vgl. etwa
BGH, Urt. v. 2.2.1972 - 2 StR
670/71 - BGHSt 24, 286, 288;
BGH, Urt. v. 8.11.1989 - 3 StR
377/89 - NStZ 1990, 130; BGH,
Urt.
v.
14.2.2001 - 3 StR 461/00 -
wistra 2001, 217). Der
gemeinsame Tatplan kann auch
konkludent durch arbeitsteilige
Tatausführung gefasst werden
(vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5
StR 492/90 - BGHSt 37, 289; BGH,
Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR
360/11; hierzu Fischer, StGB,
58. Aufl., § 25 Rn. 17).
weitere
Informationen:
Mittäter
ist, wer nicht nur fremdes Tun
fördert, sondern einen eigenen
Tatbeitrag derart in eine
gemeinschaftliche Tat einfügt,
dass sein Beitrag als Teil der
Tätigkeit des anderen und
umgekehrt dessen Tun als
Ergänzung seines eigenen
Tatanteils erscheint. Jeder
Beteiligte muß seinen Beitrag
und den des anderen als Teil
eines gemeinsamen Erfolges
sehen. Ob ein Beteiligter ein so
enges Verhältnis zur Tat hat,
ist nach den gesamten Umständen,
die von seiner Vorstellung
umfasst sind, in wertender
Betrachtung zu beurteilen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.
15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt
37, 289, 291; BGHR StGB § 25
Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH,
Urt.
v.
24.10.2002 - 5 StR 600/01
- BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446;
BGH,
Urt.
v.
17.8.2004 - 5 StR 93/04 -
BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350;
BGH,
Beschl.
v.
29.9.2005 - 4 StR 420/05;
BGH,
Urt.
v.
30.6.2005 - 5 StR 12/05 -
wistra 2005, 380; BGH NStZ 2006,
454; BGH,
Urt.
v.
21.10.2003 - 1 StR 544/02
- wistra 2004, 105; BGH,
Beschl.
v.
22.10.2008 - 2 StR 286/08
- NStZ-RR 2009, 10; BGH,
Urt.
v.
29.1.2009 - 3 StR 567/08;
BGH,
Beschl.
v.
13.1.2010 - 5 StR 506/09;
BGH,
Urt.
v.
25.3.2010 - 4 StR 522/09;
BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR
419/10; BGH, Urt. v. 14.4.2011 -
4 StR 571/10; BGH, Beschl. v.
14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH,
Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11:
BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5
StR 114/12; BGH, Beschl. v.
27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo
2012, 194; BGH, Beschl. v.
18.4.2012 - 2 StR 6/12; BGH,
Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR
166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 -
3 StR 119/12; BGH, Urt. v.
27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH,
Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR
395/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013
- 5 StR 606/12; Fischer, StGB,
59. Aufl., § 25 Rn. 12).
Für eine Tatbeteiligung als Mittäter
reicht ein - auf der
Grundlage gemeinsamen Wollens
- die Tatbestandserfüllung
fördernden Beitrag aus, der sich
auf eine Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung
beschränken oder in einer
geistigen Mitwirkung liegen kann
(vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 -
4 StR 173/94 - NStZ 1995, 120;
BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1
StR 458/10; BGH, Urt. v.
5.7.2012 - 3 StR
119/12). Dementsprechend
steht es der Annahme von
Mittäterschaft auch nicht
entgegen, dass der Beteiligte am
Tatort nicht anwesend ist und
sich zur unmittelbaren
Tatausführung Dritter bedient
(vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1984
- 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50;
BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR
119/12). Gemeinschaftliche
Begehung der Tat setzt also
nicht voraus, daß jeder Mittäter
selbst ein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal verwirklicht
hat. Hat ein Beteiligter einen
wesentlichen Beitrag geleistet,
so ist er als Mittäter
anzusehen, wenn er die Tat als
eigene wollte. Das bedeutet eine
Einstellung des Mitwirkenden,
die seinen Tatbeitrag nicht als
bloße Förderung fremden Tuns
erscheinen läßt, sondern als
Teil der Tätigkeit aller (vgl. BGH,
Urt.
v.
15.10.2003 - 2 StR 300/03
- NStZ-RR 2004, 40; BGH,
Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR
419/10).
Bei eigenhändigen Delikte - wie
etwa bei Waffendelikten - ist
eine mittäterschaftliche
Zurechnung nicht möglich (vgl.
BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ
2008, 158; BGH NStZ 1997, 283; BGH,
Beschl.
v.
14.8.2009 - 2 StR 175/09).
Der zur Mittäterschaft
erforderliche Tatentschluss kann
auch konkludent gefasst werden
(BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR
492/90 - BGHSt 37, 289, 292 -
NJW 1991, 1692; BGH, Beschl. v.
17.3.2011 - 5 StR 570/10).
|
[
Abgrenzung Täterschaft
und Teilnahme ]
|
25.1 |
|
Ob
ein Tatbeteiligter eine Tat als
Täter begeht, ist in wertender
Betrachtung nach den gesamten
Umständen, die von seiner
Vorstellung umfaßt sind, zu
beurteilen (BGHSt 37, 289, 291;
BGH,
Urt.
v.
26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH,
Beschl.
v.
25.4.2007 - 1 StR 156/07 -
NStZ 2007, 531; BGH,
Urt.
v.
14.8.2009 - 3 StR 552/08 -
BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009,
3448 ff.; zum
Abgrenzungsermessen des
Tatrichters siehe unten Rdn.
25.3).
Wesentliche
Anhaltspunkte für die
Beurteilung, ob ein
Tatbeteiligter Mittäter oder nur
Gehilfe ist, können der Grad des
eigenen Interesses am Taterfolg,
der Umfang der Tatbeteiligung
und die Tatherrschaft oder
wenigstens der Wille zur
Tatherrschaft sein, so dass die
Durchführung und der Ausgang der
Tat maßgeblich auch vom Willen
des Beteiligten abhängen (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348;
37, 289, 291; BGH, Urt. v.
15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt
37, 289, 291; BGH, Urt. v.
12.2.1998 - 4 StR 428/97 - NJW
1998, 2149, 2150; BGH,
Beschl.
v.
26.10.2005 - GSSt 1/05 -
BGHSt 50, 252,
266; BGHR StGB § 25 Abs. 2
Mittäter 13 u. 14; BGH,
Urt.
v.
10.5.2000 - 3 StR 21/00 -
NStZ 2000, 482, 483; BGH,
Urt.
v.
26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH,
Urt.
v.
31.10.2001 - 2 StR 315/01
- NStZ-RR 2002, 74; BGH,
Urt.
v.
12.7.2000 - 3 StR 70/00; BGH,
Beschl.
v.
14.11.2001 - 3 StR 379/01
- NStZ 2002, 200; BGH,
Beschl.
v.
3.4.2002 - 3 StR 78/02; BGH,
Urt.
v.
6.6.2002 - 3 StR 118/02; BGH,
Urt.
v.
17.10.2002 - 3 StR 153/02;
BGH,
Urt.
v.
21.10.2003 - 1 StR 544/02
- wistra 2004, 105; BGH,
Beschl.
v.
22.6.2004 - 4 StR 556/03;
BGH,
Urt.
v.
13.10.2004 - 2 StR 206/04;
BGH,
Urt.
v.
27.7.2005 - 2 StR 192/05;
BGH,
Beschl.
v.
29.9.2005 - 4 StR 420/05 -
NStZ 2006, 94; BGH,
Urt.
v.
14.12.2005 - 2 StR 466/05;
BGH,
Urt.
v.
14.12.2006 - 4 StR 421/06
- NStZ 2007, 288; BGH,
Beschl.
v.
25.4.2007 - 1 StR 156/07 -
NStZ 2007, 531; BGH,
Beschl.
v.
12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH,
Beschl.
v.
14.3.2007 - 2 StR 54/07; BGH,
Urt.
v.
29.11.2007 - 4 StR 425/07
- NStZ 2008, 273; BGH,
Beschl.
v. 24.7.2008
– 3 StR 243/08 - StV 2008,
575; BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25; BGH,
Urt.
v.
14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289;
BGH,
Beschl.
v.
21.4.2009 - 3 StR 107/09;
BGH,
Urt.
v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BGH,
Beschl.
v.
13.1.2010 - 5 StR 506/09;
BGH,
Urt.
v.
25.3.2010 - 4 StR 522/09;
BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5
StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111;
BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR
571/10; BGH, Urt. v. 8.2.2012 -
1 StR 427/11; BGH, Beschl. v.
14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH,
Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR
114/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 -
2 StR 547/11; BGH, Beschl. v.
27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH,
Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR
166/12). Eine darauf bezogene
wertende Betrachtung ist vom
Tatrichter in einer vom
Revisionsgericht nachprüfbaren
Weise vorzunehmen (vgl. BGH,
Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR
395/12).
Beispiel:
Der vom Angeklagten A geleistete
Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für
den Grad seines Tatinteresses
sein könnte, war im Vergleich zu
den Beiträgen der Angeklagten B
und C , wenn auch wichtig, so
doch gering. Während der
Angeklagte C die Einbruchsorte
recherchierte und gemeinsam mit
dem Angeklagten B die Einbrüche
ausführte, beschränkte sich der
Beitrag des Angeklagten A
darauf, die beiden anderen zum
Tatort und zurück zu fahren. Er
war weder in die Tatplanung
eingebunden noch an der
unmittelbaren Tatausführung
beteiligt. Die untergeordnete
Bedeutung seines Tatbeitrags
wird nicht zuletzt durch den ihm
versprochenen und überlassenen
lediglich geringfügigen Anteil
aus dem Erlös des Verkaufs der
Beute belegt (vgl. BGH, Urt. v.
14.4.2011 - 4 StR 571/10).
Für die Abgrenzung von
Täterschaft und Teilnahme gelten
im Betäubungsmittelrecht die
Grundsätze des allgemeinen
Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221;
BGH,
Beschl.
v.
27.4.2010 - 1 StR 124/10).
Auch die Frage der Beteiligung
in Betäubungsmittelstrafsachen
richtet sich nach den
allgemeinen Grundsätzen über die
Abgrenzung zwischen diesen
Beteiligungsformen (vgl. BGH,
Beschl.
v.
26.10.2005 - GSSt 1/05 -
BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790,
3795; BGH NStZ 2002, 375, 377; BGH,
Urt.
v.
14.12.2006 - 4 StR 421/06
- NStZ 2007, 288; BGH,
Beschl.
v.
25.4.2007 - 1 StR 156/07 -
NStZ 2007, 531; BGH,
Beschl.
v.
13.7.2006 - 2 StR 199/06;
BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3
StR 274/12). Diese
Grundsätze gelten auch für
denjenigen, der ein
Betäubungsmittelgeschäft
vermittelt (BGH, Beschl. v.
5.10.2010 - 3 StR 339/10 - BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 75 - NStZ-RR 2011,
57; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 -
3 StR 274/12; Weber, BtMG, 3.
Aufl., § 29 Rn. 394 und 611).
siehe
hierzu näher: § 29
BtMG Rdn. 65
Rechtlichen Bedenken kann bei
der Abgrenzung die Wertung
begegnen, der Angeklagte habe
keine Tatherrschaft gehabt, weil
er nicht das “Geschehen in den
Händen gehalten (habe)“; denn
Tatherrschaft ist nicht nur
gegeben, wenn der Tatbeteiligte
die Tatbestandsverwirklichung
eigenhändig vornimmt, sondern
bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung
mit Anderen eine für das
Gelingen der Tat wesentliche
Funktion innehat (vgl. BGH
NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH,
Urt.
v.
29.11.2007 - 4 StR 425/07
- NStZ 2008, 273).
Hat der Angeklagten durch einen
wesentlichen Tatbeitrag die Tat
überhaupt erst ermöglicht und
somit den Geschehensablauf mit
beherrscht, hatte er selbst dann
Tatherrschaft (vgl. BGHSt 28,
346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40,
41; BGH,
Urt.
v.
29.11.2007 - 4 StR 425/07
- NStZ 2008, 273), wenn er kein
eigenes Interesse an der Tat
hatte und diesem Umstand im
Hinblick auf den von ihm
erbrachten wesentlichen
Tatbeitrag als
Abgrenzungskriterium nur eine
marginale indizielle Bedeutung
zukommt (vgl. BGH wistra 2001,
420, 421; BGH,
Urt.
v.
29.11.2007 - 4 StR 425/07
- NStZ 2008, 273). Gelangt das
Tatgericht zur Annahme einer
täterschaftlichen Beteiligung
des Angeklagten allein mit der
Begründung, dass das Fahren des
Fluchtfahrzeugs zu den
wesentlichen Voraussetzungen für
die erfolgreiche Durchführung
eines Überfalls gehöre, was für
eine mittäterschaftliche
Beteiligung spreche, reicht dies
ohne weitere Begründung nicht
aus (vgl. BGH,
Beschl.
v.
13.1.2010 - 5 StR 506/09).
Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr.
1 Handeltreiben 39) ist für die
Abgrenzung zwischen
Mittäterschaft und Beihilfe
maßgebend, welcher Art der
Tatbeitrag ist und mit welcher
Willensrichtung er geleistet
wird. Eine ganz
untergeordnete Tätigkeit
deutet schon objektiv darauf
hin, daß der Beteiligte nur
Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl.
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 39, 56 u. 58; BGH,
Beschl.
v.
8.1.2002 - 3 StR 489/01; BGH,
Beschl.
v.
15.10.2002 - 3 StR 340/02;
BGH,
Beschl.
v.
12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH,
Beschl.
v.
22.6.2004 - 4 StR 556/03;
BGH,
Beschl.
v.
21.4.2009 - 3 StR 107/09).
Für die Willensrichtung
kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag als bloße Förderung
fremden Tuns oder als eigene von
Täterwillen getragene Handlung
erscheint. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die
der Täter sich bei seiner zur
Tatverwirklichung beitragenden
Tätigkeit vorgestellt hat.
Wesentliche Anhaltspunkte dafür
sind der Grad des eigenen
Interesses am Erfolg, der Umfang
der Tatbeteiligung und der Wille
des Täters, Durchführung und
Ausgang der Tat maßgeblich zu
bestimmen. Mittäterschaft kommt
vor allem in Betracht, wenn der
Beteiligte in der Rolle eines
gleichberechtigten Partners
mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ
1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben
1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 37, 39, BGH,
Urt.
v.
24.6.2004 - 5 StR 306/03 -
NStZ 2005, 153; BGH,
Urt.
v.
3.8.2005
- 2 StR 360/04
jeweils m.w.N.).
Bei berufstypisch neutralen
Handlungen läßt es der
Bundesgerichtshof für den
Beihilfevorsatz allerdings nicht
ausreichen, daß der
Hilfeleistende lediglich die
Möglichkeit eines strafbaren
Handelns durch den Haupttäter
erkennt. Vielmehr muß
hinzukommen, daß das von dem
Hilfeleistenden erkannte Risiko
strafbaren Tuns des von ihm
Unterstützten derart hoch ist,
daß er sich die Förderung eines
erkennbar tatgeneigten Täters
angelegen sein läßt (BGH,
Urt.
v.
1.8.2000 - 5 StR 624/99 -
BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000,
3010 m.w.N.; BGH,
Beschl.
v.
15.3.2005
- 5 StR 592/04 - wistra
2005, 227).
Mittäterschaft kommt vor allem
in Betracht, wenn der Beteiligte
in der Rolle
eines
gleichberechtigten Partners
an der Tat mitgewirkt hat (BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 39).
Mittäterschaft erfordert aber
nicht zwingend eine Mitwirkung
am Kerngeschehen selbst; für
eine Tatbeteiligung als Mittäter
kann auch ein auf der
Grundlage gemeinsamen Wollens die
Tatbestandsverwirklichung
fördernder Beitrag
ausreichen, der sich auf eine
Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung
beschränkt (vgl. BGHSt 39, 88,
90; 40, 299, 301; BGHR StGB § 25
Abs. 2 Mittäter 26 und
Tatinteresse 2; BGH NStZ 1995,
120; 1999, 609; 2002, 145; BGH
NStZ-RR 2000, 327, 328;
2001, 148; BGH,
Beschl.
v.
12.12.2000 - 4 StR 458/00;
BGH,
Urt.
v.
30.1.2001 - 1 StR 423/00 -
NStZ 2001, 323; BGH,
Urt.
v.
31.10.2001 - 2 StR 315/01
- NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH,
Beschl.
v.
7.11.2001 - 1 StR 455/01;
BGH,
Beschl.
v.
14.11.2001 - 3 StR 379/01
- NStZ 2002, 200; BGH,
Urt.
v.
21.10.2003 - 1 StR 544/02
- wistra 2004, 105; BGH,
Urt.
v.
27.2.2004 - 2 StR 146/03;
BGH,
Urt.
v.
24.10.2002 - 5 StR 600/01
- BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446;
BGH,
Urt.
v.
29.1.2009 - 3 StR 540/08 -
NStZ-RR 2009, 199; BGH, Beschl.
v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH,
Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR
166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 -
3 StR 119/12), sofern sich diese
Mitwirkung nach der
Willensrichtung des sich
Beteiligenden nicht als bloße
Förderung fremden Tuns, sondern
als Teil der Tätigkeit
aller darstellt (BGHR
StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m.
w. N.; BGH,
Urt.
v.
17.10.2002 - 3 StR 153/02
- NStZ 2003, 253; BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25; BGH,
Urt.
v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3
StR 63/12). Erschöpft sich
demgegenüber die Mitwirkung nach
dem Willen des sich
Beteiligenden in einer bloßen
Förderung fremden Handelns, so
fällt ihm lediglich Beihilfe zur
Last (§ 27
Abs. 1 StGB; BGH, Beschl. v.
27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo
2012, 194; BGH, Beschl. v.
12.6.2012 - 3 StR 166/12).
Eine Anwesenheit am Tatort
ist für die Annahme der
Mittäterschaft nicht
erforderlich (BGH NStZ-RR 1997,
260 m. w. N.; BGH,
Urt.
v.
17.10.2002 - 3 StR 153/02).
Die Annahme von Mittäterschaft
erfordert nicht zwingend auch
eine Mitwirkung am Kerngeschehen
(vgl. BGH,
Beschl.
v.
14.11.2001 - 3 StR 379/01
- NStZ 2002, 200; BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v.
5.7.2012 - 3 StR 119/12).
Mehrere können eine Tat auch
dann gemeinschaftlich begehen, wenn
sie einander nicht kennen,
sofern sich jeder bewusst ist,
dass andere mitwirken und alle
im bewussten und gewollten
Zusammenwirken handeln (vgl.
RGSt 58, 279; BGH,
Urt.
v.
12.11.2009 - 4 StR 275/09
- wistra 2010, 103; Cramer/Heine
in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn.
71 und § 267 Rn. 97; Schünemann
in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173).
Einer auf gemeinsamem Willen
beruhenden Mittäterschaft steht
mangelnde
Eigenhändigkeit, und
zwar auch bei Tötungsdelikten,
nicht entgegen (BGH NJW 1999,
2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540;
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter
16, 18; BGH,
Urt.
v.
15.6.2000 - 4 StR 172/00 -
NStZ-RR 2000, 327).
Bei einem mehraktigen
Geschehen kann Täter
auch derjenige sein, welcher
nicht sämtliche Akte selbst
erfüllt. Es genügt, wenn er auf
der Grundlage gemeinsamen
Wollens einen die
Tatbestandsverwirklichung
fördernden Beitrag leistet (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2
Willensübereinstimmung 3; BGH,
Urt.
v.
14.1.2009
-
1 StR 158/08 - BGHSt 53,
145 - NStZ 2009, 289).
Hat der Angeklagte aus Angst
um seinen Arbeitsplatz
gehandelt, kann der Umstand,
dass er im Tatzeitraum ohne
besondere Vergütung erhebliche
Überstunden geleistet hat, ein
ganz erhebliches Interesse
aufzeigen und darauf hindeuten,
dass der Angeklagte die Tat auch
als eigene gewollt hat (vgl. BGH,
Urt.
v.
14.1.2009 - 2 StR 516/08 -
NStZ-RR 2009, 210).
Erteilt ein Beteiligter
Mitbeteiligten den Auftrag,
eine bestimmte Sache zu
entwenden, um sie
sodann an ihn zu übergeben,
damit er sie verkaufen bzw. für
sich verwenden kann, kann dies
gerade auf ein erhebliches
eigenes Tatinteresse und einen
Anteil an der Tatherrschaft
hinweisen (BGH, Beschl. v.
13.1.2005 - 3 StR 473/04 - NStZ
2005, 567; BGH, Urt. v. 5.7.2012
- 3 StR 119/12).
Bei Diensten als Fahrer
des für die An- und Rückfahrt
verwendeten eigenen
Kraftfahrzeugs liegt, wenn nicht
ausnahmsweise eine ganz
besondere Bedeutung für das
Gelingen der Tat im konkreten
Fall ausdrücklich dargetan ist,
die Annahme von Beihilfe näher
als die von Mittäterschaft (vgl.
BGH,
Beschl.
v.
13.12.2000
-
2 StR 155/00 - StV 2001,
462).
Beschränkten sich die
Aktivitäten des Angeklagten
nicht lediglich darauf, die
Durchführung der jeweiligen
Diebstahlstat durch „Schmierestehen“
abzusichern, kann dies unter
Berücksichtigung von Art und
Umfang der Tatbeiträge eine
Verurteilung wegen
mittäterschaftlicher Tatbegehung
sprechen, auch wenn die
Beuteanteile des Angeklagten
jeweils vergleichsweise gering
waren. So etwa wenn
der Angeklagte über
die bloße Absicherung
der Tatausführung hinaus
- die Initiative zur
Auskundschaftung der Wohnung der
Geschädigten ergriff, indem er
unter einem Vorwand an ihrer
Wohnungstür klingelte, um sich
Zutritt zu verschaffen (vgl.
BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR
665/11).
- Er mit den gesondert
verfolgten B und C zunächst
daran mitwirkte, das Gartentor
aus den Angeln zu heben,
und somit den anderen
Tatbeteiligten den Zugang zum
unverschlossenen Gartenhaus des
Geschädigten ermöglichte (vgl.
BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR
665/11).
- zur Sicherung der Beute
transportierte der Angeklagte A
mit den gesondert verfolgten B,
C. und D die erbeuteten
Stromkabel zu einem Versteck und
besorgte dann ein Teppichmesser,
mit dessen Hilfe man die
wertvollen Kupferdrähte
freilegte (vgl. BGH, Urt. v.
26.4.2012 - 4 StR 665/11).
- der Angeklagte wirkte an der
Entwendung der Fahrräder
unmittelbar mit, fuhr nach
Durchführung der Tat mit einem
der entwendeten Fahrräder weg
und verbrachte es in den Keller
des gesondert verfolgten B. Nach
Einbruch der Dunkelheit sorgte
er für den Transport dieses
Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo
sämtliche Fahrräder
gewinnbringend verkauft wurden
(vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4
StR 665/11).
Wer bei der Tat eines anderen
anwesend ist und sie billigt,
wird jedoch nicht allein dadurch
zum Mittäter (vgl. BGH b.
Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w.
N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer
spontan am Tatort getroffenen
Verabredung eines Raubes durch
Mitglieder einer Diebesbande; BGH,
Beschl.
v.
26.6.2002 - 1 StR 191/02;
allgemein zur Abgrenzung
zwischen Mittäterschaft und dem
Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin
in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m.
w. N.). Ein eigenes Tatinteresse
kann etwa auch im Erhalt des
Arbeitsplatzes gesehen werden
(vgl. BGH,
Urt.
v.
4.2.2009 - 2 StR 504/08 -
BGHSt 53, 179 - NJW 2009, 2073).
|
|
|
|
-
Mittäterschaftliches
Handeln bei
Betäubungsmitteldelikten
|
25.1.1 |
|
|
Der
Täter des Handeltreibens - und
damit auch der Mittäter -
muß als tatbestandsmäßige
Voraussetzung selbst
eigennützige Beweggründe
verfolgen (vgl. BGHSt 34, 124; BGH,
Beschl.
v.
24.9.2002 - 3 StR 292/02),
ansonsten kommt nur insoweit nur
eine Gehilfenstellung in
Betracht (vgl. BGH,
Beschl.
v.
24.9.2002 - 3 StR 292/02).
Maßgeblich für die Frage, ob
Täterschaft oder nur Beihilfe
etwa beim Handeltreiben
vorliegt, ist nicht, wer
Lieferant des Kokains gewesen
ist, sondern ob der Angeklagte
Tatherrschaft und ein eigenes
Interesse an der Durchführung
des Geschäfts hatte (vgl. BGH,
Beschl.
v.
9.3.2006 - 4 StR 454/05).
L E I T S A T Z
Bei
gemeinschaftlicher Tatbegehung
kann nicht nur derjenige Täter
eines Verbrechens nach § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der
selbst unmittelbar Zugriff auf
eine mitgeführte Schußwaffe oder
einen sonstigen Gegenstand im
Sinne dieser Vorschrift hat.
Vielmehr kann die vom
gemeinsamen Tatplan umfaßte
Bewaffnung eines Mittäters den
übrigen Tätern nach allgemeinen
Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB)
zugerechnet werden (BGH,
Beschl.
v.
4.2.2003 - GSSt 1/02 -
Leitsatz - BGHSt 48, 189 - NJW
2003, 1541). Es entspricht dem
Wesen der Mittäterschaft, daß
nicht jeder Täter alle
Tatbestandsmerkmale in eigener
Person verwirklicht. Vielmehr
stellt § 25 Abs. 2 StGB klar,
daß das Handeln eines Mittäters
den anderen zugerechnet werden
kann. Diese Zurechnung scheidet
nur dann aus, wenn dem Wortlaut
ausnahmsweise zu entnehmen ist,
daß ein bestimmtes Merkmal von
jedem Mittäter, auf den die
Strafvorschrift angewandt werden
soll, persönlich erfüllt sein
muß.
Arbeitsteilige Mittäterschaft
beim Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln kommt nur dann
in Betracht, wenn auch
festgestellt werden kann, daß
der Lieferant (von Grundstoffen)
mit Täterwillen im
Zusammenwirken mit den übrigen
Beteiligten aufgrund eines
gemeinsamen Tatplans seinen
Tatbeitrag zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln durch die
Beschaffung des Grundstoffs
erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; BGH,
Urt.
v.
3.8.2005 - 2 StR 360/04).
Ob der Beteiligte ein solch
enges Verhältnis zum
Rauschgiftgeschäft hatte, ist
nach den gesamten Umständen in
wertender Betrachtung zu
entscheiden, wobei der
entscheidende Bezugspunkt das
Betäubungsmittelgeschäft ist
(vgl. BGH,
Urt.
v.
3.8.2005
- 2 StR 360/04; Weber,
BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367
i.V.m. Rdn. 353).
weitere
Informationen:
|
-
Zusammenwirken zwischen
Veräußerer und Erwerber
von Betäubungsmitteln
|
25.1.2 |
|
Das
Zusammenwirken zwischen
Veräußerer und Erwerber von
Betäubungsmitteln stellt sich
grundsätzlich als jeweils
selbständige Täterschaft dar, da
sich beide als Geschäftspartner
gegenüberstehen und gegenteilige
Interessen verfolgen, so daß ihr
Zusammenwirken allein durch die
Art der Deliktsverwirklichung
notwendig vorgegeben ist (BGHSt
42, 255, 259; BGH,
Beschl.
v.
17.7.2002 - 2 AR 77/02;
OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314;
vgl. auch Eser in
Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46
ff.). Aus dem gleichen Grund
kann in dem täterschaftlichen
Handeltreiben des Verkäufers
auch nicht zugleich eine
Beihilfehandlung zu dem durch
den Erwerb und die
Weiterveräußerung der
Betäubungsmittel begründeten
Handeltreiben des Abnehmers
gesehen werden (vgl. BGH,
Beschl.
v.
17.7.2002 - 2 AR 77/02;
OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314;
Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn.
645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu
BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424,
426).
|
- Abgrenzung
zwischen Mittäterschaft und
Beihilfe durch Unterlassen
zur Tat eines aktiv
Handelnden
|
25.1.3 |
|
siehe
hierzu: Begehen
durch
Unterlassen,
§
13 StGB
|
[ Abweichen vom
gemeinsamen Tatplan
]
|
25.2 |
|
Ist
eine Tatbeteiligung des
Angeklagten im Grundsatz als
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2
StGB zu qualifizieren, kann sich
eine andere Beurteilung ergeben,
wenn die Mitangeklagten, indem
sie sich einseitig von dem
gemeinschaftlich gefassten
Tatentschluss lösten und ohne
Wissen und Wollen des
Angeklagten etwa einen Überfall
verübten, nicht die
mittäterschaftlich geplante Tat,
sondern eine andere Tat (vgl. BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25). Wäre die Tat
gemäß dem gemeinsamen Tatplan
ausgeführt worden, wäre der
Angeklagte daran als Mittäter
beteiligt gewesen, selbst wenn
von Vornherein nicht geplant
gewesen wäre, dass er im
Ausführungsstadium mitwirken
sollte. Mittäterschaft scheidet
aber aus, da die ausgeführte Tat
wesentlich ebenso von der
Vorstellung des Angeklagten wie
vom gemeinsamen Tatplan
abweicht: Die Tat wurde
absprachewidrig zu einem anderen
Zeitpunkt in anderer Besetzung
mit anderer Rollenverteilung der
Ausführenden begangen. Darüber
hinaus hatte der Angeklagte
weder Kenntnis von der
Tatbegehung noch rechnete er
auch nur damit; er ging vielmehr
davon aus, dass sein Tatbeitrag
noch nicht ausreiche und der
Tatplan nicht ohne weitere
Mitwirkungshandlungen
seinerseits verwirklicht werde
(vgl. auch Eser in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11.
Aufl. § 24 Rdn. 164). Er hatte
die Tatausführung noch nicht aus
den Händen gegeben. Die konkrete
Tat entsprach auch nicht dem
Willen des Angeklagten. Vielmehr
wollte er auch im
Ausführungsstadium mitwirken
(vgl. BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25).
In dem in diesem Sinne
definierten fehlenden Wissen und
Wollen unterscheiden sich Fälle
der vorgenannten Art von
verwandten Fallkonstellationen,
die der Bundesgerichtshof
bereits entschieden und dabei
Mittäterschaft - zumindest im
Grundsatz - bejaht hat. Das gilt
vor allem für Fälle, in denen
ein "Hintermann" die Planung
einer
Tat (mit-)beherrscht,
diese aber anschließend aus den
Händen gibt und dabei das genaue
Vorgehen bei der Tatausführung
und den hierfür geeigneten
Zeitpunkt dem Ermessen seines
Mittäters überlässt (vgl. BGH
NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR
2004, 40, 41; ferner Fischer,
StGB 55. Aufl. § 25 Rdn. 12a).
In derartigen Fällen umfasst der
gemeinschaftlich gefasste
Tatentschluss das Vorgehen
insoweit nur im Allgemeinen und
räumt einzelnen Mittätern in der
Art der Ausführung Freiheiten
ein (vgl. Joecks in
MünchKomm-StGB § 25 Rdn. 205
m.w.N.). In der völligen
Unkenntnis des Angeklagten von
der Tatbegehung unterscheidet
sich die Fallkonstellation
aber auch von Fällen, in denen
ein Mittäter im
Vorbereitungsstadium von der
Tatausführung Abstand nimmt, er
allerdings - etwa wegen
fehlgeschlagener
Umstimmungsversuche - weiß oder
zumindest damit rechnet, dass
andere Mittäter (gegebenenfalls)
seinen Tatbeitrag ersetzen und
die Tat gleichwohl ohne ihn
ausführen (vgl. BGHSt 28, 346;
BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).
Der Angeklagte kann dann auch
nicht als Gehilfe nach § 27 StGB
belangt werden, weil er weder
Täter noch Teilnehmer der
ausgeführten - wesentlich
anderen - Tat ist. Er macht sich
jedoch hinsichtlich der
ursprünglich geplanten Tat -
wenn diese ein Verbrechen
darstellt - wegen Verbrechensverabredung
nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar
(vgl. BGH,
Beschl.
v.
2.7.2008 - 1 StR 174/08 -
NStZ 2009, 25).
siehe
auch: Verabredung
eines
Verbrechens,
§ 30 StGB
|
[ Abgrenzungsermessen
des Tatrichters ]
|
25.3 |
|
Die
tatrichterliche Bewertung über
das Vorliegen von Täterschaft
oder Teilnahme ist nach der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur einer
eingeschränkten
revisionsgerichtlichen Kontrolle
zugänglich (vgl. BGHSt 47, 383,
385; BGH,
Urt.
v.
17.10.2002 - 3 StR 153/02
- NStZ 2003, 253, 254; BGH,
Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR
63/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 -
2 StR 547/11).
In Grenzfällen hat der
Bundesgerichtshof dem Tatrichter
für die ihm obliegende Wertung
einen Beurteilungsspielraum
eröffnet. Lässt das angefochtene
Urteil erkennen, dass der
Tatrichter die genannten
Maßstäbe erkannt und den
Sachverhalt vollständig
gewürdigt hat, so kann das
gefundene Ergebnis vom
Revisionsgericht auch dann nicht
als rechtsfehlerhaft beanstandet
werden, wenn eine andere
tatrichterliche Beurteilung
möglich gewesen wäre (vgl. BGH
NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165;
BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR
781/96 - NJW 1997, 3385, 3387; BGH,
Urt.
v.
24.6.2004 - 5 StR 306/03 -
NStZ 2005, 153; BGH,
Urt.
v.
13.10.2004 - 2 StR 206/04;
BGH,
Urt.
v.
10.11.2004 - 5 StR 403/04
- NStZ-RR 2005, 71; BGH, Urt. v.
8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH,
Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR
255/12).
Die Zubilligung eines dem
Tatrichter eingeräumten
Beurteilungsspielraums mit der
Konsequenz, dass die bloße
Möglichkeit einer anderen
tatrichterlichen Beurteilung das
gefundene Ergebnis nicht
rechtsfehlerhaft macht, setzt
indes eine umfassende
Würdigung des
Beweisergebnisses als
Grundlage der Bewertung voraus
(vgl. BGH,
Urt.
v.
17.10.2002 - 3 StR 153/02
- NStZ 2003, 253, 254; BGH,
Urt.
v.
17.9.2009 - 5 StR 521/08 -
BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694;
BGH,
Beschl.
v.
28.10.2009 - 5 StR 443/09
- NStZ-RR 2010, 51; BGH, Urt. v.
14.3.2012 - 2 StR 547/11).
Hieran kann es etwa fehlen, wenn
das Tatgericht seine wertende
Schlussfolgerung auch auf
Umstände aufbaut, die den
getroffenen Feststellungen
widersprechen (vgl. BGH,
Beschl.
v.
28.10.2009 - 5 StR 443/09
- NStZ-RR 2010, 51).
Läßt das angefochtene Urteil
erkennen, daß der Tatrichter die
genannten Maßstäbe gesehen und
den Sachverhalt vollständig
gewürdigt hat, so kann das
gefundene Ergebnis vom
Revisionsgericht auch dann nicht
als rechtsfehlerhaft beanstandet
werden, wenn eine andere
tatrichterliche Beurteilung
möglich gewesen wäre (BGH StV
1998, 540 m.w.N.; BGH,
Urt.
v.
24.10.2002 - 5 StR 600/01
- BGHSt 48, 52 - NJW 2003,
446; BGH,
Urt.
v.
17.8.2004 - 5 StR 93/04 -
BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350;
BGH,
Urt.
v.
25.3.2010 - 4 StR 522/09;
Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn.
12).
|
[ Exzeß eines Mittäters ]
|
25.4 |
|
Einem
Mittäter kann das Handeln eines
anderen Mittäters, das über das
gemeinsam Gewollte hinausgeht,
nicht zugerechnet werden (BGH,
Urt. v. 25.7.1989 - 1 StR 479/88
- BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urt.
v. 26.4.2012 - 4 StR
51/12; Fischer, StGB 59.
Aufl. § 25 Rn. 20 mwN). Jeder
Mittäter haftet zwar für das
Handeln der anderen nur im
Rahmen seines - zumindest
bedingten - Vorsatzes, ist also
für den Erfolg nur insoweit
verantwortlich, als sein Wille
reicht; ein Exzeß
der anderen fällt ihm nicht zur
Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234;
BGH NStZ 2002, 597; BGH,
Beschl.
v.
8.5.2002 - 3 StR 8/02; BGH,
Urt.
v.
15.9.2004 - 2 StR 242/04;
BGH,
Urt.
v.
14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289;
BGH,
Urt.
v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1
StR 517/10; BGH, Beschl. v.
3.3.2011 - 4 StR 52/11;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 25 Rdn. 8a; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 25 Rdn. 95). Jedoch werden
Handlungen eines anderen
Tatbeteiligten, mit denen nach
den Umständen des Falles
gerechnet werden muß, vom Willen
des Mittäters umfaßt, auch wenn
er sie sich nicht besonders
vorgestellt hat. In ihrer
Schwere und Gefährlichkeit
gleichwertige Geschehensabläufe
werden in der Regel vom Willen
aller Beteiligter umfaßt, auch
wenn sie sich diese nicht so
vorgestellt haben. Ebenso ist er
für jede Ausführungsart einer
von ihm gebilligten Straftat
verantwortlich, wenn ihm die
Handlungsweise seines
Tatgenossen gleichgültig ist
(BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985,
270; BGHR StGB § 251 Todesfolge
2 und 4; BGHR StGB § 25 Abs. 2
Mittäter 32; BGH,
Urt.
v.
22.11.2000 - 3 StR 331/00
- NStZ 2001, 143; BGH,
Urt.
v.
9.7.2002 - 1 StR 93/02; BGH,
Urt.
v.
15.9.2004
- 2 StR 242/04; BGH,
Urt.
v.
14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289;
vgl. auch BGH,
Beschl.
v.
5.10.2005 - 2 StR 398/05
betr. 224 StGB; BGH, Urt. v.
2.12.2004 - 3 StR 219/04; BGH,
Beschl.
v.
16.9.2009 - 2 StR 259/09 -
NStZ 2010, 33; BGH,
Urt.
v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR
210/10; BGH, Beschl. v.
11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH,
Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR
52/11; BGH, Urt. v. 26.4.2012 -
4 StR 51/12; BGH, Urt. v.
19.3.2013 - 5 StR 575/12).
Regelmäßig werden daher die
Handlungen eines anderen
Tatbeteiligten, mit denen nach
den Umständen des Falles
gerechnet werden musste, vom
Willen des Mittäters umfasst,
auch wenn er sie sich nicht
besonders vorgestellt hat (BGH,
Urt. v. 1.9.1999 - 2 StR 94/99 -
NStZ 2000, 29 f.; BGH,
Urt.
v.
15.9.2004
- 2 StR 242/04 - NStZ
2005, 261 f.; BGH, Urt. v.
26.4.2012 - 4 StR 51/12).
Dasselbe gilt, wenn ihm die
Handlungsweise des Mittäters
gleichgültig ist (BGH, Urt. v.
27.5.1998 - 3 StR 66/98 - NStZ
1998, 511 f.; BGH,
Urt.
v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09
Rn. 101; BGH, Urt. v. 26.4.2012
- 4 StR 51/12).
So legt etwa die gemeinsame
schwere Mißhandlung des
Tatopfers mit bedingtem
Tötungsvorsatz, an der sich der
Angeklagte aktiv beteiligte, es
nahe, daß dem Angeklagten die
weitere Vorgehensweise des oder
der Mittäter gleichgültig war
(vgl. BGH,
Urt.
v.
15.9.2004 - 2 StR 242/04).
Beispiel:
Der Umstand, daß die
Messerverletzungen mit direktem
Tötungsvorsatz und nicht mehr
nur mit bedingtem beigebracht
wurden, ist für die Frage, ob
sie noch vom Willen des
Angeklagten umfaßt waren, etwa
dann ohne Bedeutung, wenn der
Angeklagte bei seinen eigenen
und den Tritten und Schlägen des
oder der Mittäter den Tod des
Opfers billigend in Kauf
genommen hat. Die Tötung des
Opfers war damit von seinem
Willen umfaßt. Die Schwere und
Gefährlichkeit der gegen den
Kopf des Opfers ausgeführten
Schläge und Tritte unterschied
sich nicht wesentlich von der
des Messereinsatzes, denn auch
sie waren geeignet, den Tod des
Opfers herbeizuführen. Allein
die Steigerung des
Tötungsvorsatzes beim Mittäter
bewirkte keine andere, vom
Angeklagten nicht mehr
vorgestellte Qualität der
Gewalthandlungen, wie es etwa
bei einem Wechsel vom
Körperverletzungsvorsatz zum
Tötungsvorsatz der Fall gewesen
wäre (vgl. BGH,
Urt.
v.
15.9.2004
-
2 StR 242/04).
Zur Fallgestaltung, bei
der ein Mittäter mit
zumindest bedingtem
Tötungsvorsatz, ein anderer
dagegen nur mit
Verletzungsvorsatz handelt siehe § 227
StGB Rdn. 30.5
Bei einem mehraktigen Geschehen
kann Täter auch derjenige sein,
welcher nicht sämtliche Akte
selbst erfüllt. Es genügt, wenn
er auf der Grundlage gemeinsamen
Wollens einen die
Tatbestandsverwirklichung
fördernden Beitrag leistet (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2
Willensübereinstimmung 3; BGH,
Urt.
v.
28.10.2009
-
1 StR 205/09).
Nicht jede Abweichung des
tatsächlichen Geschehens von dem
vereinbarten Tatplan
beziehungsweise von den
Vorstellungen des Mittäters
begründet die Annahme eines
Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive
Mittäterschaft vor,
wenn jemand in Kenntnis und
Billigung des bisher Geschehenen
- auch wenn dieses in
wesentlichen Punkten von dem
ursprünglichen gemeinsamen
Tatplan abweicht - in eine
bereits begonnene
Ausführungshandlung als Mittäter
eintritt. Sein Einverständnis
bezieht sich dann auf die
Gesamttat mit der Folge, dass
ihm das gesamte Verbrechen
strafrechtlich zugerechnet wird.
"Nur für das, was schon
vollständig abgeschlossen
vorliegt, vermag das
Einverständnis die strafbare
Verantwortlichkeit nicht zu
begründen" (BGHSt 2, 344, 346).
Der die Mittäterschaft
begründende Eintritt ist demnach
noch möglich, solange der
zunächst allein Handelnde die
Tat noch nicht beendet hat,
selbst wenn sie strafrechtlich
schon vorher vollendet war (BGH
JZ 1981, 596; BGH,
Beschl.
v.
18.12.2007 - 1 StR 301/07
- wistra 2008, 154: Tatplan:
niederschlagen des Opfers um
Entwenden zu ermöglichen;
Mittäter sticht das Opfer
nieder; planmäßiges weiteres
Vorgehen).
weitere
Informationen:
Zur
gesamtschuldnerischen Haftung
bei Exzeßhandlungen eines
Mittäters siehe: § 406
StPO Rdn. 25.3.5 |
[ Sukzessive Mittäterschaft
]
|
25.5 |
|
Sukzessive
Mittäterschaft
liegt vor, wenn sich eine Person
einer zunächst fremden Tat nach
deren Beginn und vor ihrer
Beendigung als Mittäter in
Kenntnis und unter Billigung des
bisherigen Tatablaufs anschließt
und ihr Handeln noch Einfluss
auf den Eintritt des
tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (BGH,
Beschl.
v.
2.7.2009 - 3 StR 131/09-
NStZ 2010, 146; Fischer, StGB
56. Aufl. § 25 Rdn. 21).
Sukzessive Mittäterschaft ist
nur gegeben, wenn jemand in
Kenntnis und Billigung des von
einem anderen begonnenen
Handelns in das
tatbestandsmäßige Geschehen als
Mittäter eingreift und er sich –
auch stillschweigend – mit dem
anderen vor Beendigung der Tat
zu gemeinschaftlicher weiterer
Ausführung verbindet (BGH, Urt.
v. 3.11.1995 - 2 StR 225/95 -
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter
21; BGH, Beschl. v.
12.2.1997 - 2 StR 28/97 - BGHR
StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27;
BGH, Urt. v. 22.4.1999 – 4 StR
3/99 - NStZ 1999, 452, 453 mwN;
BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5
StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111;
BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3
StR 446/11).
Die Zurechnung bereits
verwirklichter Tatumstände
ist aber nur dann möglich, wenn
der Hinzutretende selbst einen
für die
Tatbestandsverwirklichung
ursächlichen Beitrag leistet.
Kann der Hinzutretende die
weitere Tatausführung dagegen
nicht mehr fördern, weil für die
Herbeiführung des
tatbestandsmäßigen Erfolgs schon
alles getan ist und das Tun des
Eintretenden auf den weiteren
Ablauf des Geschehens ohne jeden
Einfluss bleibt, kommt
mittäterschaftliche Mitwirkung
trotz Kenntnis, Billigung und
Ausnutzung der durch einen
anderen geschaffenen Lage
nicht in Betracht (BGH NStZ
1984, 548; 1998, 565; BGH,
Urt.
v.
14.8.2009 - 3 StR 552/08-
BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009,
3448 ff.; BGH, Beschl. v.
9.6.2009 - 4 StR 164/09 - NStZ
2009, 631, 632; BGH, Urt. v.
27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV
2011, 412; BGH, Urt. v.
1.12.2011 - 5 StR 360/11; vgl.
hierzu auch Fischer, StGB, 58
Aufl., § 25 Rn. 17). Für die
Annahme von Mittäterschaft
reicht es nicht, dass der
Beteiligte die durch andere
verwirklichten Tatumstände kennt,
sie
billigt und durch eigenes
Einschreiten verhindern könnte.
Voraussetzung der Mittäterschaft
ist vielmehr eine - auch nur
psychische - Förderung der Tat
und das Bewusstsein des Täters
von der fördernden Wirkung
seines Beitrags (vgl. BGHR StGB
§ 25 Abs. 2 Mittäter 8;
Tatbeitrag 2 und 4;
Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v.
14.2.2012 - 3 StR 446/11: Passivität
des Angeklagten). Für
eine Erfolgszurechnung im Wege
sukzessiver Täterschaft muss der
Hinzutretende die Vorstellung
haben, die Herbeiführung des
tatbestandsmäßigen Erfolges
durch sein eigenes Handeln
weiter zu fördern (vgl. BGH,
Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR
360/11; BGH, Beschl. v.
18.5.2010 – 5 StR 143/10 -
StraFo 2010, 296). Die gebotene
Willensübereinstimmung
erfordert, dass der andere seine
Tätigkeit durch die geleistete
Unterstützung vervollständigen
und diese sich zurechnen lassen
will (BGHR StGB § 25 Abs. 2
Tatbeitrag 4; Tatherrschaft 3;
BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3
StR 446/11). Hat etwa der
Angeklagte durch das bloße
Zurücklassen des dem Tod
geweihten Opfers die weitere
Tatausführung nicht mehr fördern
können, weil für die
Herbeiführung des
tatbestandsmäßigen Erfolges
schon alles getan worden war,
scheidet mangels eines Beitrags
zu einer aktiven
Tatbestandsverwirklichung die
Annahme sukzessiver aktiver
Mittäterschaft aus (vgl. BGH
NStZ 1984, 548, 549 m.w.N.; BGH
StV 2007, 284, 285; BGH,
Beschl.
v.
18.5.2010 - 5 StR 143/10 -
StraFo 2010, 296).
weitere
Informationen:
|
-
Sukzessive Mittäterschaft
bei qualifizierenden
Umständen
|
25.5.1 |
|
Die
nach den Grundsätzen über die
Mittäterschaft bei
qualifizierten Delikten
vorzunehmende Zurechnung kommt
bis zur Tatbeendigung in
Betracht. So etwa, wenn die
gemeinschaftlich begangene
Raubtat bei Vornahme der
erfolgsqualifizierenden Handlung
durch den Mitangeklagten noch
nicht vollendet und beim zweiten
Einsatz eines pistolenähnlichen
Gegenstandes jedenfalls noch
nicht beendet war. Voraussetzung
ist allerdings, dass der
Angeklagte Kenntnis von dem
qualifizierenden Umstand hatte,
etwa die vom Mittäter verübten
Schläge mit dem
pistolenähnlichen Gegenstand
wahrgenommen hatte und dennoch
an der weiteren Tatausführung
festhielt (vgl. BGH,
Beschl.
v.
22.7.2003 - 4 StR 265/03 -
NStZ 2004, 263; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 22.5.2012 - 4 StR
138/12).
siehe
das
Beispiel
zu
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter:
Schwerer Raub, § 250 StGB;
vgl. zur sukzessiven
Mittäterschaft auch BGH StV
1998, 127
|
[ Zurechnung von
Tatbeiträgen ]
|
25.6 |
|
|
Das
Einverständnis desjenigen, der
in Kenntnis und Billigung des
schon Geschehenen dem zunächst
Handelnden beitritt, bezieht
sich auf den - etwa konkludent
von Raub auf Mord erweiterten -
gesamten Tatplan. Es hat die
Kraft, ihm das einheitliche
Verbrechen als Ganzes
strafrechtlich zuzurechnen (vgl.
BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ
1994, 123; 1997, 272; 1998, 565;
BGH,
Beschl.
v.
10.8.2000 - 1 StR 290/00;
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. §
25 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das
Einverständnis des später
Hinzutretenden führt aber nicht
dazu, dass ihm auch der Teil des
Tatgeschehens, das schon
vollständig abgeschlossen war,
zugerechnet werden kann (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter
27; BGH,
Beschl.
v.
2.7.2009 - 3 StR 131/09 -
NStZ 2010, 146). Deshalb darf
ihm ein bereits endgültig
eingetretener Schaden bei der
Strafzumessung nicht angelastet
werden (BGH,
Beschl.
v.
2.7.2009 - 3 StR 131/09 -
NStZ 2010, 146).
weitere
Informationen:
|
|
[ Zeitpunkt
der Tatbegehung bei
Mittäterschaft ]
|
25.7 |
|
siehe
hierzu: § 8
StGB Rdn. 10 - Zeitpunkt
der Tatbegehung bei
Mittäterschaft
|
[ Versuch
]
|
25.8 |
|
Bei
der Mittäterschaft treten alle
Mittäter einheitlich in das
Versuchsstadium ein, sobald
einer von ihnen zur
Verwirklichung des Tatbestandes
unmittelbar ansetzt und zwar
unabhängig davon, ob einzelne
von ihnen ihren Tatbeitrag im
Vorbereitungsstadium erbracht
haben (st. Rspr., BGHSt 39, 236,
237 f; 40, 299, 301; BGH,
Urt.
v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 -
wistra 2000, 379).
siehe
auch: Versuch,
§
22
StGB
|
Bandenmitgliedschaft
|
45 |
|
Die Bandenmitgliedschaft
ist keine besondere Form der
Täterschaft; Mitgliedschaft in
der Bande und Form der
Tatbeteiligung sind unabhängig
voneinander festzustellen (vgl.
BGH,
Beschl.
v.
22.3.2001 - GSSt 1/00 -
BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW
2001, 2266; BGH,
Beschl.
v.
7.5.2008 - 2 StR 185/08).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind die
Bandenmitgliedschaft einerseits
und die Beteiligung an einer
Bandentat andererseits
unabhängig voneinander zu
beurteilen. Ebenso wie nicht
jeder Beteiligte an einer von
einer Bande ausgeführten Tat
hierdurch schon zum
Bandenmitglied wird, ist
umgekehrt nicht jeder Beteiligte
an einer Bandentat schon deshalb
als deren Mittäter anzusehen (BGH,
Beschl.
v. 15.1.2002
– 4 StR 499/01 - BGHSt 47,
214, 216; BGH, Urt. v. 26.4.2012
- 4 StR 665/11; Fischer, StGB,
59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.).
Schließen sich mehrere Täter zu
einer Bande zusammen, um
fortgesetzt Diebstähle im Sinne
der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1
StGB zu begehen, hat dies nicht
zur Folge, dass jede von einem
der Bandenmitglieder auf Grund
der Bandenabrede begangene Tat
den anderen Bandenmitgliedern
ohne weiteres als
gemeinschaftlich begangene
Straftat im Sinne des § 25 Abs.
2 StGB zugerechnet werden kann.
Vielmehr ist für jede einzelne
Tat nach den allgemeinen
Kriterien festzustellen, ob sich
die anderen Bandenmitglieder
hieran als Mittäter, Anstifter
oder Gehilfen beteiligt und ob
sie gegebenenfalls überhaupt
keinen strafbaren Beitrag
geleistet haben (st. Rspr.; vgl.
nur BGH,
Beschl.
v.
24.7.2008 – 3 StR 243/08 -
StV 2009, 130; BGH, Urt. v.
26.4.2012 - 4 StR 665/11). Die
Abgrenzung zwischen
Mittäterschaft an bzw. Beihilfe
zu der jeweiligen Einzeltat ist
in wertender Betrachtung unter
Berücksichtigung aller Umstände
vorzunehmen, die von der
Vorstellung des jeweiligen
Bandenmitglieds umfasst sind.
Maßgeblich sind da-bei
insbesondere sein Interesse an
der Durchführung der Tat sowie
der Umfang seiner Tatherrschaft
oder jedenfalls sein Wille,
Tatherrschaft auszuüben, was
sich danach beurteilt, ob
objektiv oder jedenfalls aus der
Sicht des Täters die Ausführung
der Tat wesentlich von seiner
Mitwirkung abhängt (BGH,
Beschl.
v.
24.7.2008 – 3 StR 243/08 -
StV 2009, 130; BGH,
Beschl.
v.
13.5.2003 – 3 StR 128/03 -
NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH,
Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR
665/11).
siehe
zur
Bandenmitgliedschaft
ausführlich
unter: Bandentaten
|
Konkurrenzen |
|
|
|
Tateinheit und Tatmehrheit |
K.1 |
|
Nach
ständiger Rechtsprechung und h.
M. ist die Frage der Handlungseinheit
oder -mehrheit nach dem
individuellen Tatbeitrag jedes
einzelnen Mittäters zu
beurteilen (BGH StV 2002, 73;
BGHR § 52 Abs. 1 in dubio pro
reo 7; BGH,
Urt.
v.
27.2.2004 - 2 StR 146/03;
zustimmend Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7, 8;
Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn.
54; Rissing-van Saan in LK 11.
Aufl. § 52 Rdn. 16; krit. Stree
in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 52 Rdn. 21).
Die Frage der Konkurrenz ist bei
Mittäterschaft für jeden
Beteiligten gesondert zu prüfen
(vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl.,
§ 25 Rn. 23). Zwar liegt bei
mittäterschaftlicher Begehung
mehrerer Taten in der Regel
Realkonkurrenz vor. Entscheidend
ist insoweit aber, wie viele
Handlungen des jeweiligen
Mittäters gegeben sind (vgl.
BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR
470/10; Münch-KommStGB/Joecks, §
25 Rn. 231).
siehe
zu
der
Frage, ob bei mehreren
Beteiligten Tateinheit oder -
mehrheit anzunehmen ist
näher: § 52 StGB,
Tateinheit --> Rdn. 50
|
Deliktsserien |
K.5 |
|
Nach
der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist, wenn an
einer Deliktsserie
mehrere Personen als Mittäter
beteiligt sind, für jeden
Beteiligten gesondert zu prüfen
und zu entscheiden, ob die
einzelnen Straftaten
tateinheitlich oder
tatmehrheitlich zusammentreffen.
Maßgeblich ist dabei der Umfang
des Tatbeitrags jedes
Tatbeteiligten. Hat daher ein
Mittäter, der an der
unmittelbaren Ausführung der
Taten nicht beteiligt ist, einen
alle Einzeldelikte fördernden
Tatbeitrag bereits im Vorfeld
erbracht, werden ihm diejenigen
Taten der anderen Mittäter als
tateinheitlich begangen
zugerechnet, da sie in seiner
Person durch den einheitlichen
Tatbeitrag zu einer Handlung im
Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
verknüpft werden. Ob die
Mittäter die ihnen zurechenbaren
Taten gegebenenfalls
tatmehrheitlich begangen haben,
ist demgegenüber ohne Belang
(BGH NStZ 1996, 296 f.; 1997,
121; BGHR StGB § 52 Handlung,
dieselbe 29; BGH NStZ-RR 2003,
265, 267; BGH,
Beschl.
v.
10.5.2001 - 3 StR 52/01 -
wistra 2001, 336, 337; BGH,
Beschl.
v.
10.11.2006 - 5 StR 386/06
- wistra 2007, 100). Wenn ein
Mittäter seinen mehrere
Einzeldelikte umfassenden
Tatbeitrag bereits im Vorfeld
erbracht hat, so verletzt er den
Tatbestand zwar nicht nur
einmal; indes werden ihm die
Einzeltaten der Mittäter nicht
in Tatmehrheit, sondern als in
gleichartiger Tateinheit
begangen zugerechnet (vgl. BGH,
Beschl.
v.
3.12.2009 - 3 StR 253/09 -
wistra 2010, 99; BGH,
Beschl.
v.
13.4.2010 - 3 StR 24/10;
BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR
419/10; Fischer, StGB 57. Aufl.
§ 25 Rdn. 23).
siehe
hierzu auch: § 52 StGB,
Tateinheit --> Rdn. 50.1
und (zur Urteilsformel bei
gleichartiger Tateinheit)
--> Rdn. U.1.2 sowie § 260
StPO, Urteil --> Rdn.
95.3.10.1
weitere
Informationen:
|
Konkurrenzen
bei
mittelbarer
Täterschaft |
K.10 |
|
siehe
dazu: Tateinheit, §
52 StGB --> mehrere
Beteiligte --> mittelbare
Täterschaft
|
Strafzumessung |
|
|
|
|
|
Mittäterschaft
|
S.1 |
|
[ Erfolgs- und
Handlungsunwert ]
|
S.1.5 |
|
siehe:
|
|
|
Urteil |
|
|
|
Urteilsformel |
U.1 |
|
Die
mittäterschaftliche
Begehungsweise
("gemeinschaftlich") ist im
Tenor nicht aufzuführen (vgl. BGH,
Beschl.
v.
28.3.2001 - 2 StR 101/01;
BGH,
Beschl.
v.
6.7.2007 - 2 StR 189/07; BGH,
Beschl.
v.
8.7.2008 - 3 StR 229/08; BGH,
Beschl.
v.
15.4.2009 - 3 StR 128/09 -
NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner,
StPO 51. Auflage § 260 Rdn. 24
m.w.N.).
siehe
zur
Urteilsformel
bei
Mittäterschaft auch: Urteil, §
260 StPO; zur Mittäterschaft
nach § 22 Abs. 2 Nr. 2
StGB-DDR vgl. BGH,
Urt.
v.
6.11.2002 - 5 StR 281/01
- BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522
|
Urteilsgründe |
U.2 |
|
Eine
ausdrückliche Begründung der
Bewertung des Tatbeitrags des
Angeklagten als Mittäterschaft
ist unverzichtbar, wenn
die Bewertung nicht schon auf
der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen selbst ohne
weiteres nachvollzogen werden
kann (vgl. BGH,
Beschl.
v.
13.12.2000 - 2 StR 155/00
- StV 2001, 462).
Eine wertende Betrachtung, ob
ein Tatbeteiligter eine Tat als
Täter oder Gehilfe begeht, ist
vom Tatrichter in einer vom
Revisionsgericht nachprüfbaren
Weise grundsätzlich für jeden
Teilnehmer gesondert
vorzunehmen. Das schließt nicht
aus, daß einzelne bei mehreren
Teilnehmern übereinstimmend
vorliegende Umstände nur einmal
dargestellt werden und dann auf
sie Bezug genommen werden kann.
Es muß jedoch aus den
Urteilsgründen zweifelsfrei
erkennbar sein, daß der
Tatrichter für jeden Angeklagten
eine eigenständige und gerade
seine Strafbarkeit begründende
tatsächliche und rechtliche
Gesamtbetrach!
tung vorgenommen hat (vgl. BGH,
Urt.
v.
12.7.2000 - 3 StR 70/00). |
|
Ende der Rechtsvorschriften
----------------------------------------------------------------------------------
|
Auch mich jetzt fuer
Verrueckt zu erklaeren wuerde nichts , aber
auch gar nichts an der Tatsache
aendern das belegter Weise ich und meine
Familie total
und existenziell (vorsaetzlich ,
da ich ueber 20 Jahre immer darauf hingewiesen
habe ) Vernichtet
wurden.
(siehe Anlage des ehrenwerten Herrn
Ufermann Diakonie Rheydt u.a.m)
Nun wird dieser Eigentumsentzug und die
endgueltige Ausgrenzung aus dem Schiesssport
mittels
Falschanschuldigungen seitens der Taeter und
Mittaeter(organe) vollzogen, obwohl oder gerade
weil ich stehts und auch zukuenftig
veranwortungsvoll mit meinem Sportgeraet
umgegangen bin.
und umgehen werde.
Ich habe gegenwaertig nachgewiesen das die Waffe
rechtzeitig gem. WaffG von mir gesichert und
unter Verschluss gegeben wurde. Somit von keinem
eine Missbrauchliche Verwendung stattfinden kann
und wird, Dies habe ich auch in der
Vergangenheit stets so gehandhabt.
Selbst die von den Taetern/&Mittaetern
wiederholt veranlasssten Psychologischen
Untersuchungen auch nach
Paragr. 9 Psych KG haben nie Anlass zur
Beanstandung , nie Zweifel an meiner
Charakterlichen oder sonstigen Eignung bzw.
Anlass zum Entzug der Waffe bzw. der
Waffenberechtigung gegben . Die Taeter
und Mittaeter wurden weder auf ihre
Charakterliche Eignung , Ihren Geisteszustand
noch auf ihre Verfassungstreue Untersucht obwohl
es berechtigten Anlass gab und gibt all dies zu
untersuchen.
Wer Lynchjustiz , Verfassungsfeindliche
Handlungen und Menschenrechtsverbrechen nicht
verfoilgt bzw, deren Verfolgung veranlasst
ist, so er nicht selbst aktiv daran beteiligt
ist
als Mittaeter durch Unterlassung genau dieser
Delikte anzusehen.
Diverse psychologische
Gutachten selbst extremster Situatonen liegen
vor.
vom Gesundheitsamt MG bis zum LVR
Langenfeld , sowie auf betreiben der
Verfassungsfeinde und Menschenrechtsverbrecher
bzw. ihrerer Mittaeter heimlich gefertigter
Gutachten anlaesslich diverser
Gerichtsverhandlungen.
Auch hier hat es nie Anlass zur Beanstandung
, nie Zweifel an meiner Charakterlichen
oder sonstigen Eignung bzw. Anlass zum Entzug
der Waffe bzw. der Waffenberechtigung gegben .
Sollte jetzt ggf. ein willfaehriger Gutachter
wie im Fall von Gustl
Mollath gefunden werden der
mich jetzt (trotz oder
gerade wegen meines verantwortungsvollen
Umgangs mit der Sportwaffe) fuer Verrueckt
erklaeren wuerde , wuerde dies nichts ,
aber auch gar nichts an der Tatsache
aendern das belegter Weise ich und meine
Familie vorsaetzlich total und
existenziell Vernichtet wurden/werden.
Die Tatsache das mir dauerhaft jedes Eigentum
entzogen wurde und wie hier belegt auch jetzt
wirklich alles entzogen werden soll, zeigt auch
die Absurditaet mittels vorsaetzlicher
Faschanschuldigungen mich zu zwingen das letzte
Andenken an meinen Vater aufzugeben nur weil ich keinen
eigenen Gutachter zahlen kann, da mir jedes
Eigentum entzogen wurde/wird und permanent
entzogen bleiben soll.
Dies auf Basis von erneuten
Falschanschuldigungen.
Nun wird erfahrungsgemaess erneut gegen das
Opfer von Verfassungsfeindlichen Handlungen und
Menschenrechtsverbrechen vorgegangen, trotz oder
gerade wegen der Kenntnis um diese
von Verbrechern in den staatlichen Organen
begangen Taten. (bisherige Praxis der
Schadensmaximierung , um jeden Glauben an den
Rechtsstaat zu brechen.
Dies ist Subversiv und Staatszersetzend , belegt
jedoch die Aussagen div. Beamter und Politiker
das wir keine Rechtsstaat sind !
Hier waere zu laden der
Verfassungsschutzbeamte Elting , Christa Nickels
, Hermann Groehe ..weitere Zeugen werden
anlaesslich der anstehenden Verfahren benannt.
Hier stellt sich noch andere verfahrensrelevante
Fragen, u.a. bzgl. Geisteszustand ,
Rechts,- und Verfassungstreue diverser
staatlicher Mitarbeiter und ihres einseitigen
Vorgehens bzgl, der Opfer dieser Verbrechen.
(ggf. analogie zum Fall Mollath)
|
Mir wurde durch vorsaetzlich nicht
strafverfolgte Handlungen/Unterlassungen u.a.
der Kreispolizei Neuss seit 1993 ,
quassi jegliches Eigentum entzogen.
Jetzt soll mir auf dubiose Art und Weise
auch noch mein Sportgeraet ,
mittels jetzt erhobener, erneuter Falschanschuldigungen
entzogen werden.
Dieses Sportgeraet stellt das letzte
Andenken an meinen rechtlos verstorbenen Vater
(Werner Robert Weber) dar.
Vielen Dank.
Mit freundlichen
Grüßen
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _
(Ort, Datum,
Unterschrift
1.
Die Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss war
in den 199x er Jahren federfuehrend beteiligt
an Diffamierungen, Verhetzungen, Verleumdungen die 1993 in
oeffentlicher Lynchjustiz
und Plakatierung
auf dem Neusser Marktplatz als Mithai, Wucherer , "Wucherjude"
betrieben und gedeckt gipfelten.
Dies wurde von 1993 bis 2001 durch die Kreispolizei Neuss
mitbegruendet, mitgetragen und gedeckt .
Zusammen mit anderen Mittaetern.
Einer der verantwortlichen fuer die oeffentliche
Vorverurteilungs- und Hetzkampagne und damit auch
fuer die oeffentliche Plakatierung auf dem Marktplatz
Neuss 1993 , a
lso fuer Lynchjustiz , war neben Beamten der Kreispolizei
Neuss der verantwortliche :
1989–1996: Landrat
Hermann-Josef Dusend (CDU)
1984–1996 OKD Klaus-Dieter Salomon(Polizei)
Klaus-Dieter Salomon CDU
der zunächst Staatsanwalt in Köln,
danach Justitiar im Landtag NRW,
später Oberkreisdirektor
des Kreises Neuss war
und sich schließlich
als
Anwalt in Köln niederließ
Kanzlei Tätigkeitsschwerpunkt im Familien-, Miet-, Verkehrs-
und Strafrecht
Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
Die
Unrechtmaessigkeit und das Schuldhafte Verhalten der
Initiatoren dieser Aktion
(siehe WZ-Artikel der Grundlage der oeffentlichen
Plaktierung und Mediale Begleit"musik" war
ist durch den ehrenwerten Richter Geldmacher, Richter am
Amtsgericht Neuss
am 24.08.1993 gerichtlich bestaetigt AG Neuss/LG
D-dorfAZ.:
2
O 399/93 und aktenkundig geworden.
Ebenso wurden die
Grundgesetz
Verletzungen meiner Rechte in Art, 1,2,14
gerichtlich bestaetigt
AG Neuss/LG
D-dorfAZ.:
2
O 399/93 und sind aktenkundig geworden.
Auch aus rechtlicher Sicht haetten hier
Massnahmen seitens u.a. der Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss
zwingend erfolgen muessen, die die
diejenigen zur Verantwortung
ziehen,
die die verfassungsfeindlichen
Handlungen und die Verletzung der
Menschenwuerde veranlasst
bzw. mitgedeckt haben.
(Mittaeterschaft durch
Unterlassung)
Herr Weber selbst hat dies
wiederholt der Behoerde zur
Kenntnis gebracht
( dies ist unstrittig wie die
Kreispolizei selbst darlegt und es
als "Verunglimpfung von"
an der Tat bzw. der
Mittaeterschaft beteiligten
"Richtern, Gerichten, Politikern
und Beamten verschiedener
Behoerden"
zum Taeter-,Mitaeterschutz zu
verzerren sucht ! )
Diese Miethai,
Wucherer, "Wucherjude"
Vernichtungskampgne wurde zusammen
mit dem Staatsschutz
(Polizeilich und
Staatsanwaltschaftlich ) der diese
Verfasungsfeindlichen Handlungen
mit gedeckt hat,
zum Schutz der
Taeter/Mittaeter bis zum
Jahre 2001 fortgesetzt.
Es endete vorerst mit der
erzwungenen Herausgabe der
Staatsanwaltschaftlichen
Einstellung des Wuchers
und der massiven Publikation durch
den existenziell Geschaedigten
(Wendolin Weber)
Staatsanwaltschaftlich geprueft:
EINSTELLUNG
MIETWUCHER 610 JS 475/93 (EINGEST.19.06.1995
EING.BESCHL.3.05.2001
Gerichtlich geprueft:
Der Sachverhalt
wurde vorsaetzlich falsch dargestellt !
Es
handelt sich um gewerblich (Garni) " Vermietung" !
Die Dokumente sind
fuer Sie Abrufbar unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Lynchkampage
Verantwortlich sind u.a.
Dr.
Bertold Mathias Reinartz
Buergermeister, MdB CDU und Jurist
Die
Bundesrepublik Deutschland %
Wendolin Weber
Aus
den Reihen des Deutschen Bundestages
wurde
oeffentliches Lynchen zur Tradionspflege
der
Buergerschuetzen
Als
Buergermeister Mitverantwortlicher
fuer
das Aufstellen der
"Wucherer/Miethai"
Lynchkampagnen-Plakatwand
Dr. Bertold Mathias Reinartz
Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
|
OKD Klaus-Dieter Salomon(Polizei)
Klaus-Dieter Salomon
CDU
der zunächst Staatsanwalt in Köln,
danach Justitiar im Landtag
NRW,
später Oberkreisdirektor des Kreises
Neuss war
und sich schließlich
als
Anwalt in Köln niederließ
Kanzlei Tätigkeitsschwerpunkt im
Familien-, Miet-, Verkehrs- und Strafrecht
Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
|
Dr. Bernhard Wimmer, Stadtdirektor, CDU und
Jurist beim Bundesinnenministerim
Als Stadtdirektor von 1992-1998
Mitverantwortlicher
fuer das Aufstellen der
"Wucherer/Miethai" Lynchkampagnen-Plakatwand
evangelischer "Christ" war auch
Stadtdirektor von Koeln Dez.I Recht,
Scherheit und Ordnung, Zetrale Dienste
war auch Dezernent im Bereich Liegenschaften
Rechtsamt, Versicherungsamt, Vermessungsamt
Katasteramt,
Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
Dr. Bernhard Wimmer geb.in Schlesien
|
war die Staatsschutzabteilung
der Staatsanwaltschaft
Duesseldorf an den
Menschenrechtsverbrechen beteiligt !
unter anderem mit Sta Schwarz
.....
u.A.
Audio
zu
810 JS |
Ihre
freundliche
Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss
informiert..
ueber die Beteiligung an
Menschenrechtsverbrechen
Wir verfolgen die Opfer dieser
Verbrechen, nicht die Taeter !
Buergerschuetzen
Corpgeist heisst :
Verbrecher in den staatlichen
Organen
decken , vor
Strafverfolgung schuetzen,
gegen die Opfer mit allen Mitteln
vorgehen.
|
Ab 2001 und
der massiven Publikation Veroeffentlichung legten die
Taeter- Mittaeter und beteiligten Behorden
im Sinne eines missverstanden Corpgeistes eine
Dauer(straf)verfolgung gegen Wendolin Weber auf,
die nur einen Arbeitstitel haben kann .
Dauerverfolgung
/ Der irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)
Hier fand eine unglaubliche Welle von
Verfahren auch der Staatsschutz Abt. der Sta
Duesseldorf
zusammen mit dem polizeilichen Staatschutz Duesseldorf
und unter Beteiligung der Kreispolizei Neuss
Polizei, SS und STA
war die Staatsschutzabteilung der Polizei Duesseldorf
an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt !
unter anderem mit Baus, Arts
|
OKD Dieter
Patt CDU
politischer "Ziehsohn"von Klaus-D
ieter Salomon CDU
Dieter Patt CDU
politischer
"Ziehsohn"von
Klaus-Dieter
Salomon CDU ( der
zunächst Staatsanwalt in Köln,
danach Justitiar im Landtag NRW,
später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss
war und sich schließlich als
Anwalt in Köln niederließ
KanzleiTätigkeitsschwerpunkt
im
Familien-, Miet-,
Verkehrs- und Strafrecht )
und
Schuetzenbrueder
|
Hermann Gröhe MdB Neuss CDU
und Schuetzenbruder
der Taeter
|
war die Staatsschutzabteilung
der Staatsanwaltschaft
Duesseldorf an
den Menschenrechtsverbrechen beteiligt !
|
(Sowie der Stadt Neuss CDU
und
das Land NRW als Dienstherren
und
Verantwortliche und Handlungsorgane)
Gedeckt
durch die Staatsanwaltschaft
Duesseldorf
quasi
von Anfang an die "Abt. Staatsschutz"
u.a.
Sta. Schwarz des Straftaten
staatlicher Organe vorsaetzlich
gedeckt hat ! (siehe Salomon...)
Zum
Nachteil der Oeffentlichkeit
und
zum Nachteil von mir und meiner
Familie -), initiert und betrieben !
Als
Alibi wurde den Bewohnern- wie auch
der
Oeffentlichkeit
sugeriert/eingeredet,
das
weber
ein irrer GewalttaeterIch sei,
was
nachweisslich nicht der Fall war
|
Die Dokumente sind fuer Sie Abrufbar
unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Dauerverfolgung
2. Der Irre, Gewalttaeter
Die Dokumente sind fuer Sie Abrufbar
unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Lynchkampage2
waehrend u.a. die Kreispolizei Neuss bemueht ist die
Taeter und Mittaeter von Verfassungsfeindlichen Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen ueber jahrzehnte zu schuetzen
und die Opfer zu kriminalisieren, psychatrisieren,
zu diffamieren, total und existenzielle zu vernichten ,
solange zu schaedigen bis der Rechtsstaat sich faktisch
selkbstr zersetzt hat ..
kommen ueber die Jahre des "SELBSTERKLAERTEN KAMPF
GEGEN BEHOERDEN"
so die diffamierende Formulierung von
Verfassungsfeinden die Grundgesetzverstoesse und
Menschenrechtsverbrechen wissentlich decken
jedoch die Opfer dieser Verbrechen die seit unglaublichen
2o Jahren ausschliesslich und auch weiterhin
gewaltlos TROTZ der immer wieder stattgefundenen
Psychatrisierungsversuche ( nach dem Vorbild von Gustl
Mollath ) verfolgen
und zu schaedigen
suchen (wie auch jetzt wieder) ,
die sogar und obwohl Untersuchungen nach Parag
9 psychKG und jeder menge von psycholöogshcen
Begutachtungen ueber die letztejn 20 Jahre ,
seitens der
Tater und Mittaeter ,
die genau wie jetzt veranlasst
wurden, nicht zum Entzug der Zuverlaessigkeit , der
charakterlichen und persoenlichen Eignung nach dem
WaffG..
Jetzt wollen Verbrecher die vorsaetzlich
Menschenrechtsverbrechen decken wohl wissend
das deren Opfer jeglichen Vermoegens entzogen wurde
mittels weiterer Psychologischer Untersuchungen die die
vermoegenslosen verehlendeten Opfer selber zu tragen
haetten auch aus der Gemeinschaft der Sportschuetzen
ausgrenzen !
Einige Beispiele fuer die unglaubliche anzahl an
Verfahren die mit einer Vielzahl von psycholohgischen
begutachtungen einhergingen.
Alles zum Schutz von
verfassungsfeinden und Menschenrechtsverbrechern !
Auszug aus ueber einem Duzend
(Straf)VERFOLGUNGS MASSNAHMEN
von dem nichts uebrig blieb als die Verurteilung weil
Taeter aufgezeichnet wurden und dies vertuscht werden
sollte.
(vertraulichkeit des Wortes in der Rechtsgueterabwaegung
gegen Menschenrechtverbrechen )
Die Menschenrechte hatten verloren obwohl gerichtsfest
beiseitegewischt !
Nach so vielen Verfolgungsmassnahmen und Medienhetze
musste das Opfer staatlicher Verbrechen verurteilzt werden
!
es folgte die Rundfunkverhetzung im 5 Minuten Takt
Stadt-Kurier Neuss
Und alle haben es Gewusst und sich einen
Runtergeholt !!! Buerger Schuetzen Tradition am
Niederrhein !!!
Aus der
1. Verfolgungs- und Verhetzungskampage von MdB
Hermann Grohe und SS-STA
und SS Polizei u.A.
Und er wie auch Richter Coellen verhoehnen die
Opfer der Reichskristallnacht 1993 in Neuss !!
mit den Worten
nur den (alten) Pabst haben Sie wohl nicht
angerufen und um Hilfe ersucht ?
Ha ha ha ha .. das war ein Lacher fuer die
anwesenden Zuschauer !
Soviel zu legetimer Rechtssuche in Deutschland !
|
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Richter
Heiner Cöllen,
Beteligter an
Menschenrechtsverbrechen,
neuer
Fraktions-Vize
der Kreis-CDU
(Buergerschuetzen) |
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April/Mai
2006
Politische Gefangenschaft
+
Humanitaerer Gefangenen
Freikauf
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Immer mehr honorige Juristen und
staatliche Mitarbeiter kommen zu der Ansicht
das den Taetern in den staatlichen Organen das Handwerk
gelegt werden muss
ein weiteres Beispiel hierfuer der ehrenwerte Richter
am LG Dr. Tschepe
Die
Altersversorgung von Frau Weber und die
Interessen
der Familie zu schuetzen
bestaetigt
das
AG
MG
GZ.: 16 W XVII 4466 BETREUUNG E.WEBER 20.08.03 AUF S.5
DES BESCHLUSSES
Somit
ein weiteres Gericht, das die Interessen von Frau
Weber vertritt
sieht
ebenfalls
eine Notwendigkeit in der Klage gegen
Stadt
Neuss und
Land
..(also gegen die Kreispolizei Neuss)
um
die Altersversorgung von Frau Weber und die Interessen
der Familie zu schuetzen.
In
Anbetracht der Tatsache das ich kein Miethai war/bin
und der staatliche Lynchmob dem
die Kreispolizei Neuss mit ihren Luegen angehoert
Das Gericht in Moenchengladbach
schreibt dem Betreuer Thomas Huckenbeck vor, dass
er,
der alten Frau Weber IhreAltersvorsorgung
wieder zu beschaffen ,
die durch die Behoerdenuebergriffe
ihr entzogen wurde.
Er soll die Stadt Neuss
und das Land NRW (somit auch die Kreispolizei
Neuss) verklagen ,
damit sie zu Ihrem guten "Recht" kommt.
2013/2014 Der
potentielle irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)
Neuauflage
des irren Gewalttaeters zum Schutz von Verbrechern in
den Eigenreihen
Hans-Jürgen Petrauschke (CDU) Schuetzenbruder
und seine
Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss
wieder ganz vorne dabei die
Opfer ihrer
Behoerenuebergriffe
vorsaetzlich
mnit Falschanschuldigungen und
Diffamierungen zu scvhaedigen
!
Sie decken weiterhin und
fortlaufend
Menschenrechtsverbrecher und
Verfassungsfeinde!
2013/2014
Der potentielle irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)
Verantwortliche fuer die erneute Kampage und Schaedigung
der Opfer von Menschenrechtsverbrechen !
Stadt
Moenchengladbach
"Herr" Elsenbruch
Der
honorige Richter Schumacher, Schell
und Dr. Kador
bestaetigen die Rechte des Klaegers
|
Kreispolizeibehoerde
Rhein-Kreis Neuss
seit 2009: Hans-Jürgen Petrauschke
(CDU)
Schuetzenbruder
Ziehsohn von Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter
Salomon
1992 wurde Salomon erneut für weitere acht Jahre
vom Kreistag zum Oberkreisdirektor gewählt.
Zum 31. Mai 1996 trat er – vor Ablauf seiner
Amtszeit – freiwillig und zu Gunsten von Dieter
Patt zurück
und ermöglichte so dessen Wahl zu einem der ersten
hauptamtlichen Landräte in Nordrhein-Westfalen.
und
Landrat a. D., nach
alter Rechtslage der Oberkreisdirektor
(OKD) a. D.
Dieter Patt
An der Feierstunde zur Verabschiedung von Alfons
Kranz nahmen
entscheidende u.a. ehemalige Mitstreiter in
Sachen TZG
wie Oberkreisdirektor a.
D. Klaus-Dieter Salomon, Landrat a. D. Dieter Patt
und
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke
teil .
drei Generationen politischer Polizeifuehrung die
verfassungsfeindliche Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen nicht verfolgen.
Mittaeter durch Unterlassung bzw. aktiver
Verfolgung der Opfer nicht der staatlichen Taeter.
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Jobcenter Stadt
Moenchengladbach
Der
honorige Vorsitzende Richter des
Sozialgerichts Schillings
schuetzt die Verfassungsmaessigen
Rechte des Klaegers
und bestaetigt Grundgestzverletzungen
in Artikel 11
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